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Konzernabschluss nach IFRS / 3.4 Einbeziehungsformen

Prof. Dr. Stefan Müller
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Rz. 46

Hinsichtlich der Prüfung der Einbeziehungsform eines Unternehmens in einen Konzernabschluss ist somit so vorzugehen, dass i. S. e. Stufenkonzeptes erstens bei jeder Beteiligung oder jedem anderen Unternehmensverbund zu analysieren ist, ob die Kriterien für ein Tochter- oder Gemeinschaftsunternehmen vorliegen oder ob ein maßgeblicher Einfluss gegeben ist. Bei den erstgenannten Unternehmen ist zweitens zu prüfen, ob das Einbeziehungswahlrecht bezüglich der Wesentlichkeit ausgeübt werden soll, sodass sich das folgende Bild ergibt:

Abb. 1: Formen der Einbeziehung von Unternehmen in den Konzernabschluss nach IFRS

 

Rz. 47

Die Beurteilung der Klassifikation der Unternehmen muss zu jedem Stichtag erneut bzw. sogar fortlaufend vorgenommen werden. Wenn sich aus Sachverhalten und Umständen Hinweise darauf ergeben, dass sich die Beherrschungselemente verändert haben, muss der Investor nach IFRS 10.8 erneut überprüfen, ob er ein Beteiligungsunternehmen beherrscht. Falls es hier Änderungen gibt, muss eine Übergangskonsolidierung vorgenommen werden.[1]

 

Rz. 48

Im Gegensatz zum HGB existieren nach IFRS erheblich mehr Abgabepflichten, die in IFRS 12 geregelt sind. Ziel der Berichterstattung im Konzernanhang ist die Veröffentlichung von Angaben, anhand derer die Abschlussadressaten zum einen die Wesensart der Anteile an anderen Unternehmen und damit einhergehende Risiken und zum anderen die Auswirkungen dieser Anteile auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie die Cashflows des Konzerns bewerten können.[2]

[1]

S. "Konsolidierung von Kapital und Schulden nach HGB und IFRS", Rz. 77 ff.

[2]

S. "Konzernanhang", Rz. 73 ff.

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