Fachbeiträge & Kommentare zu Schenkung

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ZErb 11/2025, Anwendung der... / 2 Anmerkung

1. Widerrufsvorbehalte in Schenkungsverträgen sind ein bewährtes Instrument der Nachfolgeplanung. Sie eröffnen dem Schenker die Möglichkeit, auf spätere Veränderungen flexibel reagieren und vollzogene Schenkungen notfalls rückabwickeln zu können. Wird eine Schenkung aufgrund eines vertraglich vereinbarten Widerrufsrechts rückgängig gemacht, entfällt die Schenkungsteuer nach ...mehr

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ZErb 11/2025, Mehr Klarheit... / E. Der entgeltliche Pflichtteilsverzicht und sein Kausalgeschäft

Der Pflichtteilsverzicht kann sowohl unentgeltlich als auch entgeltlich vereinbart werden. Von einem entgeltlichen Pflichtteilsverzicht wird gesprochen, wenn der Pflichtteilsberechtigte gegen Zahlung einer Abfindung, häufig in Form einer Geldleistung, mitunter auch durch Übertragung einzelner Vermögensgegenstände auf sein Pflichtteilsrecht verzichtet.[36] Rechtlich ist beim ...mehr

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ZErb 11/2025, Anwendung der... / Leitsatz

Die schenkweise Einräumung einer Unterbeteiligung an einer KG, durch die der Beschenkte die Stellung eines Mitunternehmers erlangt, ist auch dann nach § 13a Abs. 4 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes i.d.F. bis 31.12.2008 (ErbStG) begünstigt, wenn der Beschenkte nach einem Widerruf der Schenkung für den Zeitraum, für den ihm die Nutzungen des zugewendeten ...mehr

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ZErb 11/2025, Mehr Klarheit... / D. Ähnlich aber nicht gleich – Die Anordnung der Anrechnung § 2315 BGB

Ebenfalls umstritten ist die Frage, ob die Anordnung der Anrechnung i.S.d. § 2315 Abs. 1 BGB mit einem entgeltlichen, gegenständlichen Pflichtteilsverzicht vergleichbar ist.[24] Die Antwort auf diese Frage hat wiederum eine sehr hohe praktische Relevanz, da unter Verweis auf die Vergleichbarkeit argumentiert wird, dass auch bei Schenkungen unter Anordnung der Anrechnung eine ...mehr

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ZErb 11/2025, Mehr Klarheit... / IV. Steuerliche Folgen

§ 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG ordnet an, dass die für einen Erbverzicht gewährte Abfindung als Schenkung unter Lebenden gilt. Aufgrund der pauschalen Verweisung auf § 2346 BGB – und damit auch dessen Abs. 2 – gilt dies auch für die Abfindung für einen Pflichtteilsverzicht. Bereits aus dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 ErbStG wird deutlich, dass es sich um eine Fiktion handelt ("gelten")...mehr

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ZErb 11/2025, Mehr Klarheit... / II. Anwendbarkeit Vorschriften aus dem besonderen Teil

Zunächst ist wichtig festzuhalten, dass die schenkungsrechtlichen Vorschriften der §§ 516 ff. BGB nicht anwendbar sind.[55] Da es sich nicht um eine unentgeltliche Zuwendung handelt, kommen weder die Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers (§ 528 BGB) noch wegen groben Undanks (§ 530 BGB) in Betracht.[56] Dies erhöht die Bestandssicherheit der Vereinbarung erheblich und ...mehr

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ZErb 11/2025, Zu der Möglic... / 1 Gründe

I. Zwischen dem 8.3.2024 und dem 25.3.2024 verstarb in Köln Frau I. B. G. (im Folgenden: Erblasserin); sie war geschieden und hatte keine Kinder. Ihre Erben sind unbekannt. Zuvor war am 18.2.2024 Herr H.-R. R. vorverstorben, er war der Lebensgefährte der Erblasserin (im Folgenden: Lebensgefährte). Dieser wird laut gemeinschaftlichem Erbschein des AG Recklinghausen vom 5.7.202...mehr

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FF 11/2025, Praxis und Stra... / VI. Die modifizierte Ertragswertmethode

Werden im außergerichtlichen Schriftverkehr Unterlagen zu einer Praxis oder zu einem mittelständischen Betrieb vorgelegt, sieht sich der Berater des Verpflichteten gutachtlichen Stellungnahmen von Steuerberatern ausgesetzt. Dabei verwenden die steuerberatenden Berufe in aller Regel die Vorschriften zur Wertermittlung nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften unter Anw...mehr

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ZErb 11/2025, Der Lebensfreibetrag als Reformperspektive im Erbschaftsteuerrecht

In der Diskussion um eine grundlegende Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer wurde zuletzt der Vorschlag eines allgemeinen "Lebensfreibetrags" neu belebt. Danach soll jede natürliche Person – unabhängig vom Verwandtschaftsverhältnis zum Zuwendenden – über einen einmaligen, lebenslangen Freibetrag verfügen können, der sowohl auf Erwerbe von Todes wegen als auch auf Schenk...mehr

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ZErb 11/2025, Immobilienver... / IV. Bedarf, Wirtschaftlichkeit und Akzeptanz

In Ansehung der verschiedenen Modelle am Markt stellt sich die Frage nach Bedarf, Wirtschaftlichkeit und Akzeptanz der Produkte. Von Seiten des Verbraucherschutzes wird, insbesondere in Bezug auf das Teilverkaufs-Modell, darauf hingewiesen, dass Produkte zur Immobilienverrentung sowohl teuer als auch kompliziert und daher mit hohen Risiken verbunden seien.[9] Bei neutralem B...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Schenkung

Rz. 3 In Betracht kommen nur Schenkungen, die nach dem Abschluss des Erbvertrages gemacht werden, denn nur solche können den Vertragserben beeinträchtigen. Der Begriff der Schenkung richtet sich nach den §§ 516 ff. BGB. Er umfasst daher die gesetzlich normierte Pflicht- und Anstandsschenkung (§ 534 BGB), aber auch die gemischten und verschleierten Schenkungen[5] sowie die Au...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Belohnende Schenkung

Rz. 9 Pflicht- und Anstandsschenkungen können auch belohnende Schenkungen sein. Eine belohnende Schenkung, die auf Kosten des Pflichtteilsberechtigten geht, ist nur dann i.S.d. § 2330 BGB sittlich geboten, wenn das Ausbleiben einer solchen Belohnung für die erbrachten Leistungen sittlich anstößig wäre, weil der Beschenkte einer Versorgung bedarf oder weil er infolge der für ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Schenkung (Abs. 2)

Rz. 6 Bei einer Schenkung gelten die Sonderregelungen des Abs. 2. Den Schenker trifft keine Ersatzpflicht nach § 2375 Abs. 1 BGB und er ist von der Haftung wegen eines Mangels nach § 2376 BGB freigestellt, es sei denn, er hat diesen arglistig verschwiegen. Im Innenverhältnis hat der Beschenkte alle Nachlassverbindlichkeiten zu tragen, § 2378 BGB.[25] Der auf Übertragung der ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Schenkung?

Rz. 12 Der Verzicht selbst ist keine Schenkung (vgl. § 2346 Rdn 7). Die Aufhebung ist es entsprechend ebenfalls nicht.[10] Wurde für den Verzicht eine Gegenleistung vereinbart und geleistet und wird diese bei der Aufhebung nicht zurückgezahlt, wird sie zu einer unentgeltlichen Zuwendung. Zutreffend löst eine unentgeltliche Aufhebung Ansprüche nach § 2287 BGB aus,[11] weil di...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Schenkung

Rz. 29 Gem. § 2301 BGB finden auf Schenkungsversprechen von Todes wegen die Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen Anwendung. Hierunter fällt auch die Vorschrift des § 2077 BGB. Dies bedeutet, dass eine Schenkung für den Fall, dass die Ehe vor dem Erbfall aufgelöst wurde oder ein begründeter Scheidungs- oder Aufhebungsantrag gestellt wurde, vorbehaltlich Abs. 3 unwirk...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 5. Schenkung unter Vorbehalt von Nutzungsrechten

a) Berücksichtigen des Vorbehaltsnießbrauchs Rz. 129 Erfolgt eine Schenkung unter dem Vorbehalt von Nutzungsrechten,[540] z.B. eines Nießbrauchs- oder Wohnungsrechts, bereitet die Feststellung des Wertes nach dem Niederstwertprinzip erhebliche Schwierigkeiten.[541] Über die Frage, ob und wie der Nießbrauch berücksichtigt werden soll, bestehen in Rspr. und Lit. unterschiedlich...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Nichtvollzogene Schenkungen

Rz. 3 Ist die Schenkung noch nicht vollzogen, dann erklärt § 2301 BGB die erbrechtlichen Vorschriften für anwendbar. Da es sich bei der Schenkung um einen Vertrag handelt, kommen als erbrechtliche Vorschriften in erster Linie die erbvertraglichen (§§ 2274 ff. BGB),[8] bei Ehegatten auch die Vorschriften über das gemeinschaftliche Testament in Betracht. Die Anwendung erbrecht...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Schenkungen zu ideellen Zwecken

Rz. 8 Ob bei Schenkungen zu ideellen Zwecken oder aus persönlicher Rücksicht[33] ein Missbrauch angenommen werden kann, ist eine Frage des Einzelfalls. Dagegen spricht, wenn der Erblasser schon früher Schenkungen zu mildtätigen Zwecken vorgenommen hat bzw. in einer akuten Notlage angemessen hilft[34] – dafür könnte sprechen, wenn er bei der Schenkung auf den Stamm seines Ver...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 12. Schenkungen

Rz. 36 Zugunsten des Erblassers vollzogene Schenkungen befinden sich grundsätzlich im Nachlass des Erblassers. Lediglich im Rahmen eines wirksamen Schenkungsversprechens bleibt durch Auslegung zu prüfen, ob die bei Eintritt des Erbfalls noch nicht erfüllte Leistungspflicht ausschließlich dem Erblasser zugutekommen sollte.[119] Nicht im Nachlass befindet sich die im Kausalver...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / i) Rückforderbare Schenkungen, Rückfall des Geschenks

Rz. 82 Da eine Schenkung (um ergänzungspflichtig zu sein) zu Lebzeiten des Erblassers wirksam ausgeführt worden sein muss, scheiden solche Schenkungen, die noch zu Lebzeiten des Erblassers rückabgewickelt wurden (egal aus welchen Gründen), für die Anwendung von § 2325 BGB von vornherein aus.[338] Das gilt insbesondere in den Fällen, in denen der Erblasser ein Rückforderungsre...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Umfang lebzeitiger Schenkungen und sonstiger Zuwendungen

Rz. 15 Da der Gesamtpflichtteil neben dem ordentlichen Pflichtteil (§ 2303 BGB) gem. § 2325 BGB auch den Pflichtteilsergänzungsanspruch umfasst, erstreckt sich der Auskunftsanspruch auch auf solche Gegenstände, die nur deshalb nicht (mehr) zum realen Nachlass gehören, weil sie zu Lebzeiten des Erblassers verschenkt oder auf andere Weise aus seinem Vermögen ausgegliedert wurd...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / ff) Schenkungen unter Auflage

Rz. 24 Erfolgt eine Schenkung unter der Bestimmung von Auflagen, hat dies keinen Einfluss auf die Unentgeltlichkeit.[111] Teilweise wird sogar vertreten, der Wert der Auflage sei bei der Bewertung der Zuwendung nicht einmal abzugsfähig,[112] so dass der Abgrenzung zur gemischten Schenkung erhebliche Bedeutung zukommt. Bei wirtschaftlicher Betrachtung des Problems kann diese ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / bb) Remuneratorische Schenkungen

Rz. 16 Unter den Schenkungsbegriff des § 2325 BGB sind auch belohnende (sog. remuneratorische) Schenkungen zu subsumieren.[80] Eine Ausnahme hiervon gilt nur, wenn es sich gleichzeitig um Anstandsschenkungen[81] i.S.d. § 2330 BGB handelt[82] oder wenn ein sog. Vorleistungsfall gegeben ist. Eine Anstandsschenkung kann sogar in der Zuwendung eines Hauses an einen Dritten zu se...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Sonderfall: Schenkungen unter Ehegatten

Rz. 105 Eine Ausnahme von den soeben dargestellten Grundsätzen enthält das Gesetz in Abs. 3 S. 3. Bei Schenkungen an den Ehegatten beginnt die Zehnjahresfrist nicht vor Auflösung der Ehe zu laufen. Wird die Ehe erst durch den Tod des einen Ehegatten aufgelöst, sind also alle Schenkungen ergänzungspflichtig, und zwar unabhängig vom Zeitpunkt des Eintritts des rechtlichen Leis...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / b) Schenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt

Rz. 95 Besonderheiten gelten aber, wenn das Grundstück unter Vorbehalt eines Nießbrauchs oder eines Wohnrechts übertragen wurde.[387] Nach Ansicht des BGH[388] kann eine den Fristbeginn auslösende Leistung i.S.d. Abs. 3 S. 2 nur dann vorliegen, wenn der Erblasser nicht nur seine Rechtsstellung als Eigentümer endgültig aufgibt, sondern auch darauf verzichtet, den verschenkten ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2287 Den Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen

Gesetzestext (1) Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. (2) Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit dem Erbf...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2325 Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen

Gesetzestext (1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird. (2) 1Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Werte in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. 2Ein anderer Ge...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Schenkungen zu materiellen Zwecken

Rz. 9 Sie sollen den Beschenkten zu einem bestimmten Verhalten veranlassen, z.B. Betreuung und Pflege [36] – auch durch die jüngere Ehefrau[37] –, Versorgung für sich oder die Ehefrau bei Krankheit oder Alter,[38] es sei denn, die Altersversorgung war schon sichergestellt,[39] ferner als Dank für besondere Hilfe,[40] insbesondere erbrachte Pflegeleistungen,[41] wobei auch sch...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / d) Gemischte Schenkungen

Rz. 30 Gemischte Schenkungen zeichnen sich dadurch aus, dass das vereinbarte und geleistete Entgelt wertmäßig hinter der Leistung des Zuwendenden zurückbleibt und die Parteien sich über die teilweise Unentgeltlichkeit der erfolgten Zuwendung einig sind.[133] Gerade in Fällen der vorweggenommenen Erbfolge und bei sonstigen Zuwendungen unter nahen Angehörigen kommt der gemisch...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Nachlassforderungen, Voraus, Vorausvermächtnis, Schenkungen

Rz. 16 Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf Nachlassforderungen sowie auf Gegenstände, die dem Erbschaftsbesitzer als Voraus nach § 1932 BGB oder als Vorausvermächtnis hinterlassen sind.[46] Die Auskunftspflicht erstreckt sich nicht auf Schenkungen zu Lebzeiten.[47] Die Auskunftspflicht entfällt, wenn der Erbschaftsanspruch vollständig erfüllt worden ist.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Gemischte Schenkungen

Rz. 128 Bei gemischten Schenkungen oder solchen, die unter einer Auflage erfolgen, ist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch die Netto-Bereicherung des Erwerbers, also der "reine" Schenkungsteil maßgeblich.[531] Vom Wert des geschenkten Gegenstandes ist also der Wert der Gegenleistungen und Auflagen abzuziehen.[532] Das gilt auch für den Fall der Übernahme von Verbindlichke...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Schenkungen, Versorgungszusagen und Lebensversicherungen

1. Schenkung Rz. 29 Gem. § 2301 BGB finden auf Schenkungsversprechen von Todes wegen die Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen Anwendung. Hierunter fällt auch die Vorschrift des § 2077 BGB. Dies bedeutet, dass eine Schenkung für den Fall, dass die Ehe vor dem Erbfall aufgelöst wurde oder ein begründeter Scheidungs- oder Aufhebungsantrag gestellt wurde, vorbehaltlich A...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2113 Verfügungen über Grundstücke, Schiffe und Schiffsbauwerke; Schenkungen

Gesetzestext (1) Die Verfügung des Vorerben über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder Recht an einem Grundstück oder über ein zur Erbschaft gehörendes eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde. (2) 1Das Gleiche gilt von der Verfügung über...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / j) Nichtige Schenkungen

Rz. 87 Gegen die guten Sitten verstoßende Schenkungen sind gem. § 138 BGB (gegenüber jedermann) nichtig, so dass sich der Pflichtteilsberechtigte eine Schmälerung des Nachlasses um den jeweiligen Schenkungsgegenstand nicht entgegenhalten zu lassen braucht.[355] Die rechtsgrundlosen Leistungen können gem. §§ 812 ff. BGB kondiziert werden, so dass der entsprechende Anspruch al...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Überlebensbedingung

Rz. 4 Die Schenkung bzw. das selbstständige Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis müssen unter der Bedingung erteilt worden sein, dass der Beschenkte den Schenker überlebt; die Bedingung kann eine aufschiebende oder auch eine auflösende – nämlich dass der Beschenkte vorverstirbt – sein. Hat der Schenker ein unbedingtes Schenkungsversprechen abgegeben oder hat er die Sche...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird. (2) 1Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Werte in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. 2Ein anderer Gegenstand kom...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Vollzug

Rz. 6 Wurde die Schenkung bereits zu Lebzeiten des Schenkers vollzogen, dann ist es sachgerechter, die Vorschriften für die Schenkung unter Lebenden anzuwenden, Abs. 2. Eine vollzogene Schenkung unterliegt daher §§ 516 ff. BGB, kann daher auch nur nach §§ 530 ff. BGB widerrufen werden.[21] Für die Frage, ob die Schenkung vollzogen ist oder nicht, ist entscheidend, ob der Bes...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2325 ff. BGB

Rz. 1 Der ordentliche Pflichtteil ist gem. §§ 2303, 2311 BGB nach dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls real vorhandenen Nachlasses zu berechnen. Würde das Gesetz an dieser Stelle Halt machen, hätte der Erblasser also ohne weiteres die Möglichkeit, das Pflichtteilsrecht seiner nächsten Angehörigen, also deren gesetzlich fixierte und verfassungsrechtlich garantierte[1] Minde...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Person des Anspruchsberechtigten

Rz. 2 Anspruchsinhaber kann nur sein, wer – abstrakt – dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten angehört.[3] Das Bestehen eines ordentlichen Pflichtteilsanspruchs ist nicht erforderlich.[4] Daher können auch für den gesetzlichen Erben[5] oder sogar den zum Alleinerben[6] Eingesetzten durchaus Pflichtteilsergänzungsansprüche in Betracht kommen.[7] Voraussetzung ist lediglich, d...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Gegenstand des § 2301 BGB ist ein Schenkungsversprechen, das unter der Bedingung erteilt wird, dass der Beschenkte den Schenker überlebt. Ist die Schenkung noch nicht vollzogen, hat das Schenkungsversprechen die Wirkung einer Verfügung von Todes wegen und wird daher den erbrechtlichen Vorschriften unterstellt, Abs. 1: Der Schenker hat sich nur bedingt und nicht endgült...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Berücksichtigen des Vorbehaltsnießbrauchs

Rz. 129 Erfolgt eine Schenkung unter dem Vorbehalt von Nutzungsrechten,[540] z.B. eines Nießbrauchs- oder Wohnungsrechts, bereitet die Feststellung des Wertes nach dem Niederstwertprinzip erhebliche Schwierigkeiten.[541] Über die Frage, ob und wie der Nießbrauch berücksichtigt werden soll, bestehen in Rspr. und Lit. unterschiedliche Auffassungen.[542] Der BGH favorisiert ins...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Grundsätzliches

Rz. 8 Der Schenkungsbegriff des Abs. 1 ist grundsätzlich identisch mit dem der §§ 516, 517 u. 1624 BGB.[33] Kumulativ müssen eine objektive Bereicherung des Dritten und die subjektive Einigung zwischen Erblasser und Zuwendungsempfänger über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung, § 516 Abs. 1 BGB, vorliegen.[34] Insoweit genügt eine "Parallelwertung in der Laiensphäre".[35] Une...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Vermächtnisnehmer (Abs. 1 S. 1)

Rz. 2 Angefochten werden können Vermächtnisse des Erblassers. Hierzu zählen auch der Voraus gem. § 1932 BGB und der Dreißigste gem. § 1369 BGB sowie noch nicht vollzogene Schenkungen von Todes wegen gem. § 2301 BGB. Ist die Schenkung von Todes wegen bereits vollzogen, gilt § 530 Abs. 2 BGB. Der Widerruf der vollzogenen Schenkung von Todes wegen kann daher nicht auf die Vorsc...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / d) Fristbeginn bei Rente und dauernder Last

Rz. 99 Erfolgt eine Schenkung gegen Leibrente[414] (oder sonstige wiederkehrende Versorgungsleistungen, dauernde Lasten), beginnt die Frist grundsätzlich mit Aufgabe der Eigentümerstellung zu laufen.[415] Denn die rein finanziellen Leistungen des Beschenkten vermitteln dem Schenker gerade nicht den Genuss der verschenkten Sache,[416] sondern etwas qualitativ vollständig ande...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) Die Vorschriften über den Erbschaftskauf finden entsprechende Anwendung auf den Kauf einer von dem Verkäufer durch Vertrag erworbenen Erbschaft sowie auf andere Verträge, die auf die Veräußerung einer dem Veräußerer angefallenen oder anderweit von ihm erworbenen Erbschaft gerichtet sind. (2) 1Im Falle einer Schenkung ist der Schenker nicht verpflichtet, für die vor der S...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / b) Nicht verbrauchbare Sachen

Rz. 124 Für nicht verbrauchbare Gegenstände,[505] insbesondere Immobilien und Unternehmensbeteiligungen,[506] aber auch Nutzungsrechte (z.B. den Nießbrauch),[507] gilt das sog. Niederstwertprinzip[508] des Abs. 2 S. 2. Dementsprechend sind die Werte des verschenkten Gegenstandes zum Zeitpunkt der Schenkung (bei Grundstücken: Eigentumsumschreibung im Grundbuch)[509] und zum Z...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Versprechensempfänger

Rz. 6 Auch der durch ein formgerechtes Schenkungsversprechen von Todes wegen (§ 2301 Abs. 1 BGB) Beschwerte, kann mit einem Vermächtnis belastet werden.[11] Schließlich sind auf die Schenkung auf den Todesfall die Vorschriften über die Verfügungen von Todes wegen anzuwenden, was insoweit die Unterstellung der Schenkung unter das Vermächtnisrecht bedeutet.[12] Die Schenkung da...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Vertrag zugunsten Dritter

Rz. 8 Der Vertrag zugunsten Dritter (§§ 328, 331 BGB) ist stets ein Rechtsgeschäft unter Lebenden.[37] Dabei schließen zwei Parteien, der Versprechende (z.B. Bank, Versicherung) und der Versprechungsempfänger (z.B. Schenker), einen Vertrag, in dem sie vereinbaren, dass ein Dritter nach dem Tod des Versprechungsempfängers (z.B. Schenkers) einen eigenen Anspruch auf eine Leist...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Berücksichtigungsfähige Eigengeschenke

Rz. 2 Grundvoraussetzung für die Anrechnung ist, dass neben dem Ergänzungsberechtigten noch ein Dritter beschenkt wurde.[4] Mehrere Geschenke an den Pflichtteilsberechtigten sind insgesamt dem Nachlass hinzuzurechnen und i.S.d. Vorschrift zu berücksichtigen.[5] Als Eigengeschenk kommt jede Art von Schenkung in Betracht, mithin auch gemischte Schenkungen. Pflicht- und Anstand...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Maßgeblicher Zeitpunkt

Rz. 10 Für die Beurteilung der Frage, ob eine Anstands- oder Pflichtschenkung vorliegt, ist auf den Zeitpunkt der Schenkung bzw. des Schenkungsvollzugs abzustellen und nicht auf den Zeitpunkt des Erbfalls.[22] Hierbei ist maßgeblich auf die Sichtweise abzustellen, die der Erblasser im Zeitpunkt der Schenkung bei einer vorausschauenden Betrachtung haben musste, welche sämtlic...mehr