Fachbeiträge & Kommentare zu Schulden

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Steuerliche Haftungsrisiken... / 1.1 Haftung des Vertreters

Nach dem Gesetz haftet der gesetzliche Vertreter einer GmbH für deren steuerliche Verbindlichkeiten einschließlich der Säumniszuschläge, die aufgrund der Pflichtverletzung entstanden sind (§ 69 Satz 1 und 2 AO). Vertreter ist primär der im Handelsregister eingetragene Geschäftsführer (nominell bestellter Geschäftsführer). Dies gilt auch, wenn er sich im Geschäftsverkehr nebe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.4.3.2 Zusammenveranlagte Ehegatten als Gesamtschuldner

Rz. 62 Die Grundsätze zur Bestimmung des Erstattungsberechtigten in Gesamtschuldverhältnissen gelten auch für nach § 26b EStG zusammen zur ESt veranlagte Ehegatten bzw. ihnen nach § 2 Abs. 8 EStG gleichgestellte Lebenspartner. Sie sind weder Gesamtgläubiger i. S. des § 428 BGB noch Mitgläubiger i. S. des § 432 BGB. Vielmehr steht der Erstattungsanspruch demjenigen Ehegatten ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.4.3.1 Allgemeines

Rz. 58 Die allgemeinen Grundsätze zur Bestimmung des Erstattungsberechtigten (vgl. Rz. 46) gelten auch in Gesamtschuldverhältnissen. Erstattungsberechtigt ist daher der Gesamtschuldner, für dessen Rechnung die zu erstattende Zahlung nach dem für die Finanzbehörde erkennbaren Willen des Leistenden bewirkt wurde. Da regelmäßig jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung schulde...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.3.1 Rechtlicher Grund

Rz. 25 Ein rechtlicher Grund für die Zahlung oder Rückzahlung besteht, wenn im Zeitpunkt der Leistung zwischen den daran Beteiligten ein Anspruch auf die Zahlung oder Rückzahlung besteht. Dies ist der Fall, wenn der Anspruch entstanden und noch nicht wieder erloschen ist, wenn der Empfänger zur Einziehung des Anspruchs berechtigt ist, soweit derjenige, auf dessen Rechnung die L...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1 Anspruch

Rz. 6 Bürgerlich-rechtlich ist unter einem Anspruch das Recht zu verstehen, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen.[1] Gegenstand eines bürgerlich-rechtlichen Anspruchs können Verhaltensweisen aller Art sein. Im Vergleich dazu ist der Anspruchsbegriff des § 37 Abs. 1 AO enger, weil die dort aufgezählten Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis allesamt Geldl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.4.1 Allgemeines

Rz. 46 Der Erstattungsanspruch steht demjenigen zu, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist. Entscheidend ist nicht, auf wessen Kosten, d. h. von wem oder mit wessen Mitteln die Zahlung erfolgt ist, sondern allein, wessen (vermeintliche) Schuld nach dem erkennbaren Willen des Zahlenden im Zeitpunkt der Zahlung getilgt werden sollte.[1] Dies ist regelmäßig derjenig...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.2 Zahlung oder Rückzahlung

Rz. 23 Als Fälle, in denen eine Leistung ohne oder mit später wegfallendem rechtlichen Grund einen Erstattungsanspruch begründet, zählt das Gesetz die Zahlung oder Rückzahlung einer Steuer, einer Steuervergütung, eines Haftungsbetrags oder einer steuerlichen Nebenleistung auf. Zahlungen oder Rückzahlungen auf einen Erstattungsanspruch brauchten nicht eigens aufgeführt zu wer...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Säumniszuschläge / 3 Nachträgliche Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung

Nachträgliche Aufhebungen oder Änderungen der Festsetzung einer Steuer- oder Haftungsschuld lassen die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt (§ 240 Abs. 1 Satz 4 AO). Aufgrund welcher Vorschrift die Festsetzung aufgehoben oder geändert wird, z. B. aufgrund Einspruch, Klage oder einer Änderungsvorschrift, ist unerheblich. Praxis-Beispiel Säumniszuschläge bei Bescheid...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 47... / 3.4 Steuervorauszahlungen und Steuerabzug

Rz. 55 Die Leistung von Steuervorauszahlungen [1] bringt nur die Vorauszahlungsschuld, nicht aber die Steuerschuld zum Erlöschen.[2] Die Steuerschuld erlischt erst mit der Anrechnung der Vorauszahlungen auf die Steuerschuld.[3] Entsprechendes gilt für die durch Steuerabzug erhobene ESt. Die Einbehaltung und Abführung der LSt und der Kapitalertragsteuer durch den zum Abzug Ver...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 47... / 3.2.3 Erbfolge bei Zwangsgeldern

Rz. 50 Für den Fall der Erbfolge nimmt § 45 Abs. 1 S. 2 AO Zwangsgelder von dem in § 45 Abs. 1 S. 1 AO angeordneten Übergang der Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis auf den Gesamtrechtsnachfolger aus. Der Anspruch auf Zwangsgeld erlischt somit in diesen Fällen der Gesamtrechtsnachfolge.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 47... / 3.1.5 Eintritt einer auflösenden Bedingung

Rz. 39 Auflösend bedingte Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen nach § 47 AO mit dem Eintritt der Bedingung. Dieser Erlöschenstatbestand spielte früher insbesondere im Verbrauchsteuerrecht eine große Rolle, war insoweit allerdings in § 50 Abs. 1 AO spezialgesetzlich geregelt. Bereits mit Inkrafttreten des Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetzes[1] am 1.1.1993 hatte ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 47... / 3.1.1.2 Wirksamkeitsvoraussetzungen der Zahlung

Rz. 10 Aus dem Wesen der Zahlung als Bewirkung der geschuldeten Leistung i. S. v. § 362 Abs. 1 BGB ergibt sich, dass sie grundsätzlich an den Gläubiger des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis erfolgen muss. Etwas anderes gilt nur dann, wenn diesem die Empfangszuständigkeit für die Entgegennahme der Leistung fehlt, weil ihm die Verfügungsmacht über die Forderung entzogen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 47... / 3.1.1.3.3 Scheckzahlung

Rz. 19 Bei einem Scheck handelt es sich um ein Wertpapier, das die unbedingte Anweisung des Ausstellers an die bezogene Bank zur Zahlung einer bestimmten Geldsumme enthält[1], ohne dass diese dem Inhaber daraus zur Zahlung verpflichtet ist.[2] Im Fall der Nichteinlösung steht dem Inhaber der Rückgriff gegen den Aussteller offen.[3] Die Hingabe des Schecks stellt damit die Üb...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Geschäftsführerhaftung in der Insolvenz

Zusammenfassung Tätigt die Gesellschaft nach Eintritt der Insolvenzreife noch Zahlungen, haftet hierfür die Geschäftsführung. Dies gilt auch dann, wenn der Geschäftsführer keine Kenntnis von der Insolvenzreife hatte oder die Zahlungen aufgrund Weisung der Gesellschafter erfolgte. Hintergrund Dem Urteil des OLG Düsseldorf liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beklagte war v...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 47... / 3.3 Keine Erlöschensfälle

Rz. 53 Ereignisse mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit (rückwirkende Ereignisse) i. S. v. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 AO [1] führen nicht zu einem Erlöschen des Anspruchs, wie er bis zu ihrem Eintritt bestanden hat, sondern lassen diesen wegen der ihnen innewohnenden Rückwirkung gleich in der veränderten Höhe entstehen.[2] Dies gilt auch für die Ausübung von Ges...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Nachhaftung des Insolvenzschuldners für Masseverbindlichkeiten

Leitsatz Begründet der Insolvenzverwalter Umsatzsteuerschulden, haftet der Schuldner hierfür nach der Beendigung eines Insolvenzverfahrens. Sachverhalt Der Kläger erzielte als Unternehmer der Umsatzsteuer unterliegende Umsätze. Mit Beschluss vom 17.7.2008 wurde durch das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet. Der Insolvenzverwalter führte d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.5.1.2 Beginn der Außenprüfung

Rz. 72 Der Ablauf der Festsetzungsfrist wird nach Abs. 4 durch den Beginn der Außenprüfung gehemmt. Allgemein zum Beginn der Außenprüfung s. § 198 AO Rz. 2. Ist mit einer Außenprüfung begonnen, so läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung erlassenen Steuerbescheide bestandskräftig geworden sind. Das gilt auch, wenn die Bescheide angefochten we...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Mitwirkungspflichten / 6 Benennung von ­Gläubigern und Zahlungsempfängern

Um nachprüfen zu können, ob Gläubiger oder Empfänger von Forderungen oder Zahlungen eines Steuerpflichtigen die entsprechenden Forderungen oder Einnahmen der Besteuerung unterworfen haben, können die Finanzbehörden nach pflichtgemäßem Ermessen vom Steuerpflichtigen die genaue Benennung der Gläubiger oder Zahlungsempfänger verlangen.[1] Kommt der Steuerpflichtige dieser Auffo...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Rückstellung/Verbindlichkei... / 3.6.1 Ausweis als Verbindlichkeit

Wird die Verpflichtung als Verbindlichkeit qualifiziert, so ist der Erfüllungsrückstand – wie oben im Praxis-Beispiel dargestellt – als Verbindlichkeit in der Handelsbilanz auszuweisen, die nicht verzinst wird. Denn handelsrechtlich sind auch unverzinsliche (und niedrig verzinsliche) Verbindlichkeiten zum Erfüllungsbetrag auszuweisen.[1] Der Erfüllungsbetrag entspricht dem E...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Rückstellung/Verbindlichkei... / 3.5 Ausweis einer Verpflichtung aus einem Erfüllungsrückstand als Rückstellung oder Verbindlichkeit

Der Erfüllungsrückstand ist als eigenständige Verpflichtung auszuweisen – entweder als Verbindlichkeit oder als Rückstellung. Die Beurteilung muss im Einzelfall getroffen werden. Im Urteil vom 25.5.2016 führt der BFH diesbezüglich aus, dass von einer Verbindlichkeit auszugehen ist, wenn die Höhe des Erfüllungsrückstands sicher ist. Falls jedoch die noch zu erfüllende Leistun...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Rückstellung/Verbindlichkei... / 3.6.2 Ausweis als Rückstellung

Ist die Verpflichtung im Einzelfall nicht als Verbindlichkeit, sondern als Rückstellung einzuordnen, so ist handelsrechtlich eine Abzinsung des Erfüllungsrückstands vorzunehmen. Denn nach § 253 Abs. 2 HGB sind Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr zwingend abzuzinsen. Dazu ist der ihrer jeweiligen Restlaufzeit entsprechende durchschnittliche Marktzins...mehr

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Rückstellung/Verbindlichkei... / 2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Darlehen innerhalb eines Konzerns – Verbindlichkeit für steigende Zinsen

Die X-GmbH gehört dem A-Konzern an. Sie erhielt am 1.1.01 von einer anderen Gesellschaft des Konzerns (verbundenes Unternehmen) ein Darlehen i. H. v. 1 Mio. EUR mit einer Laufzeit von 5 Jahren. Die aufgelaufenen Zinsen sind am 31.12. des jeweiligen Jahres zu zahlen. Im ersten Jahr beträgt der Jahreszinssatz 1 %, im zweiten Jahr 1,5 %, im dritten Jahr 2 %, im vierten Jahr 2,5...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Rückstellung/Verbindlichkeit, steigende Darlehenszinsen

Wo die Probleme sind: Das richtige Konto Ermittlung der Durchschnittsverzinsung Ermittlung des Erfüllungsrückstands Bestimmung der Verpflichtungshöhe jeweils für Handels- und Steuerbilanz 1 So kontieren Sie richtig!mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Rückstellung/Verbindlichkei... / 2.1 Handelsrechtliche Abbildung

Die Darlehensverbindlichkeit ist zum Zeitpunkt der Darlehensbereitstellung am 1.1.01 unter der Bilanzposition C.6. "Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen" zu passivieren. Buchungsvorschlag 1.1.01:mehr

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Rückstellung/Verbindlichkei... / 1 So kontieren Sie richtig!

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Rückstellung/Verbindlichkei... / 3.6 Unterschiedliche Abbildung in Handel- und Steuerbilanz

Die Einordnung als Rückstellung oder Verbindlichkeit hat unmittelbare Auswirkungen auf die bilanzielle Abbildung in der Handels- und Steuerbilanz. Dabei ist zu berücksichtigen, dass durch das 4. Corona-Steuerhilfegesetz die Verpflichtung zur Abzinsung von Verbindlichkeiten in der Steuerbilanz weggefallen ist (Verkündung am 23.6.2022). § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG wurde dahingehend ...mehr

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Rückstellung/Verbindlichkei... / 2.3 Steuerliche Abbildung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2022 enden

Durch das 4. Corona-Steuerhilfegesetz wurde § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG dahingehend geändert, dass Verbindlichkeiten unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG anzusetzen sind. Die Verpflichtung zur Abzinsung wurde gestrichen. Als Folgeänderung, wurde auch § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG geändert, der klarstellt, dass Rückstellungen weiterhin mit einem Zinssatz von ...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Rückstellung/Verbindlichkei... / 2.2 Steuerliche Abbildung für Wirtschaftsjahre, die bis zum 31.12.2022 enden

Auch in der Steuerbilanz ist für den Erfüllungsrückstand eine Verbindlichkeit auszuweisen. Nach der bis zur Änderung durch das 4. Corona-Steuerhilfegesetz geltenden Fassung des § 6 EStG sind Verbindlichkeiten abzuzinsen. Ausgenommen sind Verpflichtungen, deren Laufzeit am Bilanzstichtag wenige als 12 Monate beträgt, die unverzinslich sind oder die auf einer Anzahlung oder Vo...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Jahresabschluss, Bestandsve... / 4 Inventur und Inventar: Was ist der Unterschied?

Die genaue Feststellung der vorhandenen Vermögenswerte und der Schulden bezeichnet man als Inventur. Die Inventur ist ein wichtiges Hilfsmittel der Erfolgsrechnung und wird durchgeführt bei körperlichen Gegenständen (z. B. Bargeld, Vorräte, Einrichtungsgegenstände) durch Zählen, Messen oder Wiegen (körperliche Bestandsaufnahme). Nach diesem Vorgang müssen die so festgestellte...mehr

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Rückstellung/Verbindlichkei... / Wo die Probleme sind:

Das richtige Konto Ermittlung der Durchschnittsverzinsung Ermittlung des Erfüllungsrückstands Bestimmung der Verpflichtungshöhe jeweils für Handels- und Steuerbilanzmehr

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Rückstellung/Verbindlichkei... / 3.4 Zinssatz zur Bestimmung des Erfüllungsrückstands

Im dargestellten Praxis-Beispiel[1] wurde der einfache Durchschnitt der Zinssätze über die Darlehenslaufzeit als Maßstab für den in einer Periode wirtschaftlich verursachten Zinsbetrag verwendet (Durchschnittszinssatz).[2] Der Erfüllungsrückstand errechnet sich dann aus der Differenz zwischen der Verzinsung der Restschuld zum Durchschnittszinssatz abzüglich der tatsächlich g...mehr

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Rückstellung/Verbindlichkei... / 3 Darlehensverbindlichkeiten mit steigendem Zinssatz

Im Urteil vom 25.5.2016 hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach das Vorliegen eines Erfüllungsrückstands nach einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu beurteilen ist.[1] Dementsprechend verlangt der BFH im Fall steigender Darlehenszinsen die Passivierung eines Erfüllungsrückstands. Basierend auf diesem Urteil und dem dargestellten Beispiel werden im F...mehr

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Rückstellung/Verbindlichkei... / 3.2 Entstehung eines Erfüllungsrückstands bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise

Bei Verträgen mit steigendem Zinssatz ist jährlich nur der im Vertrag vereinbarte Zinssatz fällig und zu bezahlen. Aufgrund der Verpflichtung, die Darlehenssumme in späteren Jahren höher zu verzinsen, und dem Ausschluss einer ordentlichen Kündigung, kann sich der Darlehensnehmer bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Verpflichtung zur Zahlung der höheren Zinsen in später...mehr

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Rückstellung/Verbindlichkei... / 3.3 Nachforderungsanspruch im Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung ist keine Voraussetzung für den Ausweis einer Verpflichtung

Eine fehlende Vereinbarung eines Nachforderungsanspruchs, wonach im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung höhere Zinsen (als die gezahlten Zinsen) für die bereits abgewickelte Zeit der Vertragslaufzeit fällig würden, steht nach Auffassung des BFH der Entstehung eines Erfüllungsrückstands nicht grundsätzlich entgegen. "Denn die fehlende Nachforderbarkeit der Zinsen im Fa...mehr

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Rückstellung/Verbindlichkei... / 3.1 Vereinbarung eines steigenden Zinssatzes

Die Notwendigkeit zur Abbildung eines Erfüllungsrückstands ergibt sich nur bei solchen Darlehen, bei denen der vereinbarte Zinssatz über die Laufzeit ansteigt. Der Zinssatz kann zwischen den Parteien nach § 488 BGB vereinbart werden (in den Grenzen des § 138 BGB bzgl. Sittenwidrigkeit und Wucher). Die Vertragspartner können daher auch einen im Zeitablauf steigenden Zinssatz ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.2.3.3 Einzelne Verpflichtungen zur Abgabe einer Steuererklärung, Steueranmeldung oder Anzeige

Rz. 25 Eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung besteht nach § 25 Abs. 3 EStG für die ESt, § 31 KStG i. V. m. § 25 Abs. 3 S. 1 EStG für die KSt, § 14a GewStG für die GewSt, § 28 BewG für die Bewertung und § 18 Abs. 3 UStG für die USt. Für die ErbSt besteht nach § 31 ErbStG eine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung, wenn das FA dazu auffordert. Über die Verweisu...mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / f) Verfassungsmäßigkeit des Abzinsungssatzes für unverzinsliche Verbindlichkeiten

Streitjahr 2013: Der Zinssatz von 5,5 % für die Abzinsung von Verbindlichkeiten bzw. von Rückstellungen für Verpflichtungen gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG bzw. § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e) EStG ist verfassungsgemäß. Die Wertungen der BVerfG-Entscheidung (BVerfG v. 8.7.2021 – 1 BvR 2237/14, GmbHR 2021, 995 = GmbH-StB 2021, 272 [Brinkmeier]) zur Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / b) Auswahl- und Entschließungsermessen bei vorgeworfenen Schwarzlohnzahlungen

Soweit Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Gesamtschuldner für die LSt-Schuld des Arbeitnehmers einstehen müssen, steht dem Betriebsstätten-FA ein Auswahl- und Entschließungsermessen zu. Dabei betrifft das Entschließungsermessen die Frage, ob nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer geltend gemacht werden soll. Im Rahmen des Auswahlermessens ist zu entscheiden, wer von mehr...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG DBA-Schweiz

Rz. 32 Das DBA Schweiz vom 30.11.1978, das am 28.9.1980 in Kraft trat[1], gilt für Nachlässe bzw. Erbschaften von Erblassern, die im Zeitpunkt des Todes in einem oder in beiden Vertragsstaaten ihren Wohnsitz i. S. d. Abkommens hatten.[2] Die Staatsangehörigkeit der beteiligten Personen ist für die Abgrenzung des persönlichen Anwendungsbereichs des Abkommens ebenso ohne Bedeu...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG DBA-Frankreich

Rz. 138 Aufgrund der Vorschriften zum Ausschluss der Doppelbesteuerung bei der Erbschaftsteuer zwischen dem Saarland und Frankreich auf der Grundlage des Saarvertrags vom 27.10.1956[1] bestehen im Verhältnis des Saarlands zu Frankreich bei Erwerben von Todes wegen bereits Regelungen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung. Diese haben aus deutscher Sicht nur Bedeutung für Per...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG DBA-USA

Rz. 71 Das DBA-USA in der Fassung vom 3.12.1980 ist am 27.6.1986 in Kraft getreten.[1] Rz. 72 Das Änderungsprotokoll zum Abkommen vom 14.12.1998 trat am 14.12.2000 in Kraft[2] und ist bei den danach eintretenden Todesfällen und danach gemachten Schenkungen anzuwenden. Es hat einzelne Regelungen des DBA abgeändert und zusätzliche Regelungen eingefügt. Das wesentliche Ziel Deut...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG DBA-Griechenland

Rz. 22 Das Abkommen mit Griechenland vom 18.11.1910/1.12.1910[1] ist nur auf Erwerbe von Todes wegen anwendbar, in denen der Erblasser die griechische oder deutsche Staatsangehörigkeit hat. Der Wohnsitz des Erblassers ist für die Angrenzung des persönlichen Anwendungsbereichs des Abkommens ohne Bedeutung. Die sachliche Anwendbarkeit beschränkt sich auf das durch Erbfall über...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 3.1.2.3 Steuerverkürzung durch den Stpfl.

Rz. 31a Die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung kann begangen sein vom Stpfl. selbst (Rz. 32) oder einer Person, für die er die Verantwortung trägt (Rz. 37a); in beiden Fällen besteht für den Stpfl. keine Exkulpationsmöglichkeit; durch einen Dritten, für den der Stpfl. keine Verantwortung trägt; hier kann der Stpfl. sich exkulpieren (Rz. 41ff.). Rz. 32 Die V...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.1 Ursachen der internationalen Doppelbesteuerung

Rz. 1 Aufgrund der weitreichenden Anknüpfungspunkte der unbeschränkten deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht[1] bei der unentgeltlichen Übertragung des weltweiten Vermögens umfasst der deutsche Besteuerungsanspruch auch die Übertragung von ausländischem Vermögen. In Verbindung mit den verschiedenen Anknüpfungspunkten ausländischer Steuerrechtsordnungen kann dies zu...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3 Inhalt der Steuererklärung (§ 31 Abs. 2 ErbStG)

Rz. 11 Die Steuerklärung muss den in § 31 Abs. 2 ErbStG geforderten Inhalt haben. Die Vorschrift gilt auch für Schenkungen.[1] In den amtlichen Erklärungsvordrucken werden neben diesen gesetzlich geforderten Angaben auch weitere Angaben gefordert, die der vollständigen Erfassung des Erwerbs dienen und die Berechnung der Steuer erleichtern sollen. Gefordert werden auch Angabe...mehr

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Gesellschaft mit beschränkt... / 7.3.3 Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern

Rz. 78 Der Jahresabschluss einer GmbH soll die schuldrechtlichen Beziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern darstellen. Das allgemeine Gliederungsschema in § 266 Abs. 2 und 3 HGB gilt für alle Kapitalgesellschaften und trägt daher dieser Zielsetzung nicht ausreichend Rechnung. Die Darstellung wird auf Schuldverhältnisse gegenüber verbundenen Unternehmen und Untern...mehr

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Umlaufvermögen im Abschluss... / 5.5 Bewertungseinheiten

Rz. 51 Gem. § 254 HGB können Bewertungseinheiten im Handelsrecht gebildet werden, die auch steuerrechtlich anerkannt sind. Hierbei werden Vermögensgegenstände, Schulden, schwebende Geschäfte oder mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete Transaktionen zum Ausgleich gegenläufiger Wertänderungen oder Zahlungsströme aus dem Eintritt vergleichbarer Risiken mit Finanzinstrumenten zu...mehr

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Gutschrift über Preisminder... / 2 Herstellergutschrift für den Endabnehmer

Die Erteilung von Gutschriften bzw. Gutscheinen des Herstellers an die Kunden eines Einzelhändlers regelt Abschn. 17.2 Abs. 4 UStAE. So buchen Sie richtig Preisnachlassgutschein aufgrund von Werbeaktion Der Hersteller (H) verkauft seine Ware zum Herstellerpreis von 100 EUR zzgl. 19 % Umsatzsteuer (= 19 EUR) an den Einzelhändler (E). Der Kunde (K) kauft die Ware für 178,50 EUR ...mehr

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Umlaufvermögen im Abschluss... / 6.5 Sonstige Angaben

Rz. 61 Neben den in den §§ 284–288 HGB enthaltenen Angabepflichten fordert das HGB in einer Reihe von Einzelregelungen weitere Angaben, wie folgende Aufzählung der zentralen Bereiche zeigt: Nach § 268 Abs. 4 Satz 2 HGB sind unter der Position "sonstige Vermögensgegenstände" ausgewiesene Beträge, die erst nach dem Abschlussstichtag rechtlich entstehen, im Anhang zu erläutern, ...mehr

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Umlaufvermögen im Abschluss... / 4 Ansatz, Bestandserfassung und Bestandsnachweis

Rz. 34a Die Ansatzregelungen sind für Anlage- und Umlaufvermögen grundsätzlich identisch. Es sind nach § 246 HGB sämtliche Vermögensgegenstände anzusetzen, sofern nichts anderes gesetzlich bestimmt ist.[1] Einzige abweichende Regelung ist das Bilanzierungsverbot- bzw. -wahlrecht nach § 248 Abs. 2 HGB für die nicht entgeltlich erworbenen immateriellen Vermögensgegenstände.[2]...mehr