Fachbeiträge & Kommentare zu Schenkung

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / F. Steuerrechtliche Fragen

Rz. 64 Ein Erbverzicht führt trotz der Vorversterbensfiktion des Abs. 1 S. 2 nicht dazu, dass die Enkel als Kinder vorverstorbener Kinder gelten und den entsprechend höheren Freibetrag erhalten.[98] Der Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch nach eingetretenem Erbfall ist gem. § 13 Abs. 1 Nr. 11 ErbStG ausdrücklich steuerfrei.[99] Dagegen gilt die Abfindung für einen Erbverzich...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / bb) Ehebezogene Zuwendungen durch güterrechtliche Vereinbarungen

Rz. 73 Auch der Vermögenserwerb durch güterrechtliche Vereinbarung (Begründung der Gütergemeinschaft) kann im Einzelfall eine ehebezogene Zuwendung oder Schenkung darstellen.[301] Grundsätzlich ist der hälftige Vermögenserwerb des weniger vermögenden Ehegatten durch die Vereinbarung einer Gütergemeinschaft aber pflichtteilsergänzungsfest,[302] weil der Rechtsgrund der Bereic...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Ausstattungen

Rz. 12 Es muss Ausstattung i.S.d. § 1624 Abs. 1 BGB vorliegen, also Zuwendung an ein "Kind". Abweichend vom Wortlaut des § 1624 BGB sollen i.R.d. § 2050 Abs. 1 BGB auch Zuwendungen an Enkel usw. ausgleichspflichtig sein, soweit ihnen der Ausstattungszweck der Vorschrift zugrunde lag.[50] Nach Auffassung von Löhnig ist in diesem Fall indessen nicht der Enkel, sondern das Kind...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Rechtsfolgen betreffend den durch Vorempfang Begünstigten (§ 2056 S. 1 BGB)

Rz. 11 Für diesen Fall ordnet § 2056 BGB – klarstellend – an, dass A zur Herausgabe eines Mehrempfangs nicht verpflichtet ist.[20] Rz. 12 Exkursorisch zu den sonstigen Folgen: Die nominelle Erbquote wird nicht berührt. Der Betreffende behält – jedenfalls bis zum Vollzug der Auseinandersetzung – seine Miterbenstellung nebst Stimmrecht und Haftung für Nachlassverbindlichkeiten....mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / d) Widerrufsvorbehalt

Rz. 139 Nach neuerer Rspr. führen auch Widerrufsvorbehalte zu einer Wertminderung des Übertragungsgegenstandes.[588] Dies trägt zutreffend dem Umstand Rechnung, dass in solchen Fällen tatsächlich die wirtschaftliche Verwertbarkeit des übertragenen Gegenstandes – etwa durch Verkauf – nur eingeschränkt möglich ist.[589] Allgemein gültige Aussagen zu den Auswirkungen auf die Be...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Person des Schenkers

Rz. 4 Der Pflichtteilsberechtigte muss grundsätzlich vom Erblasser beschenkt worden sein. Im Rahmen von Berliner Testament, § 2269 BGB, oder entsprechend gestaltetem Ehegattenerbvertrag, § 2280 BGB, gilt ein "enger Erblasserbegriff". Eigengeschenke sind insoweit nur Schenkungen des Erblassers selbst. Der Anrechnung unterfallen nicht Geschenke, die vom anderen Ehegatten an de...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2050 ff.... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / V. Anrechnung (Abs. 1 S. 1)

Rz. 9 Soweit Anrechnungs- und Ausgleichungspflichten gem. §§ 2315 ff. BGB nicht bestehen, sind dem Nachlass zur Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs gem. Abs. 1 S. 1 sämtliche Eigengeschenke und sonstige ergänzungspflichtige Schenkungen des Erblassers hinzuzurechnen, als wären sie noch im Nachlass vorhanden. Von dem sich so errechnenden Ergänzungspflichtteil ist an...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / b) Unentgeltlicher Verzicht

Rz. 7 Der unentgeltlich erklärte Verzicht ist nach allgemeiner Meinung keine Schenkung des Verzichtenden. Im Moment des Verzichts wird das Vermögen des Erblassers nicht bereichert, wie es § 516 Abs. 1 BGB verlangt, und das des Verzichtenden nicht gemindert. Schließlich stellt § 517 BGB klar, dass – obwohl der Verzichtsempfänger einen Vorteil erhält – u.a. der Verzicht auf ei...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / d) Auswirkung einer zu Lebzeiten vorgenommenen Übertragung auf die Erbquote

Rz. 26 Schenkt der Erblasser den Vermögensgegenstand dem Bedachten bereits zu Lebzeiten, ist zu unterscheiden: Kam es dem Erblasser bei Errichtung der Verfügung von Todes wegen auf die Zuwendung der Gegenstände ohne Ausgleichszahlungen an, verringert die Schenkung die Erbquote oder lässt die Erbeinsetzung gar ganz entfallen. Wollte der Erblasser dagegen mit der Zuwendung ein...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Nichtigkeit

Rz. 71 Nach § 142 BGB führt eine wirksame Anfechtung zur Nichtigkeit der Verfügung, wobei diese als von Anfang an nichtig anzusehen ist. Es ist zu beachten, dass eine wirksame Anfechtung die anfechtbare Verfügung vernichtet, eine neue wird hierdurch jedoch nicht geschaffen. Dass eine neue Verfügung seitens des Erblassers unterlassen wird, kann nicht angefochten werden. Der W...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / aa) Ehebezogene Zuwendungen, die nicht durch güterrechtliche Vereinbarungen erfolgen

Rz. 62 I.d.R. mangelt es den Eheleuten an der Einigkeit über die objektive Unentgeltlichkeit der Zuwendung. Da solche Zuwendungen im Verhältnis der Ehegatten zueinander grundsätzlich nicht als Schenkung bewertet werden,[247] müsste hieraus grundsätzlich der Schluss zu ziehen sein, dass ehebezogene Zuwendungen immer ergänzungsfest seien. Um den hiermit verbundenen Gestaltungs...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Beeinträchtigung des Vertragserben

Rz. 4 Eine Beeinträchtigung des Vertragserben kommt nur dann in Betracht, wenn der Erblasser durch die Zuwendung gegen die erbvertragliche Bindungswirkung verstößt.[12] Ist der Erbvertrag also unwirksam – z.B. infolge einer Anfechtung –, dann ist eine Beeinträchtigung ausgeschlossen. Gleiches gilt, wenn der Erblasser in der Zeit, in der er den Erbvertrag hätte anfechten könn...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / VI. Ausschluss des Anspruchs

Rz. 12 Der Erblasser kann sich im Erbvertrag vorbehalten, Schenkungen zu machen,[45] oder mit dem Vertragserben vereinbaren, dass der Anspruch aus § 2287 BGB ausgeschlossen wird;[46] ein Ausschluss ist dann anzunehmen, wenn der überlebende Ehegatte frei über das gesamte Vermögen verfügen darf,[47] nicht dagegen, wenn sich der Erblasser den Rücktritt vorbehalten hat; solange ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Allgemeines

Rz. 119 Grundsätzlich ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Bewertung ergänzungspflichtiger Schenkungen die gleichen Prinzipien Anwendung finden wie bei der Berechnung des Nachlasswertes zur Bestimmung des ordentlichen Pflichtteils.[484] Im Regelfall ist daher der Verkehrswert maßgeblich, § 2311 BGB, bei Landgütern der zumeist wesentlich niedrigere Ertragswert gem. § 2312 ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / c) Gegenseitige Verträge

Rz. 27 Grundsätzlich scheidet bei gegenseitigen Verträgen, die unter fremden Dritten zu üblichen Konditionen abgeschlossen werden, eine Schenkung aus. Im Einzelfall ist aber stets zu prüfen, ob die getroffenen Vereinbarungen diesem Fremdvergleich standhalten oder ob es sich um eine gemischte oder verschleierte Schenkung handelt. Die größten Probleme ergeben sich dabei aus de...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Steuerrechtliche Fragen

Rz. 7 Wird eine letztwillige Verfügung erfüllt, obwohl sie wirksam aufgehoben worden ist, dann ist diese Erfüllung steuerrechtlich zu berücksichtigen. Erfolgt die Erfüllung durch Schenkung, ist diese nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG schenkungsteuerpflichtig.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Konkurrenzverhältnis von § 2329 BGB und § 2287 BGB

Rz. 22 Hat eine Schenkung des Erblassers einen Vertragserben beeinträchtigt, so steht diesem gegenüber dem Beschenkten bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Rückforderungsanspruch gem. § 2287 BGB zu. Ist der Vertragserbe gleichzeitig pflichtteilsberechtigt, so kann sich der Beschenkte daneben dem Anspruch aus § 2329 BGB ausgesetzt sehen. Beide Ansprüche stehen grundsätzlich ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / (2) Fortsetzungsklausel, Möglichkeiten der Abfindungsbeschränkung

Rz. 43 Als Fortsetzungsklauseln werden solche Regelungen bezeichnet, denen zufolge die Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters mit den übrigen Gesellschaftern fortgeführt wird. Der verstorbene Gesellschafter scheidet im Zeitpunkt seines Todes aus der Gesellschaft aus. Damit erlöschen automatisch auch alle ihm bis dato zustehenden gesellschaftsrechtlichen Mitgliedschaftsr...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. (2) Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Fehlende Prozessführungsbefugnis

Rz. 12 Das Prozessführungsrecht des Testamentsvollstreckers fehlt in den Fällen, in denen der Anspruch, der mit dem Prozess verfolgt werden soll, nicht oder nicht mehr (z.B. durch Freigabe oder Testamentsvollstrecker ist selbst Schuldner des Nachlasses) der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegt. Dabei ist insbesondere die Feststellung des Erbrechts nach dem Erbla...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Art der Vorempfänge

Rz. 3 Das Gesetz unterscheidet insgesamt vier Arten:[5] Ausstattungen (Abs. 1), Übermaß an Zuschüssen (Abs. 2 Var. 1), Übermaß an Aufwendungen für die Vorbildung zum Beruf (Abs. 2 Var. 2), andere Zuwendungen, für die die Ausgleichungspflicht angeordnet wurde (Abs. 3). Gemeinsam ist allen vier Fallgruppen, dass eine "Zuwendung" vorliegen muss. Hierunter versteht man herkömmli...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2147 ff.... / A. Begriff des Vermächtnisses

Rz. 1 Nach § 1939 BGB ist das Vermächtnis eine Verfügung von Todes wegen, durch die der Erblasser dem Bedachten (Vermächtnisnehmer), ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Anspruch auf Leistung gegen den Beschwerten zuwendet. Das Vermächtnis ist daher zu unterscheiden und abzugrenzen von der Erbeinsetzung (§§ 2087 ff. BGB), von der Auflage (§ 1940 BGB), von der Belastung des ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Rechtsfolgen

Rz. 9 Wird die Schenkung nicht vollzogen, sind die erbrechtlichen, insbesondere die erbvertragsrechtlichen Vorschriften anwendbar. Möchte sich der Schenker von seinem, Schenkungsversprechen lösen, dann sind nicht die Vorschriften über den Widerruf, §§ 530 ff. BGB, sondern die Vorschriften über die Aufhebung des Erbvertrages, §§ 2290 ff. BGB, anzuwenden.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Lebensversicherung

Rz. 31 Für die Bestimmung des Bezugsberechtigten einer Lebensversicherung findet § 2077 BGB keine Anwendung. Es handelt sich um eine ähnliche Situation wie bei einer letztwilligen Verfügung, wenn der Ehegatte als Bezugsberechtigter einer Lebensversicherung eingesetzt wird. Für den Fall, dass der Ehegatte eingesetzt wurde, die Ehe, die bei Abschluss der Versicherung bestand, ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Übermaß an Zuschüssen

Rz. 17 Ein Vergleich des Abs. 1 mit Abs. 2 zeigt, dass Ausstattungen stets, Ausbildungskosten und Einkommenszuschüsse lediglich bei Übermaß auszugleichen sind.[79] Die Annahme von Einkommenszuschuss setzt objektiv gewisse Dauer, Wiederkehr und Regelmäßigkeit der Zuwendung voraus.[80] Die Zweckbestimmung muss auf die Verwendung als "Einkünfte" gehen. Einmaliger Beitrag des Erb...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Grundsätzliches

Rz. 24 Eine bestimmte Form ist für das Nachlassverzeichnis i.S.d. Abs. 1 S. 1 nicht vorgeschrieben.[129] Da es aber dem Pflichtteilsberechtigten als Grundlage für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs dienen soll (insoweit unterscheidet es sich vom Nachlassinventar,[130] das in erster Linie dazu dient, Nachlassgläubigern die günstigste Vollstreckungsmöglichkeit aufzuzeige...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / ee) Verzichte und Abfindungen für Verzichte

Rz. 19 Die Vereinbarung eines Erb- bzw. Pflichtteilsverzichts bildet keine Schenkung.[96] Gleiches gilt auch für die spätere Aufhebung,[97] es sei denn, dass eine ursprünglich vereinbarte Abfindung beim Verzichtenden verbleibt.[98] Rz. 20 Der Schenkungscharakter von Abfindungsleistungen, die im Gegenzug für einen Erb- oder Pflichtteilsverzicht geleistet werden, ist bis heute ...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2303 ff.... / D. Erbrechtsreform 2010

Rz. 15 Vor dem Hintergrund der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung war von Anfang an klar, dass auch im Rahmen des Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts[42] das Pflichtteilsrecht nicht grundsätzlich in Frage gestellt werden würde. Die Zielsetzung bestand vielmehr darin, das Pflichtteilsrecht an die seit Inkrafttreten des BGB eingetretenen gesellschaftliche...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Erbunwürdigkeit soll die Verfügungsfreiheit des Erblassers schützen. Da der Erblasser über dieses subjektive Recht disponieren kann, ist auch ein Verzicht auf die ihn schützende Rechtsfolge der Erbunwürdigkeit möglich. Dies geschieht durch die (nachträgliche) Verzeihung. Eine Verzeihung kann auch im Rahmen der Pflichtteilsentziehung (§ 2337 BGB) und des groben Undan...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Beweislast

Rz. 33 Wer Ausgleichung verlangt, muss nach allg. Meinung die Voraussetzungen der Ausgleichungspflicht beweisen; im Falle einer Ausstattung also, dass keine gewöhnliche Schenkung vorliegt,[115] im Falle einer sonstigen Zuwendung die Ausgleichungsanordnung,[116] im Fall der Zuschüsse das Übermaß. Behauptet der Empfänger einer Ausstattung oder von Übermaßzuwendungen, der Erbla...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Rechtsnatur und Definition

Rz. 3 Die Rechtsnatur der Verzeihung ist die gleiche wie in §§ 532, 2337 BGB. Die Verzeihung ist keine rechtsgeschäftliche Willenserklärung. Sie ist ein "nach außen kundgemachter Entschluss",[1] bei dem eine innere Einstellung wiedergegeben wird. "Verzeihen heißt, dem Schuldigen zu erkennen geben, dass man aus seiner Tat keine ihm nachteiligen Folgerungen zu ziehen gedenke" l...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Allgemeines

Rz. 112 Das Bestehen einer Anrechnungspflicht nach § 2315 BGB ändert an der Anwendbarkeit von § 2325 BGB nichts. Es lässt das Bestehen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs sowie auch den Weg seiner Berechnung prinzipiell unberührt.[468] Rz. 113 Das Verhältnis von § 2325 BGB zu § 2316 BGB ist bislang nicht abschließend geklärt. Neben den Fällen des "unzureichenden Nachlasses" s...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Konkurrenzverhältnis von § 2329 BGB und § 528 Abs. 1 S. 1 BGB

Rz. 24 War das Geschenk, das der nach § 2329 BGB in Anspruch genommene Beschenkte vom Erblasser erhalten hatte, im Todeszeitpunkt des Erblassers mit einem Rückforderungsanspruch aus § 528 Abs. 1 S. 1 BGB belastet, ist ein Pflichtteilsergänzungsanspruch nach §§ 2325, 2329 BGB ausgeschlossen. Dies kommt insbesondere bei einer Überleitung des Rückforderungsanspruchs auf einen S...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / (2) Aufnahme als nicht persönlich haftender Gesellschafter

Rz. 38 Die unentgeltliche Einräumung der Stellung eines nicht persönlich haftenden Gesellschafters – vor allem eines Kommanditisten – kann ohne weiteres eine ergänzungspflichtige Zuwendung darstellen.[161] Ob die Einräumung der Kommanditistenstellung durch Aufnahme in eine bestehende Gesellschaft bzw. ein einzelkaufmännisches Unternehmen erfolgt oder ob dem neuen Kommanditis...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Fragen zur Beweislast

Rz. 56 Grundsätzlich ist der Pflichtteilsberechtigte hinsichtlich sämtlicher Voraussetzungen seines Pflichtteilsanspruchs beweispflichtig.[243] Daher trifft ihn nicht nur die Beweislast hinsichtlich der Zugehörigkeit einzelner Gegenstände zum realen Nachlass oder für das Nichtbestehen von Verbindlichkeiten,[244] sondern auch hinsichtlich der Frage, ob eine dem fiktiven Nachl...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / V. Erbschaftsteuer

Rz. 29 Zahlungen des Beschenkten gem. Abs. 2 zur Abwendung des Herausgabeanspruchs eines Pflichtteilsberechtigten nach Abs. 1 führen nicht zum Erlöschen der Erbschaftsteuer gem. § 29 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG; sie sind jedoch gem. § 10 Abs. 5 Nr. 2 i.V.m. § 1 Abs. 2 ErbStG bei der Besteuerung der Schenkung erwerbsmindernd zu berücksichtigen.[70] Diese Grundsätze können auch auf die...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 5. Weitere Beispiele

Rz. 17 Unbenannte Zuwendungen unter Ehegatten fallen bei objektiver Unentgeltlichkeit unter Abs. 2, auch wenn sie im Familienrecht nicht mehr als Schenkung qualifiziert werden.[80] Auch in einem Vergleich kann eine unentgeltliche Verfügung liegen; maßgebend sind jeweils die Umstände des Einzelfalls.[81] Die Grenze zur Unentgeltlichkeit ist jedenfalls überschritten, wenn der ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Berechnung des Pflichtteilsanspruchs/Durchführung der Anrechnung (Abs. 2 S. 1)

Rz. 8 Nach dem Wortlaut des Gesetzes vollzieht sich die Anrechnung, indem der Wert der Zuwendung dem Nachlass hinzugerechnet und ein "Anrechnungsnachlass" gebildet wird ohne Rücksicht darauf, ob und mit welchem Wert die Zuwendung noch vorhanden ist.[31] Anschließend wird der Vorempfang in voller Höhe von dem aus dem Anrechnungsnachlass bestimmten Pflichtteil abgezogen. Die B...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Reichweite der Verwaltungsbefugnis

Rz. 2 Grundsätzlich unterliegt der gesamte Nachlass ausschließlich und ohne Beschränkung dem Verwaltungsrecht durch den Testamentsvollstrecker. Hierdurch werden alle Erben von ihrer Verfügungsmöglichkeit ausgeschlossen. Lediglich durch das Schenkungsverbot aus S. 3 wird die Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers eingeschränkt. Ebenso hat er sich an Anordnungen des E...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Auseinandersetzungsvertrag

Rz. 58 Grundsätzlich ist der Auseinandersetzungsvertrag (siehe auch Rdn 73 f.) zwischen allen Miterben eine abschließende Regelung über die Verteilung des Nachlasses. Selbst wenn ein Miterbe danach mehr erhalten haben sollte, also ihm nach Testament und Gesetz zustünde, ist er den anderen Erben nicht zum Ausgleich verpflichtet: I.R.d. Auseinandersetzungsvertrages können "ein...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Beweislast

Rz. 12 Der Pflichtteilsberechtigte trägt die Beweislast dafür, dass es sich bei der Zuwendung um eine Schenkung handelte. Der Beschenkte muss beweisen, dass die ihm gegenüber erbrachte Zuwendung der Pflichtteilsergänzung nicht unterliegt,[26] weil es sich um eine Anstandsschenkung i.S.d. § 2330 BGB handelt.[27]mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Anwendungsbereich

Rz. 2 Vom Geltungsbereich der Vorschrift umfasst werden Zuwendungen i.S.d. §§ 2315, 2316, 2325 ff. BGB. Sie gilt also sowohl für den ordentlichen als auch für den Ergänzungspflichtteil, was sich bereits aus dem Begriff "Zuwendung" anstelle des Begriffs der Schenkung in § 2325 BGB herleiten lässt.[2]mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Entgeltliche Verträge

Rz. 2 § 2301 BGB setzt ein Schenkungsversprechen oder – diesem gleichgestellt – ein selbstständiges Schuldversprechen bzw. Schuldanerkenntnis voraus; die Vorschrift ist daher auf entgeltliche Verträge nicht anwendbar,[2] so z.B. wenn der Schenker dem Beschenkten für seine geleisteten Dienste nach seinem Tod Geld verspricht. In diesem und in anderen vergleichbaren Fällen wird...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Ausschlagung

Rz. 15 Durch die Bezugnahme in Abs. 3 auf § 1953 Abs. 1 und 2 BGB gilt im Fall der Ausschlagung die Annahme als nicht erfolgt. Erfolgt die Ausschlagung vor dem Anfall des Vermächtnisses, kommt ein Anfall für den Ausschlagenden nicht mehr in Betracht. Soweit nicht ein Anwachsen nach § 2158 BGB greift oder kein Ersatzvermächtnisnehmer (§ 2190 BGB) vorgesehen ist, wird das Verm...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2274 ff.... / VII. Abgrenzung zu anderen Verträgen

Rz. 8 Erbfolgeregelungen können durch Verträge unter Lebenden vorweggenommen werden. In Betracht kommt der Schenkungsvertrag, als reiner oder gemischter Schenkungsvertrag (§§ 516, 518 BGB) oder unter Auflage (§ 125 BGB). I.d.R. wird sich der Übertragende seinerseits Rechte vorbehalten, z.B. durch Nießbrauch.[27] Unter den Voraussetzungen des § 2050 BGB oder § 2315 BGB wird s...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Verjährung

Rz. 17 Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit dem Anfall der Erbschaft (§§ 1922, 1942 BGB), im Fall der Nacherbschaft mit deren Anfall, § 2139 BGB, ohne dass es darauf ankommt, ob der Vertragserbe in diesem Zeitpunkt Kenntnis von der Schenkung erlangt hatte. Auch der Auskunftsanspruch unterliegt Abs. 2, da er nicht weiter gehen kann als der Hauptanspruch se...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Ausgleichungspflichtteil bei unzureichendem Nachlass, § 2056 BGB

Rz. 14 Auch i.R.d. § 2316 BGB gilt der Grundsatz des § 2056 BGB, nach welchem die Herausgabe eines Mehrempfangs nicht zu erfolgen hat.[30] Die Berechnung erfolgt in der Art und Weise, dass zunächst i.R.d. Ermittlung des Ausgleichungserbteils mit der Person begonnen wird, die den höchsten Vorempfang erhalten hat. Beläuft sich nach Abzug des Vorempfangs der Erbteil auf 0, hat ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Auskunftsanspruch

Rz. 15 § 2287 BGB gibt dem Vertragserben keinen Anspruch auf Auskunftserteilung gegen den vermeintlich Beschenkten. Auch §§ 2027, 2028 BGB sind nicht anwendbar, weil der Gegenstand, den der Erblasser dem Dritten zu Lebzeiten zugewendet hat, nicht zu seinem Nachlass gehört.[58] Es kommt aber ein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB in Betracht, wenn der Vertragserbe den Hauptanspr...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Grundsätzliches

Rz. 140 Soweit im Valutaverhältnis eines Vertrages zugunsten Dritter, insbesondere einer Lebensversicherung, eine Schenkung vorliegt, stellt sich die Frage, auf welcher Grundlage der Pflichtteilsergänzungsanspruch zu berechnen ist. Dies war in der Lit. teils heftig umstritten. Überwiegend wurde vertreten, dass – jedenfalls bei kapitalbildenden Lebensversicherungen – auf die ...mehr