Fachbeiträge & Kommentare zu Schenkung

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Schenkungen zu materiellen Zwecken

Rz. 9 Sie sollen den Beschenkten zu einem bestimmten Verhalten veranlassen, z.B. Betreuung und Pflege [36] – auch durch die jüngere Ehefrau[37] –, Versorgung für sich oder die Ehefrau bei Krankheit oder Alter,[38] es sei denn, die Altersversorgung war schon sichergestellt,[39] ferner als Dank für besondere Hilfe,[40] insbesondere erbrachte Pflegeleistungen,[41] wobei auch sch...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Nachlassforderungen, Voraus, Vorausvermächtnis, Schenkungen

Rz. 16 Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf Nachlassforderungen sowie auf Gegenstände, die dem Erbschaftsbesitzer als Voraus nach § 1932 BGB oder als Vorausvermächtnis hinterlassen sind.[46] Die Auskunftspflicht erstreckt sich nicht auf Schenkungen zu Lebzeiten.[47] Die Auskunftspflicht entfällt, wenn der Erbschaftsanspruch vollständig erfüllt worden ist.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Gemischte Schenkungen

Rz. 128 Bei gemischten Schenkungen oder solchen, die unter einer Auflage erfolgen, ist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch die Netto-Bereicherung des Erwerbers, also der "reine" Schenkungsteil maßgeblich.[531] Vom Wert des geschenkten Gegenstandes ist also der Wert der Gegenleistungen und Auflagen abzuziehen.[532] Das gilt auch für den Fall der Übernahme von Verbindlichke...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Schenkungen, Versorgungszusagen und Lebensversicherungen

1. Schenkung Rz. 29 Gem. § 2301 BGB finden auf Schenkungsversprechen von Todes wegen die Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen Anwendung. Hierunter fällt auch die Vorschrift des § 2077 BGB. Dies bedeutet, dass eine Schenkung für den Fall, dass die Ehe vor dem Erbfall aufgelöst wurde oder ein begründeter Scheidungs- oder Aufhebungsantrag gestellt wurde, vorbehaltlich A...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2113 Verfügungen über Grundstücke, Schiffe und Schiffsbauwerke; Schenkungen

Gesetzestext (1) Die Verfügung des Vorerben über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder Recht an einem Grundstück oder über ein zur Erbschaft gehörendes eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde. (2) 1Das Gleiche gilt von der Verfügung über...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / j) Nichtige Schenkungen

Rz. 87 Gegen die guten Sitten verstoßende Schenkungen sind gem. § 138 BGB (gegenüber jedermann) nichtig, so dass sich der Pflichtteilsberechtigte eine Schmälerung des Nachlasses um den jeweiligen Schenkungsgegenstand nicht entgegenhalten zu lassen braucht.[355] Die rechtsgrundlosen Leistungen können gem. §§ 812 ff. BGB kondiziert werden, so dass der entsprechende Anspruch al...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Überlebensbedingung

Rz. 4 Die Schenkung bzw. das selbstständige Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis müssen unter der Bedingung erteilt worden sein, dass der Beschenkte den Schenker überlebt; die Bedingung kann eine aufschiebende oder auch eine auflösende – nämlich dass der Beschenkte vorverstirbt – sein. Hat der Schenker ein unbedingtes Schenkungsversprechen abgegeben oder hat er die Sche...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird. (2) 1Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Werte in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. 2Ein anderer Gegenstand kom...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Vollzug

Rz. 6 Wurde die Schenkung bereits zu Lebzeiten des Schenkers vollzogen, dann ist es sachgerechter, die Vorschriften für die Schenkung unter Lebenden anzuwenden, Abs. 2. Eine vollzogene Schenkung unterliegt daher §§ 516 ff. BGB, kann daher auch nur nach §§ 530 ff. BGB widerrufen werden.[21] Für die Frage, ob die Schenkung vollzogen ist oder nicht, ist entscheidend, ob der Bes...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Vorbemerkung zu §§ 2325 ff. BGB

Rz. 1 Der ordentliche Pflichtteil ist gem. §§ 2303, 2311 BGB nach dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls real vorhandenen Nachlasses zu berechnen. Würde das Gesetz an dieser Stelle Halt machen, hätte der Erblasser also ohne weiteres die Möglichkeit, das Pflichtteilsrecht seiner nächsten Angehörigen, also deren gesetzlich fixierte und verfassungsrechtlich garantierte[1] Minde...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Person des Anspruchsberechtigten

Rz. 2 Anspruchsinhaber kann nur sein, wer – abstrakt – dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten angehört.[3] Das Bestehen eines ordentlichen Pflichtteilsanspruchs ist nicht erforderlich.[4] Daher können auch für den gesetzlichen Erben[5] oder sogar den zum Alleinerben[6] Eingesetzten durchaus Pflichtteilsergänzungsansprüche in Betracht kommen.[7] Voraussetzung ist lediglich, d...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Gegenstand des § 2301 BGB ist ein Schenkungsversprechen, das unter der Bedingung erteilt wird, dass der Beschenkte den Schenker überlebt. Ist die Schenkung noch nicht vollzogen, hat das Schenkungsversprechen die Wirkung einer Verfügung von Todes wegen und wird daher den erbrechtlichen Vorschriften unterstellt, Abs. 1: Der Schenker hat sich nur bedingt und nicht endgült...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Berücksichtigen des Vorbehaltsnießbrauchs

Rz. 129 Erfolgt eine Schenkung unter dem Vorbehalt von Nutzungsrechten,[540] z.B. eines Nießbrauchs- oder Wohnungsrechts, bereitet die Feststellung des Wertes nach dem Niederstwertprinzip erhebliche Schwierigkeiten.[541] Über die Frage, ob und wie der Nießbrauch berücksichtigt werden soll, bestehen in Rspr. und Lit. unterschiedliche Auffassungen.[542] Der BGH favorisiert ins...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Grundsätzliches

Rz. 8 Der Schenkungsbegriff des Abs. 1 ist grundsätzlich identisch mit dem der §§ 516, 517 u. 1624 BGB.[33] Kumulativ müssen eine objektive Bereicherung des Dritten und die subjektive Einigung zwischen Erblasser und Zuwendungsempfänger über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung, § 516 Abs. 1 BGB, vorliegen.[34] Insoweit genügt eine "Parallelwertung in der Laiensphäre".[35] Une...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Vermächtnisnehmer (Abs. 1 S. 1)

Rz. 2 Angefochten werden können Vermächtnisse des Erblassers. Hierzu zählen auch der Voraus gem. § 1932 BGB und der Dreißigste gem. § 1369 BGB sowie noch nicht vollzogene Schenkungen von Todes wegen gem. § 2301 BGB. Ist die Schenkung von Todes wegen bereits vollzogen, gilt § 530 Abs. 2 BGB. Der Widerruf der vollzogenen Schenkung von Todes wegen kann daher nicht auf die Vorsc...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / d) Fristbeginn bei Rente und dauernder Last

Rz. 99 Erfolgt eine Schenkung gegen Leibrente[414] (oder sonstige wiederkehrende Versorgungsleistungen, dauernde Lasten), beginnt die Frist grundsätzlich mit Aufgabe der Eigentümerstellung zu laufen.[415] Denn die rein finanziellen Leistungen des Beschenkten vermitteln dem Schenker gerade nicht den Genuss der verschenkten Sache,[416] sondern etwas qualitativ vollständig ande...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) Die Vorschriften über den Erbschaftskauf finden entsprechende Anwendung auf den Kauf einer von dem Verkäufer durch Vertrag erworbenen Erbschaft sowie auf andere Verträge, die auf die Veräußerung einer dem Veräußerer angefallenen oder anderweit von ihm erworbenen Erbschaft gerichtet sind. (2) 1Im Falle einer Schenkung ist der Schenker nicht verpflichtet, für die vor der S...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / b) Nicht verbrauchbare Sachen

Rz. 124 Für nicht verbrauchbare Gegenstände,[505] insbesondere Immobilien und Unternehmensbeteiligungen,[506] aber auch Nutzungsrechte (z.B. den Nießbrauch),[507] gilt das sog. Niederstwertprinzip[508] des Abs. 2 S. 2. Dementsprechend sind die Werte des verschenkten Gegenstandes zum Zeitpunkt der Schenkung (bei Grundstücken: Eigentumsumschreibung im Grundbuch)[509] und zum Z...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Versprechensempfänger

Rz. 6 Auch der durch ein formgerechtes Schenkungsversprechen von Todes wegen (§ 2301 Abs. 1 BGB) Beschwerte, kann mit einem Vermächtnis belastet werden.[11] Schließlich sind auf die Schenkung auf den Todesfall die Vorschriften über die Verfügungen von Todes wegen anzuwenden, was insoweit die Unterstellung der Schenkung unter das Vermächtnisrecht bedeutet.[12] Die Schenkung da...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Vertrag zugunsten Dritter

Rz. 8 Der Vertrag zugunsten Dritter (§§ 328, 331 BGB) ist stets ein Rechtsgeschäft unter Lebenden.[37] Dabei schließen zwei Parteien, der Versprechende (z.B. Bank, Versicherung) und der Versprechungsempfänger (z.B. Schenker), einen Vertrag, in dem sie vereinbaren, dass ein Dritter nach dem Tod des Versprechungsempfängers (z.B. Schenkers) einen eigenen Anspruch auf eine Leist...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Berücksichtigungsfähige Eigengeschenke

Rz. 2 Grundvoraussetzung für die Anrechnung ist, dass neben dem Ergänzungsberechtigten noch ein Dritter beschenkt wurde.[4] Mehrere Geschenke an den Pflichtteilsberechtigten sind insgesamt dem Nachlass hinzuzurechnen und i.S.d. Vorschrift zu berücksichtigen.[5] Als Eigengeschenk kommt jede Art von Schenkung in Betracht, mithin auch gemischte Schenkungen. Pflicht- und Anstand...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Maßgeblicher Zeitpunkt

Rz. 10 Für die Beurteilung der Frage, ob eine Anstands- oder Pflichtschenkung vorliegt, ist auf den Zeitpunkt der Schenkung bzw. des Schenkungsvollzugs abzustellen und nicht auf den Zeitpunkt des Erbfalls.[22] Hierbei ist maßgeblich auf die Sichtweise abzustellen, die der Erblasser im Zeitpunkt der Schenkung bei einer vorausschauenden Betrachtung haben musste, welche sämtlic...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Haftung nach Bereicherungsrecht

Rz. 19 Die Vorschrift verweist für die Haftung des Beschenkten auf die Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung (Rechtsfolgenverweisung). Dies hat zur Folge, dass die Haftung des Beschenkten entfällt, wenn dieser entreichert ist, § 818 Abs. 3 BGB. Demnach bürdet das Gesetz dem Pflichtteilsberechtigten das Risiko des zufälligen Unterganges bzw. der Verschlechterun...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Beweislast

Rz. 16 Die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2287 BGB trifft den Vertragserben. Dies gilt auch für den Schenkungscharakter der Zuwendung und die Beeinträchtigungsabsicht.[60] Anders kann es sein, wenn eine dem Erblasser zurechenbare Urkunde den Schenkungscharakter indiziert[61] oder es Anhaltspunkte gibt, die auf eine Benachteiligungsabsicht schließen la...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / b) Rechtsprechung des BGH

Rz. 141 Der BGH hat inzwischen mit Urteil v. 28.4.2010[595] unter Aufgabe seiner früheren Rspr. die Streitfrage zugunsten keiner der beiden maßgeblichen Fraktionen entschieden. Vielmehr soll es – bei einer widerruflichen Bezugsrechtseinräumung – auf den Wert ankommen, "den der Erblasser aus den Rechten seiner Lebensversicherung in der letzten – juristischen – Sekunde seines ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 7. Indexierung

Rz. 150 Wie bereits erwähnt, ist im Rahmen des Niederstwertprinzips eine Vergleichsrechnung anzustellen, in deren Rahmen der Wert des Zuwendungsgegenstandes im Zeitpunkt der Schenkung und im Zeitpunkt des Erbfalles miteinander zu vergleichen sind. Beide Zeitpunkte können mitunter erheblich auseinanderfallen, so dass – aus der Sicht des Todeszeitpunkts – seit dem Vollzug der ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Grundsätze

Rz. 42 Rechtspositionen, die nicht vermögensrechtlicher Art oder nicht vererblich[218] sind, haben auf den Wert des Nachlasses keinen Einfluss. Sie sind daher nicht anzusetzen. Auch Vermögenswerte, die entgegen dem Grundsatz des § 1922 BGB nicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge vom Erblasser auf den Erben übergehen, bleiben unberücksichtigt. Rz. 43 Das sind insbesondere Rech...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Beweislast, Verfahrensfragen

Rz. 23 Den Beschenkten trifft nach den allg. Grundsätzen die Beweislast sowohl für den Wert der Schenkung des Erblassers an den Berechtigten als auch für die Schenkung selbst.[43] Die Eigengeschenke sind von Amts wegen bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs zu berücksichtigen.[44] Der Ergänzungsberechtigte muss über die erhaltenen Geschenke Auskunft erteilen....mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Vorbemerkung zu §§ 2339 ff. / C. Anwendungsbereich

Rz. 4 Das BGB kennt keine allgemeine Erbunwürdigkeit, sondern nur eine Erbunwürdigkeit gegenüber einem bestimmten Erblasser. Über § 2301 Abs. 1 BGB gelten die §§ 2339 ff. BGB auch für eine Schenkung von Todes wegen. Ist die Schenkung bereits vollzogen, sind die §§ 530 ff. BGB maßgebend. Auf das Höferecht finden die Vorschriften der Erbunwürdigkeit entsprechend Anwendung, § 6...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / VII. Ausgleichungspflichtige Zuwendungen

Rz. 20 Zuwendungen des Erblassers an Pflichtteilsberechtigte können ausgleichungspflichtig sein und sich gleichzeitig als Schenkung erweisen, z.B. Übermaßausstattungen nach § 2050 Abs. 3 BGB. Soweit eine ausgleichungspflichtige Schenkung bereits bei der Berechnung des ordentlichen Pflichtteils gem. § 2316 BGB "verbraucht wurde", unterliegt sie nicht mehr der Pflichtteilsergä...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Vorbemerkung zu §§ 2274 ff.... / VIII. Steuerliche Fragen

Rz. 10 Nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 7 ErbStG unterliegt auch die vorweggenommene Erbfolge der Schenkungsteuer. Die in §§ 16, 17 ErbStG vorgesehenen Freibeträge gelten jeweils für einen Zeitraum von 10 Jahren, so dass die Freibeträge bei der Schenkung mehrfach in Anspruch genommen werden können. Entscheidend ist, dass die Schenkung einer Erbfolge gleichkommt. Steuerschuldner ist n...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 8. Abschmelzung (Abs. 3 S. 1 n.F.)

Rz. 152 Durch das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts[630] hat der Gesetzgeber für Erbfälle nach dem 31.12.2009 das sog. Abschmelzungsmodell[631] bzw. eine pro-rata-Lösung[632] eingeführt. Für Erbfälle vor dem 1.1.2010 gilt aber nach wie vor das sog. Alles-oder-Nichts-Prinzip,[633] dem zufolge alle Geschenke innerhalb der Zehnjahresfrist in voller Höhe in die ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / c) Pflichtteilsergänzung neben Ausgleichung

Rz. 115 Grundsätzlich wird man festhalten können, dass eine doppelte Berücksichtigung ausgleichungspflichtiger Zuwendungen – zum einen im Rahmen der Ausgleichung, zum anderen zur Rechtfertigung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs – im Ergebnis nicht in Frage kommen kann. Ausgleichungspflichtige Zuwendungen werden in die Bestimmung des Ausgleichungsnachlasses einbezogen und...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Keine Zehnjahresfrist hinsichtlich des Eigengeschenks

Rz. 7 Die Zeitschranke des § 2325 Abs. 3 BGB gilt nicht für die Anrechnung der Eigengeschenke des Pflichtteilsberechtigten i.R.d. § 2327 BGB,[20] was sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut ergibt. Die Vorschrift wird daher überwiegend als rechtspolitisch bedenklich diskutiert.[21] Für die Berücksichtigung des Eigengeschenks spielt es mithin keine Rolle, wann die Schenkung vor...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Erbe/Beschenkter

Rz. 5 Der Anspruch des vertragsmäßig – nicht einseitig (§ 2299 BGB) – bedachten Vermächtnisnehmers nach § 2288 BGB richtet sich gegen den Erben bzw. die Erbengemeinschaft als Gesamtrechtsnachfolger, unabhängig davon, ob der Erbe bzw. die Erben beschwert sind, § 2174 BGB.[9] Das gilt grundsätzlich auch bei einer Veräußerung oder Belastung nach Abs. 2. Erfolgte die Veräußerung...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Lebzeitiges Eigeninteresse

Rz. 6 Ein lebzeitiges Eigeninteresse ist dann zu bejahen, wenn die Gründe, die den Erblasser zu der Schenkung bewegt haben, so beschaffen sind, dass der Vertragserbe sie anerkennen und deshalb die sich aus der Verfügung ergebende Benachteiligung hinnehmen muss.[22] Dies gilt bspw. für Schenkungen, die der Erblasser ausführt, um sich die Pflege bzw. Betreuung durch den Besche...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Wertermittlungsanspruch

Rz. 47 Neben der Auskunft über den bloßen Bestand des (realen u. fiktiven) Nachlasses hat der Pflichtteilsberechtigte auch Anspruch auf die Ermittlung des Wertes der Nachlassgegenstände. Es handelt sich insoweit um einen eigenständigen Anspruch, der von dem Auskunftsanspruch grundsätzlich unabhängig ist.[268] Aus diesem Grunde muss er vom Pflichtteilsberechtigten auch gesond...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / h) Stiftung

Rz. 81 Die Errichtung einer Stiftung von Todes wegen unterliegt unstr. den allg. Regeln des Pflichtteilsrechts, so dass insoweit ein ordentlicher Pflichtteilsanspruch (§ 2303 BGB) in Betracht kommt.[331] Die Errichtung einer Stiftung unter Lebenden stellt keine Schenkung dar. Denn es fehlt bereits an der für eine Schenkung i.S.v. §§ 516 ff. BGB kennzeichnenden Einigung der P...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Grundsätzliches

Rz. 109 Inhalt des Pflichtteilsergänzungsanspruchs ist der Betrag, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.[457] Es kann also durchaus vorkommen, dass sich bei einem negativen Wert des tatsächlich vorhandenen Nachlasses durch Hinzuzählung der Werte der ergänzungspflichtigen Zuwendungen ein positiver Gesamtnachlass ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) 1Auf ein Schenkungsversprechen, welches unter der Bedingung erteilt wird, dass der Beschenkte den Schenker überlebt, finden die Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen Anwendung. 2Das Gleiche gilt für ein schenkweise unter dieser Bedingung erteiltes Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art. (2) Vollzieht der Schenker die Sch...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Fristbeginn – Grundsätzliches

Rz. 89 Die Zehnjahresfrist des Abs. 3 ist seit den Anpassungen durch die Erbrechtsreform 2010 in doppelter Hinsicht relevant. Denn zum einen bildet sie – wie früher – eine echte Ausschlussfrist (Abs. 3 S. 2), zum anderen wirkt sie sich nach Abs. 3 S. 1 auf die Berechnung der Ergänzungsansprüche aus (zum Berechnungsmodus vgl. Rdn 152 f.). Rz. 90 Gem. Abs. 3 S. 2 sind Schenkung...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / V. Umfang der Herausgabe

Rz. 11 Liegen die Voraussetzungen des § 2287 BGB vor, dann kann der Vertragserbe die Herausgabe des Geschenks nach §§ 812 ff. BGB verlangen; § 2287 BGB enthält eine Rechtsfolgenverweisung. Ist der Beschenkte nicht mehr bereichert (§ 818 Abs. 3 BGB), dann entfällt der Anspruch; im Übrigen haftet der Beschenkte für Nutzungen sowie Wertersatz nach § 818 Abs. 1 BGB, nach § 819 B...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Verkauf

Rz. 2 § 2034 BGB bezieht sich abschließend und ausschließlich auf den freiwilligen Verkauf eines Miterbenanteils. Auf andere Verträge wird § 2034 BGB nach der ganz h.M. nicht entsprechend angewendet, gleich ob Schenkung,[2] gemischte Schenkung,[3] Sicherungsabrede,[4] Tausch,[5] Vergleich, Zwangsvollstreckung (§ 471 BGB)[6] oder Teilungsversteigerung gem. § 180 ZVG (kein Vor...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / g) Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall/Lebensversicherungen

Rz. 77 Hat der Erblasser (Versprechensempfänger) – z.B. mit einer Bank oder einer Versicherungsgesellschaft (Versprechensgeber) – einen Vertrag zugunsten Dritter i.S.d. §§ 328, 331 BGB (oder § 160 VVG) abgeschlossen, entsteht mit seinem Tod ein unmittelbarer schuldrechtlicher Anspruch in der Person des Begünstigten. Welches Valutaverhältnis dem Vertrag (zugunsten Dritter) zw...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Vorbemerkung zu §§ 2147 ff.... / D. Beschwerter

Rz. 28 Der Erbe oder ein Vermächtnisnehmer kann mit einem Vermächtnis beschwert werden (§ 2147 S. 1 BGB). Rz. 29 Der Erbe ist mit dem Vermächtnis beschwert, sofern der Erblasser nichts anderes bestimmt hat (§ 2147 S. 2BGB). Die rechtliche Stellung des Erben (gesetzlicher Erbe, gewillkürter Erbe, Alleinerbe, Miterbe) ist unerheblich. Den Ersatzerben oder den unter einer aufsch...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / cc) Übermaßausstattungen

Rz. 17 Nach § 1624 Abs. 1 BGB gilt auch die Übermaßausstattung – hinsichtlich des Übermaßes – als Schenkung.[87] Dies führt dazu, dass sie – soweit im Übrigen Einigkeit über die Unentgeltlichkeit besteht – auch i.R.d. § 2325 BGB zu berücksichtigen ist.[88] Der nicht über das angemessene Maß hinausgehende Teil der Ausstattung ist hingegen bei der Ausgleichung unter quotenglei...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / aa) Pflicht- und Anstandsschenkungen

Rz. 13 Die Pflicht- und Anstandsschenkungen nehmen im Bereich der Pflichtteilsergänzung eine gewisse Sonderstellung ein. Teilweise werden sie im Hinblick auf die Besonderheiten des zugrunde liegenden Verhältnisses zwischen Erblasser und Beschenktem von der Pflichtteilsergänzung ausgenommen.[64] Dies gilt allerdings nur in einigermaßen engen Grenzen, da der Pflichtteilsergänz...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / (1) Aufnahme als persönlich haftender Gesellschafter

Rz. 34 Die h.M. sieht in der Aufnahme eines persönlich haftenden Gesellschafters in eine Personengesellschaft selbst dann keine unentgeltliche Zuwendung, wenn sie zu besonders günstigen Konditionen erfolgt oder der neue Gesellschafter überhaupt keine Einlage zu erbringen hat.[150] Begründet wird dies damit, dass der Eintretende – gleichgültig ob er bei seinem Eintritt eigene...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Vorbemerkung zu §§ 2100 ff.... / a) Entstehung der Steuerpflicht

Rz. 10 Da die Erbschaft dem Nacherben erst mit dem Nacherbfall anfällt, § 2139 BGB, unterliegt er bis zu diesem Zeitpunkt keiner Steuerpflicht, auch wenn er grds. bereits mit dem Erbfall eine veräußerliche und vererbliche Anwartschaft auf den späteren Erwerb erhält.[23] Diese Anwartschaft erstarkt keineswegs immer zum Vollrecht und bildet daher keinen eigenständigen Erwerb. ...mehr