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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Zaruk/Weigl, MaRisk BT 1 Beson ... / 1.3 Abgrenzung der Geschäftsarten

Dr. Ralf Hannemann
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Rz. 7

Maßgeblich für die Zuordnung der betriebenen Geschäfte zu den Anforderungen an die Ausgestaltung der Aufbau- und Ablauforganisation im Kreditbereich (→ BTO 1), im Handelsbereich (→ BTO 2) oder im Immobilienbereich (→ BTO 3) sind die Definitionen im allgemeinen Teil des Rundschreibens (→ AT 2.3). Während bei den Kreditgeschäften von Anfang an auf den weiten Kreditbegriff des § 19 Abs. 1 KWG abgestellt wurde (→ AT 2.3 Tz. 1), war für den Handelsbereich viele Jahre lang ein ganzer Katalog von Handelsgeschäften maßgeblich, der sich jedoch nicht an den KWG-Normen orientiert hat.

 

Rz. 8

Schon bei der Ausarbeitung der MaRisk wurde darüber diskutiert, ob eine durchgängige Orientierung an Definitionen aus dem KWG zweckmäßig wäre. Dies erschien naheliegend, da es sich bei den MaRisk um die Präzisierung eines Paragrafen aus dem KWG handelt. Zunächst hatte sich der hierfür ggf. infrage kommende Begriff der Finanzinstrumente gemäß § 1 Abs. 11 KWG als unvollständig erwiesen. Mittlerweile besteht dieses Problem nicht mehr, weil die Kreditderivate gemäß § 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 4 KWG erst den Vorgaben der MiFID[1] und später der MiFID II[2] zufolge nunmehr auch als Finanzinstrumente anzusehen sind. Ein weiteres Problem bestand zum damaligen Zeitpunkt darin, dass im KWG zum Zwecke der Abgrenzung von Handels- und Anlagebuch auf eine abweichende Definition von Finanzinstrumenten nach § 1a Abs. 3 KWG a. F. abgestellt wurde. Im Rahmen des CRD IV-Umsetzungsgesetzes sind jedoch einige Begriffsbestimmungen im KWG entfallen, da die maßgeblichen Definitionen mittlerweile in der CRR enthalten sind, so z. B. in Art. 4 Abs. 1 Nr. 50 CRR zu Finanzinstrumenten[3] und in Art. 4 Abs. 1 Nr. 86 CRR zur Abgrenzung von Handels- und Anlagebuch.[4] Diese Anpassungen des KWG wurden von der deutschen Aufsicht im ...

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