Fachbeiträge & Kommentare zu Schenkung

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 11.2 Anwendungsfälle

Die Vorschrift kommt dabei für Erwerbe von Todes wegen als auch bei Schenkungen unter Lebenden zur Anwendung.[1] Es handelt sich um einen Freibetrag.[2]mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.3.3 Betriebsvermögen im Ausland

Rz. 92 Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: Bachem, Erbschaftsteuer und Kapitalverkehrsfreiheit: eine "never ending story"?, ZEV 2022, 189; Baßler, Beschränkte Erbschaftsteuerpflicht beim Erwerb von Anteilen an inländischen Kapitalgesellschaften, ZEV 2014, 469; Bockhoff, Ausgesuchte internationale Aspekte des neuen ErbStG, ZEV 2017, 186; Bron, Der Brexit in der...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 7.2.5.1 Überblick

Rz. 532 Im Rahmen des Amtshilferichtlinienumsetzungsgesetzes 2013 [1] wurde der Begriff des Verwaltungsvermögens u. a. um Finanzmittel (§ 13b Abs. 2 S. 2 Nr. 4a ErbStG) erweitert. Der Gesetzgeber hat damit vor allem auf das weit verbreitete Gestaltungsmodell der Cash-GmbH reagiert. Rz. 533 Nach der damaligen Neuregelung gehörte zum Verwaltungsvermögen auch "der gemeine Wert de...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.4.3 Kapitalgesellschaften im Ausland

Rz. 116 Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: Baßler, Beschränkte Erbschaftsteuerpflicht beim Erwerb von Anteilen an inländischen Kapitalgesellschaften, ZEV 2014, 469; Bockhoff, Ausgesuchte internationale Aspekte des neuen ErbStG, ZEV 2017, 186; Bron, Der Brexit in der Nachfolgeplanung, ErbStB 2016, 177; Corsten/Führich, Europarechtliche Aspekte der Erbschaftste...mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 8 Erwerbe von erwerbsunfähigen Eltern oder Voreltern (§ 13 Abs. 1 Nr. 6 ErbStG)

§ 13 Abs. 1 Nr. 6 ErbStG befreit einen Erwerb, der Eltern, Adoptiveltern, Stiefeltern oder auch Großeltern des Erblassers anfällt, sofern die folgenden Voraussetzungen vorliegen: Der Erwerb übersteigt zusammen mit dem übrigen (eigenen) Vermögen des Erwerbers nicht den Betrag von 41.000 EUR und der Erwerber ist infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen und unter Berücksicht...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.1 Allgemeines zum steuerpflichtigen Erwerb

Rz. 3 § 10 ErbStG regelt den Umfang des steuerpflichtigen Erwerbs. Grundlage der Regelung ist das mit dem ErbStG verfolgte Ziel, den durch den Erbfall anfallenden Vermögenszuwachs jeweils gem. seinem realitätsgerechten Wert zu belasten.[1] Rz. 4 Aus § 10 ErbStG folgt der Grundsatz, dass nur der Nettobetrag der Bereicherung der Erbschaftsteuer unterliegt.[2] Rz. 5 Der steuerpfl...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.1 Allgemeines

Rz. 111 Der in § 10 Abs. 5 ErbStG verwendete Begriff der "Nachlassverbindlichkeiten" entspricht der Ausdrucksweise des § 1967 BGB. Bürgerlich-rechtlich gehören zu den Nachlassverbindlichkeiten zum einen die sog. Erblasserschulden [1] und ferner die sog. Erbfallschulden.[2] Hierbei ist zivilrechtlich zwischen den unmittelbaren Erbfallschulden[3] und den erst nach dem Erbfall e...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.4.7 Pauschbetrag (Abs. 5 Nr. 3 S. 2)

Rz. 226 Für die in § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG aufgeführten Kosten wird ein Betrag von 10.300 EUR ohne Nachweis abgezogen. Der Ansatz des Pauschbetrags setzt voraus, dass dem Erwerber dem Grunde nach Kosten i. S. d. § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG entstanden sind; einen "allgemeinen" Pauschbetrag für Nachlassverbindlichkeiten gewährt die Vorschrift nicht.[1] Der Sache nach e...mehr

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Erbschaft- und Schenkungste... / 3.1 Überblick

Erwirbt ein Kind von Todes wegen ein Familienheim, dann bleibt dieser Erwerb nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG steuerfrei, sofern bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden. Dagegen greift die Befreiung nicht, wenn es sich beim Erwerb um eine Schenkung handelt.[1] Erbt ein Geschwisterteil vom anderen Geschwisterteil einen Anteil des elterlichen Familienheims, kommt die Befreiun...mehr

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Erbschaft- und Schenkungste... / 2 Familienheim bei Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner

2.1 Überblick Die Zuwendung eines Familienheims zwischen den Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern stellt die wichtigste Möglichkeit dar, um Vermögen ohne jegliche schenkungsteuerliche Belastung zu übertragen. Denn hierfür sieht das Erbschaftsteuergesetz – unter bestimmten Voraussetzungen – eine vollständige Steuerbefreiung vor. Die Vorschrift greift für lebzeitige Zuwendu...mehr

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Erbschaft- und Schenkungste... / 2.2 Lebzeitige Zuwendungen

2.2.1 Voraussetzungen Die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG erfordert die Einhaltung von bestimmten Voraussetzungen. Mittelpunkt des familiären Lebens Ein Familienheim ist nur dann gegeben, wenn sich in dem Haus bzw. in der Eigentumswohnung der Mittelpunkt des familiären Lebens befindet.[1] Dies bedeutet, dass eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken d...mehr

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Erbschaft- und Schenkungste... / 2.3 Erwerbe von Todes wegen

2.3.1 Grundsatz Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG ist – unter bestimmten Voraussetzungen – der Erwerb von Todes wegen des Eigentums oder Miteigentums an einem im Inland belegenen bebauten Grundstück i. S. des § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BewG durch den überlebenden Ehegatten oder den überlebenden Lebenspartner steuerbefreit.[1] 2.3.2 Voraussetzungen für die Befreiung Im Folgend...mehr

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Erbschaft- und Schenkungste... / 3.7 Schuldenabzug

3.7.1 Rechtslage vor dem Jahressteuergesetz 2020 Stehen mit einem steuerbefreiten Familienheim Schulden im Zusammenhang, sind diese nach § 10 Abs. 6 Satz 1 ErbStG nicht abzugsfähig. Die Ausführungen in den Erbschaftsteuerrichtlinien 2019 für die Regelung des § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG kommen hier entsprechend zur Anwendung.[1] Greift die Wohnflächenbegrenzung ein, dann kommt es...mehr

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Erbschaft- und Schenkungste... / 1 Überblick

Die Steuerbefreiung für ein Familienheim findet Anwendung für Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Kinder. Sie erfordert aber die Einhaltung von bestimmten Voraussetzungen.mehr

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Erbschaft- und Schenkungste... / 3 Familienheim bei Kindern

3.1 Überblick Erwirbt ein Kind von Todes wegen ein Familienheim, dann bleibt dieser Erwerb nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG steuerfrei, sofern bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden. Dagegen greift die Befreiung nicht, wenn es sich beim Erwerb um eine Schenkung handelt.[1] Erbt ein Geschwisterteil vom anderen Geschwisterteil einen Anteil des elterlichen Familienheims, kommt...mehr

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Erbschaft- und Schenkungste... / 2.2.1 Voraussetzungen

Die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG erfordert die Einhaltung von bestimmten Voraussetzungen. Mittelpunkt des familiären Lebens Ein Familienheim ist nur dann gegeben, wenn sich in dem Haus bzw. in der Eigentumswohnung der Mittelpunkt des familiären Lebens befindet.[1] Dies bedeutet, dass eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken der Ehegatten und der ...mehr

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Erbschaft- und Schenkungste... / 2.3.2 Voraussetzungen für die Befreiung

Im Folgenden sollen die Voraussetzungen, die für die Gewährung der Steuerbefreiung gegeben sein müssen, kurz erläutert werden. Erwerbe von Todes wegen Hierunter fallen u. a. der Erbanfall (§ 1922 BGB) das Vermächtnis (§ 2147 BGB) Nutzung zu eigenen Wohnzwecken beim Erblasser Der Erblasser muss bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben oder er war aus zwinge...mehr

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Erbschaft- und Schenkungste... / 3.8 Weiterübertragungsverpflichtung

Das Kind kann die Steuerbefreiung nicht in Anspruch nehmen, soweit es das begünstigte Vermögen aufgrund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers (Testament) oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung (Erbvertrag) des Erblassers auf einen Dritten übertragen muss.[1] Anwendungsfälle sind z. B. das Vermächtnis (auch Vorausvermächtnisse), Schenkungen auf den Todesfall und Aufl...mehr

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Erbschaft- und Schenkungste... / Zusammenfassung

Überblick Mit dem Jahressteuergesetz 1996 wurde der Erwerb eines Familienwohnheims unter Ehegatten schenkungsteuerfrei gestellt. Grund hierfür war die geänderte Rechtsprechung des BFH[1], wonach sogenannte unbenannte (ehebedingte) Zuwendungen nicht deswegen von der Schenkungsteuer ausgenommen sind, weil sie – wegen ihres spezifisch ehebezogenen Charakters – nach herrschender...mehr

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Erbschaft- und Schenkungste... / 2.2.3 Ergänzende Hinweise/Gestaltungen

Keine Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG Hat der eine Ehegatte dem anderen Ehegatten ein Familienheim übertragen und schenkt er zu einem späteren Zeitpunkt (innerhalb von 10 Jahren) weiteres Vermögen, ist keine Zusammenrechnung nach den Grundsätzen des § 14 ErbStG durchzuführen. Das Gleiche gilt naturgemäß, wenn der zuwendende Ehegatte verstirbt. Praxis-Beispiel Keine Zusammenr...mehr

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Erbschaft- und Schenkungste... / 3.2 Begünstigter Personenkreis

Die Befreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG kommt zum einen den Kindern[1] des Erblassers zugute. Darüber hinaus kommt die Befreiungsvorschrift auch für Enkel zur Anwendung, sofern die Zwischengeneration vorverstorben ist.[2] Praxis-Beispiel Tod der Zwischengeneration Großvater GV lebt mit seiner neunzehnjährigen Waisenenkelin EN in einer Eigentumswohnung. Die Eigentumswohnung...mehr

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Erbschaft- und Schenkungste... / 3.7.1 Rechtslage vor dem Jahressteuergesetz 2020

Stehen mit einem steuerbefreiten Familienheim Schulden im Zusammenhang, sind diese nach § 10 Abs. 6 Satz 1 ErbStG nicht abzugsfähig. Die Ausführungen in den Erbschaftsteuerrichtlinien 2019 für die Regelung des § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG kommen hier entsprechend zur Anwendung.[1] Greift die Wohnflächenbegrenzung ein, dann kommt es nur zu einem teilweisen Schuldenabzug.[2]mehr

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Erbschaft- und Schenkungste... / 3.10 Austritt des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland aus der EU

Ab dem 1.1.2021 wird das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland (Vereinigtes Königreich) nicht mehr als Mitgliedsstaat der Europäischen Union behandelt.[1] Dadurch ergibt sich Folgendes: Erwerb eines Familienheims im Vereinigten Königreich mit einer Steuerentstehung vor dem 1.1.2021 Es handelt sich um einen nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG begünstigten Erwerb. Erw...mehr

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Erbschaft- und Schenkungste... / 2.2.2 Möglichkeiten der Zuwendung eines Familienheims

Für die Übertragung eines Familienheims kommen verschiedene Möglichkeiten in Betracht. Im Folgenden soll eine Auswahl aufgeführt werden.[1] Ein Ehegatte ist Alleineigentümer eines Grundstücks. Er schenkt dieses seinem Ehegatten. Ein Ehegatte ist Alleineigentümer eines Grundstücks. Er überträgt auf den Ehegatten einen Miteigentumsanteil an dem Grundstück. Der eine Ehegatte erwir...mehr

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Erbschaft- und Schenkungste... / 3.3 Begünstigte Objekte

Begünstigte Objekte sind die folgenden im Inland – wie auch in der EU bzw. in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums – belegenen Grundstücke. Hierbei verweist das Gesetz auf § 181 Abs. 1 Nr. 1 – 5 BewG. Im Einzelnen sind dies: a) Ein- und Zweifamilienhäuser[1] b) Mietwohngrundstücke[2] c) Wohnungs- und Teileigentum[3] d) Geschäftsgrundstücke[4] e) gemischt genutzte Grundstü...mehr

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Erbschaft- und Schenkungste... / 3.9 Ermittlungsverfahren bei den Finanzämtern

Die Finanzämter verzichten auf einen Aufgriff des Steuerfalls, wenn an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer Selbstnutzung durch den Erwerber (Kinder bzw. Kinder verstorbener Kinder) ohne schuldhaftes Zögern ausgegangen werden kann. Dies gilt aber nur, wenn bei einer Zusammenrechnung des überschlägigen Wertes des auf den Erwerber entfallenden steuerfreien Familie...mehr

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Erbschaft- und Schenkungste... / 2.1 Überblick

Die Zuwendung eines Familienheims zwischen den Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern stellt die wichtigste Möglichkeit dar, um Vermögen ohne jegliche schenkungsteuerliche Belastung zu übertragen. Denn hierfür sieht das Erbschaftsteuergesetz – unter bestimmten Voraussetzungen – eine vollständige Steuerbefreiung vor. Die Vorschrift greift für lebzeitige Zuwendungen; gesetzl...mehr

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Erbschaft- und Schenkungste... / 2.3.1 Grundsatz

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG ist – unter bestimmten Voraussetzungen – der Erwerb von Todes wegen des Eigentums oder Miteigentums an einem im Inland belegenen bebauten Grundstück i. S. des § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BewG durch den überlebenden Ehegatten oder den überlebenden Lebenspartner steuerbefreit.[1]mehr

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Erbschaft- und Schenkungste... / 3.4 Weitere Voraussetzungen

Im Folgenden sollen die weiteren Voraussetzungen, die für die Gewährung der Steuerbefreiung gegeben sein müssen, kurz erläutert werden. Erwerbe von Todes wegen Zu den Erwerben von Todes wegen siehe unter diesem Stichwort in Tz. 2.3.2. Nutzung zu eigenen Wohnzwecken beim Erblasser[1] Der Erblasser muss die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben. War er aus zwingenden Gründe...mehr

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Erbschaft- und Schenkungste... / 3.7.2 Rechtslage ab dem Jahressteuergesetz 2020

Schulden und Lasten mit wirtschaftlichem Zusammenhang zum Familienheim Auch nach dem Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2020[1] bleibt es dabei, dass Schulden und Lasten, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem steuerbefreiten Familienheim stehen, nicht bzw. nur teilweise abgezogen werden können. Dies ergibt sich nun aus § 10 Abs. 6 Satz 3 ErbStG. Schulden und Laste...mehr

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Erbschaft- und Schenkungste... / 3.6 Wegfall der Steuerbefreiung

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 5 ErbStG fällt die Steuerbefreiung mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt. Anwendungsfälle sind z. B. die Veräußerung oder die Vermietung bzw. Verpachtung des Grundstücks. Die bisherige Steuerfestsetzung wird nun rückwirkend geändert. ...mehr

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Erbschaft- und Schenkungste... / 3.5 Begrenzung der Wohnfläche

Das Gesetz sieht weiterhin eine Begrenzung der Steuerbefreiung, wonach nur eine Wohnfläche von 200 qm begünstigt ist. Soweit die Wohnfläche der Wohnung die Grenze von 200 qm übersteigt, kommt die Befreiung somit nicht zur Anwendung.[1] Hinweis Keine Freigrenze Bei der Begrenzung handelt es sich nicht um eine Freigrenze. Nur der die 200 qm übersteigende Betrag bleibt von der Be...mehr

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Unternehmensnachfolgeberatu... / 2.5 Wirtschaftliche Absicherung des Übergebers

Bei der Nachfolgeregelung stellt sich regelmäßig die Frage nach der wirtschaftlichen Absicherung des Übergebers für die Zeit nach der Übergabe des Unternehmens. Deshalb ist zu prüfen, ob die zukünftigen Einnahmen und Ausgaben für den Lebensunterhalt und die Beibehaltung des gewohnten "Lebensstandards" ausreichen. Die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben sind möglichst de...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 31 Pflichtv... / 2.7.1 Herbeiführung von Hilfebedürftigkeit

Rz. 75 Abs. 2 regelt weitere Sachverhalte sozialwidrigen Verhaltens, denen der Gesetzgeber das gleiche Gewicht beimisst wie den in Abs. 1 genannten Pflichtverletzungen. Dementsprechend sollen auch Rechtsfolgen im gleichen Umfang eintreten (Leistungskürzung von 10 % der maßgebenden Leistung für den Regelbedarf bei der ersten Pflichtverletzung nach Maßgabe des § 20). Für wiede...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 1.4 Ausschluss des § 39 Abs. 2 AO wegen Anknüpfung des Steuergesetzes an das Bürgerliche Recht

Rz. 7 Die Möglichkeit, Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis im Wege der Vollstreckung durchzusetzen, ist auf das Vermögen des Vollstreckungsschuldners beschränkt. Dessen Umfang richtet sich nicht nach den Zurechnungsregeln des § 39 AO, sondern nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Dieses bestimmt insbesondere darüber, welche Rechte Dritter die Veräußerung im Weg...mehr

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Unbeschränkte und beschränk... / 4 Erbschaftsteuerpflicht

Im Erbschaftsteuerrecht wird abweichend vom Einkommen- oder Körperschaftsteuerrecht nicht ausdrücklich zwischen beschränkter oder unbeschränkter Steuerpflicht unterschieden. Allerdings führen die Bestimmungen in § 2 Abs. 1 ErbStG letztlich zum gleichen Ergebnis.[1] Unbeschränkte Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerpflicht liegt nach § 2 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG vor, wenn der Erblasser...mehr

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Steuerrechtliche Anerkennun... / 3. Darlehensverträge

Die steuerliche Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen nahen Angehörigen scheitert häufig an der fehlenden Fremdüblichkeit der getroffenen Vereinbarungen. So hat das FG Baden-Württemberg mit Urteil vom 19.12.2017 – 11 K 3703/16, EFG 2018, 1536, einen Ehegatten-Darlehensvertrag wegen mehrerer Abweichungen vom Fremdüblichen nicht anerkannt. Im Streitfall verwendete der St...mehr

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Familienstiftungen: Eine ku... / e) Verschonung von Unternehmensvermögen: Großerwerbe – Verschonungsbedarfsprüfung

§ 28a ErbStG normiert die sog. Verschonungsbedarfsprüfung bzw. das sog. Erlassmodell, welches auf Antrag des Erwerbers (hier die Familienstiftung) einheitlich für alle Arten des erworbenen begünstigten Vermögens zur Anwendung kommen kann, wenn der Erwerb von begünstigten Vermögen i.S.d. § 13b Abs. 2 ErbStG die Grenze von 26 Mio. EUR (Großerwerb, § 13a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § ...mehr

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III Gründung und Kapitalerh... / 2.1 Grundsätzliches

Rz. 145 Angesprochen ist die Überführung von Betrieben, Teilbetrieben, Mitunternehmeranteilen und Wirtschaftsgütern in ein anderes Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen oder die Übertragung vorstehender Sachgesamtheiten und Einzelwirtschaftsgüter zwischen Mitunternehmern bzw. Mitunternehmerschaften. Speziell auf die Personengesellschaft (GmbH & Co. KG) bezogen sind in diese...mehr

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Erbschaftsteuer: Ausschlagung / 2.2 Ausschlagung der Erbschaft

a) Für die ausschlagende Person Schlägt der (vorläufige) Erbe die ihm angefallene Erbschaft aus, dann entfällt bei ihm die Erbschaftsteuerpflicht rückwirkend. Entstehungszeitpunkt der Erbschaftsteuer ist bei der ausschlagenden Person grundsätzlich der Todestag des Erblassers.[1] Wurde schon ein Steuerbescheid erlassen, so ist dieser über die Vorschrift des § 175 Abs. 1 Satz 1 ...mehr

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Erbschaftsteuer: Ausschlagung / 2.6.6 Vermögensrückfall

Haben Eltern ihren Abkömmlingen Vermögensgegenstände durch Schenkung oder durch Übergabevertrag zugewandt und fallen diese Vermögensgegenstände von Todes wegen an die Eltern zurück, so bleibt dieser Rückfall steuerfrei.[1] Wichtig Identität der Vermögensgegenstände Die Befreiungsvorschrift des § 13 Nr. 10 ErbStG findet aber nur Anwendung, wenn die zurückfallenden Vermögensgege...mehr

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Erbschaftsteuer: Zugewinnge... / 2.4 Güterstandsschaukel

Als Güterstandsschaukel wird die bewusste Änderung des ehelichen Güterstands bezeichnet, welcher zu Lebzeiten der Ehegatten vorgenommen wird.[1] Güterstandsschaukeln können zivilrechtlich oder auch steuerrechtlich motiviert sein.[2] Steuerrechtlich ist insbesondere die Beendigung der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft mit Wechsel zur Gütertrennung und mit anschließender Neubegr...mehr

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Erbschaftsteuer: Zugewinnge... / 1.2.5 Anrechnung von Vorausempfängen auf die Ausgleichsforderung

Hat ein Ehegatte vom anderen Ehegatten Zuwendungen erhalten, sind diese bei der Ermittlung der Ausgleichsforderung anzurechnen, sofern sie den Wert von Gelegenheitsgeschenken übersteigen (§ 1380 BGB). Die Anrechnung geschieht, indem zum einen die Zuwendung dem Zugewinn des Schenkers (Erblassers) hinzugerechnet und gleichzeitig beim anderen Ehegatten vom Zugewinn abgerechnet w...mehr

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Erbschaftsteuer: Ausschlagung / 1.1 Allgemeines

Der Tod des Erblassers führt dazu, dass dessen Erbschaft automatisch an den gesetzlichen oder testamentarischen Erben fällt (Vonselbsterwerb). Dieser wird damit Erbe, unabhängig davon, ob er dies will oder nicht. Will der Erbe die Erbschaft nicht behalten, dann besteht für ihn die Möglichkeit, diese auszuschlagen. Bei demjenigen, bei dem die Erbschaft danach anfällt, liegt ke...mehr

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Erbschaftsteuer: Ausschlagung / 2.3 Ausschlagung eines Vermächtnisses

Auch ein Vermächtnis kann zivilrechtlich[1] ausgeschlagen werden. Dies hat die folgenden erbschaftsteuerlichen Wirkungen. a) für den ausschlagenden Vermächtnisnehmer Zunächst erfüllt der Vermächtnisnehmer den Tatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, d. h. einen Erwerb von Todes wegen (aufgrund Vermächtnis). Macht der Vermächtnisnehmer von seinem Ausschlagungsrecht Gebrauch, so e...mehr

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Erbschaftsteuer: Zugewinnge... / 1.2.1 Anfangsvermögen

Zum Anfangsvermögen zählt das Vermögen, das ein Ehegatte im Zeitpunkt des Eintritts in den Güterstand besaß (§ 1374 Abs. 1 BGB). Waren auch Verbindlichkeiten vorhanden, so sind diese abzuziehen. Nach § 1374 BGB sind Verbindlichkeiten über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen. Das Anfangsvermögen kann daher auch negativ sein.[1] Zur Wertermittlung des Anfangsvermögens ist ...mehr

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Erbschaftsteuer: Zugewinnge... / 2.1.3.1 Berechnung des Anfangsvermögens

Hierbei ist Anfangsvermögen das Vermögen, das einem Ehegatten – nach Abzug von Verbindlichkeiten – beim Eintritt des Güterstandes gehörte (R E 5.1 Abs. 3 Satz 1 ErbStR 2019). Ferner ist eine Indizierung des Anfangsvermögens vorzunehmen.[1] Dies bedeutet, dass die nominale Wertsteigerung des Anfangsvermögens aufgrund der ständigen Geldentwertung keinen Zugewinn darstellt. Inf...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ba) Schenkung der Einlage

Rn. 497 Stand: EL 162 – ET: 12/2022 Die Gewinnbeteiligung wird steuerlich nur in der Höhe zugrunde gelegt, wie sie wirtschaftlich angemessen ist. Stammt die Einlage des stillen Gesellschafters in vollem Umfang aus einer Schenkung des Unternehmers und ist der Beschenkte am Gewinn und Verlust beteiligt, so wird eine Gewinnbeteiligung als angemessen angesehen, wenn sie im Zeitpu...mehr

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FF 02/2024, Die Privilegier... / III. Lösungsmöglichkeit: ausdehnende Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Schenkung" in § 1374 Abs. 2 BGB

Im Folgenden soll untersucht werden, ob die Privilegierung der Arbeitsleistungen die kategorische Aufgabe des Dogmas des Bundesgerichtshofs voraussetzt, oder ob man dies als einen Sonderfall zu betrachten hat. Hierzu sollen andere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in den Blick genommen werden, ob diese sich nicht – quasi aus der Vogelschau betrachtet – bereits zu einem s...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Vorweggenommene Erbfolge und Schenkungen

Rn. 135 Stand: EL 171 – ET: 02/2024 Der BFH hat die vorweggenommene Erbfolge in Anlehnung an das Zivilrecht als Singularsukzession begriffen, die sich im Vorgang der unentgeltlichen Übertragung des WG erschöpft (BFH vom 09.07.1985, BStBl II 1985, 722). Damit wird die vorweggenommene Erbfolge als Sonderfall der Schenkung betrachtet. Eine (Teil-)Entgeltlichkeit liegt vor, soweit...mehr