Fachbeiträge & Kommentare zu Sacheinlage

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.4.2.3.1 Zum gemeinen Wert

Tz. 215 Stand: EL 121 – ET: 01/2026 Sind aus einer Sacheinlage gem §§ 20 Abs 1, 25 UmwStG erworbene WG aus dem BV der Übernehmerin dadurch ausgeschieden, dass sie zum gW übertragen worden sind, ist der diesen WG (nach dem Wertverhältnissen am stlichen Einbringungsstichtag, s Tz 223) zuzuordnende Aufstockungsbetrag nicht verwirkt, sondern wird mangels Bilanzierungsfähigkeit so...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.4.2.5 Zurechnung

Tz. 224 Stand: EL 121 – ET: 01/2026 Die Wertaufstockung steht in den Fällen des § 22 Abs 1 UmwStG (nur) der übernehmenden Gesellschaft zu (s § 23 Abs 2 S 1 UmwStG: "… kann die übernehmende Gesellschaft … als Erhöhungsbetrag ansetzen …"). Übernehmende Gesellschaft idS ist die die Sacheinlage gem § 20 Abs 1 UmwStG erwerbende Kap-Ges oder Gen. Zu den Fällen des Anteilstauschs be...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.3 Erhaltene Anteile als Besteuerungsgegenstand für den Einbringenden

Tz. 42 Stand: EL 121 – ET: 01/2026 Die St-Vergünstigungen der §§ 20 ff UmwStG sollen nicht so weit reichen, dass die ertrstliche Erfassung der bisher dem einbringenden St-Subjekt zugerechneten in Inl st-verstrickten stillen Reserven im eingebrachten Vermögen verloren geht (ebenso Begr des Ges-Gebers, s Tz 39). Vielmehr wird die Besteuerung nur in die Zukunft verschoben, weil ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 10. Einbringungsfolgegewinn (§ 23 Abs 6 UmwStG)

Tz. 242 Stand: EL 121 – ET: 01/2026 Als Folge der Übernahme des Vermögens aus der Sacheinlage kann sich bei der übernehmenden Gesellschaft ein Gewinn durch Vereinigung von in unterschiedlicher Höhe bilanzierten Forderungen und Verbindlichkeiten sowie im Fall der durch den Vermögensübergang begründeten Auflösung von Rückstellungen ergeben (sog Einbringungsfolgegewinn). Beispie...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.1 Allgemeines

Tz. 108 Stand: EL 121 – ET: 01/2026 Setzt die übernehmende Gesellschaft das eingebrachte BV mit dem gW an (s Tz 110), regelt § 23 Abs 4 UmwStG, dass hinsichtlich des iRd Einbringungsvorgangs übertragenen Vermögens bei Einzelrechtsnachfolge eine (entgeltliche) Anschaffung durch die übernehmende Gesellschaft vorliegt (s § 23 Abs 4 Hs 1 UmwStG) und bei Gesamtrechtsnachfolge nach d...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.2 Regelungsübersicht

Tz. 3 Stand: EL 121 – ET: 01/2026 In Ergänzung zu den Einbringungsvorschriften des § 20 UmwStG und § 21 UmwStG werden in § 23 UmwStG für die übernehmende Gesellschaft die Folgen einer Einbringung auf die lfd Gewinnermittlung geregelt (eine Erweiterung der Vorschrift auf den Anteilstausch ergibt sich aus der Stellung des Paragraphen im Ges und dem Rückschluss aus dem Klammerzu...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.1.4.1 Rechtslage bis zum JStG 2009

Tz. 44 Stand: EL 121 – ET: 01/2026 § 23 Abs 1 UmwStG ist auch auf Fälle des Anteilstauschs unterhalb des gW anzuwenden; dies ergibt sich aus dem durch das JStG 2009 ergänzten Klammerzusatz in § 23 Abs 1 UmwStG, der ausdrücklich das Bewertungswahlrecht gem § 21 Abs 1 S 2 UmwStG einschließt. Die Ges-Ergänzung ist ab Inkrafttreten des UmwStG idF des SEStEG (s § 27 Abs 1 UmwStG) ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.1 Neuregelung der Einbringungsvorschriften – Systemwechsel der Besteuerung des Einbringenden und Europäisierung

Tz. 4 Stand: EL 121 – ET: 01/2026 IRd Ges über stliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der SE und zur Änderung weiterer strechtlicher Vorschriften (SEStEG) wurde das gesamte UmwStG , das in dieser Form seit 1995 Gültigkeit besaß, neu gefasst. Von den Änderungen im UmwStR waren die Einbringungsvorschriften des Sechsten Teil des UmwStG (§§ 20–23 UmwStG) am grundlegendsten betrof...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.2.1 Einkommensteuer/Körperschaftsteuer

Tz. 53 Stand: EL 121 – ET: 01/2026 Bei den Sacheinlagen nach § 20 Abs 1 UmwStG in eine Kap-Ges oder Gen kommt es bei einer st-begünstigten Einbringung zum Bw (oder Zwischenwert) trotz St-Verhaftung der transferierten stillen Reserven beim einbringenden und übernehmenden St-Subjekt im Ergebnis nicht zu einer stlichen Doppelbelastung. Die Verdoppelung der stillen Reserven (s Tz...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2.1 Allgemeines

Tz. 51 Stand: EL 121 – ET: 01/2026 Die übernehmende Gesellschaft tritt im Fall des Bw-Ansatzes bei einer Sacheinlage (s Tz 39 und 40; s Tz 47) als stliche Rechtsnachfolgerin umfassend und vorbehaltlos in die (materiell-rechtliche) Rechtsposition des Einbringenden (stlicher Rechtsvorgänger) ein, soweit diese die Gewinnermittlung und die Ermittlung des Gewerbeertrags der Überne...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.1.3.3 Einbringung im Wege der zivilrechtlichen Einzelrechtsnachfolge

Tz. 28 Stand: EL 121 – ET: 01/2026 Bei einer Sacheinlage gem § 20 Abs 1 UmwStG durch Einzelübertragung der WG auf die Kap-Ges oder Gen tritt die Übernehmerin im Gegensatz zu den ErtrSt (s Tz 17, 19) verfahrensrechtlich nicht in die Rechtsstellung des Einbringenden ein. Die einbringende natürliche Pers oder Kö bleibt Schuldner und Gläubiger aus dem St-Schuldverhältnis betreffe...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.6 Antrag auf Auskunftserteilung: Keine verbindliche Ausübung des Bewertungswahlrechts

Tz. 38 Stand: EL 121 – ET: 01/2026 Wird in einem Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft der Fin-Beh ggü erklärt, dass eine Sacheinlage (zum Bsp) zum Bw erfolgen solle, so ist hierin kein Antrag iSd § 20 Abs 2 S 2 UmwStG zu sehen, der in der Folge die übernehmende Gesellschaft entspr binden würde (weil ein solcher Antrag weder abänderbar wäre noch zurückgenommen wer...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.1 Allgemeines

Tz. 82 Stand: EL 121 – ET: 01/2026 Setzt die übernehmende Gesellschaft das eingebrachte BV auf Antrag mit einem über dem Bw, aber unter dem gW liegenden Wert an (Zwischenwertansatz), gelten hinsichtlich der stlichen Rechtsnachfolge die besonderen Regelungen des § 23 Abs 3 S 1 UmwStG. Insoweit ist § 23 Abs 3 S 1 UmwStG gegenüber § 23 Abs 1 UmwStG vorrangig (s Tz 41). Die Besit...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.2.1 Allgemeines

Tz. 112 Stand: EL 121 – ET: 01/2026 Wird bei einer Einbringung der gW angesetzt, sind für die weitere Besteuerung des eingebrachten Vermögens bei der Übernehmerin die Regelungen in § 23 Abs 4 UmwStG anzuwenden. Nach der Ges-Systematik ist hier jedoch – im Gegensatz zur Einbringung zum Bw oder Zwischenwert – hinsichtlich der Rechtsfolgen danach zu unterscheiden, ob die Sachein...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.4 Persönlicher Anwendungsbereich

Tz. 10 Stand: EL 121 – ET: 01/2026 Die Regelungen in § 23 UmwStG betr ausschl die Gewinnermittlung hinsichtlich des im Wege einer Sacheinlage eingebrachten Vermögens bei der Übernehmerin. Nur der übernehmenden Gesellschaft steht das Bewertungswahlrecht gem §§ 20 Abs 2, 21 Abs 1 S 2 UmwStG für eine Sacheinlage zu, auf das in § 23 Abs 1 UmwStG Bezug genommen wird. Die Rechtsfol...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3.9 Firmenwert/Geschäftswert

Tz. 79 Stand: EL 121 – ET: 01/2026 Wird der gesamte Betrieb oder Teilbetrieb in die übernehmende Gesellschaft eingebracht, geht auch ein selbst geschaffener Geschäfts- oder Firmenwert auf die Übernehmerin über. Der Geschäfts- oder Firmenwert ist untrennbar mit dem (Teil-)Betrieb verknüpft und kann daher weder zurückbehalten noch entnommen werden. Obwohl die Einbringung aus Si...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2 Besitzzeitanrechnung (§ 23 Abs 1 iVm § 4 Abs 2 S 3 UmwStG)

Tz. 34 Stand: EL 121 – ET: 01/2026 Erfolgt eine Einbringung zum Bw oder Zwischenwert, ordnet der Verweis in § 23 Abs 1 UmwStG auf die entspr Anwendung der Regelung in § 4 Abs 2 S 3 UmwStG eine sog Besitzzeitanrechnung an. Die Besitzzeitanrechnung tritt damit für die in der Praxis weitaus überwiegende Zahl der Fälle als grundlegendes weiteres Besteuerungsprinzip (eigenständig)...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.4.2.3 Bereits ausgeschiedene Wirtschaftsgüter

Tz. 214 Stand: EL 121 – ET: 01/2026 Sind iRd Sacheinlage gem § 20 Abs 1 UmwStG eingebrachte WG zum für die Beurteilung der Werterhöhung maßgebenden Zeitpunkt (s Tz 226) nicht mehr im BV der Übernehmerin vorhanden, kann eine Aufstockung der Bw bei der Übernehmerin nicht mehr erfolgen. Die stliche Verwertbarkeit des diesen WG anteilig zuzuordnenden Aufstockungsbetrags für die (...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.1.1.1 Erstmalige Verstrickung von Wirtschaftsgütern

Tz. 40a Stand: EL 121 – ET: 01/2026 Auch Fällen, in denen die übernehmende Gesellschaft im Zusammenhang mit einer Sacheinlage iSd § 20 Abs 1 UmwStG, für die auf Antrag der Bw fortgeführt wird, das Besteuerungsrecht für WG erhält, die bisher im Inl nicht st-verstrickt waren, liegt für Zwecke des § 23 Abs 1 UmwStG dennoch eine Bw-Einbringung vor. Hinsichtlich dieser WG ist – na...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.2.1.1 Einbringung eines Betriebs oder Teilbetriebs

Tz. 163 Stand: EL 121 – ET: 01/2026 Bei der Einbringung eines Betriebs oder Teilbetriebs in eine Kap-Ges oder Gen gem § 20 Abs 1 UmwStG, dh im Gegenseitigkeitsverhältnis mit der Gewährung von neuen Anteilen, im Wege der Einzelrechtsnachfolge oder Gesamtrechtsnachfolge (außerhalb eines ustlichen Organkreises, s Tz 161) liegt ustlich ein Leistungsaustausch vor. Denn die Sachein...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.2.2.1 Natürliche Personen als Einbringende

Tz. 59 Stand: EL 121 – ET: 01/2026 Auch gewstlich kann es durch eine Sacheinlage gem § 20 Abs 1 UmwStG zu einer Verdoppelung der stillen Reserven kommen. Dies ist der Fall, wenn BV eingebracht wird, das zu einem Gew gehörte und der Einbringende die erhaltenen Anteile wiederum in einem gew BV hält. In der übernehmenden Gesellschaft ist das zu Bw eingebrachte BV weiterhin stvers...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2.2 Einbringung von Sachgesamtheiten oder Anteilen an Kapitalgesellschaften/Genossenschaften ohne Gewährung von neuen Gesellschaftsrechten

Tz. 20 Stand: EL 121 – ET: 01/2026 Wird BV in eine Kap-Ges oder Gen eingebracht und liegen die Voraussetzungen für eine Sacheinlage iSd § 20 Abs 1 UmwStG nicht vor, gelten für den Einbringenden und die aufnehmende (erwerbende) Kap-Ges die allg Grundsätze. Denn die Sonderregelungen des § 20 Abs 2–9 UmwStG sowie der §§ 22 und 23 UmwStG sind nur anzuwenden, wenn sämtliche Tatbes...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.2.2.3 Ausländische Schachtelbeteiligung (§ 9 Nr 7 GewStG)

Tz. 141 Stand: EL 121 – ET: 01/2026 Zur Berechnung des Gewerbeertrags ist die Summe des Gewinns der Übernehmerin und der Hinzurechnungen zu kürzen um bestimmte Gewinnanteile aus der Beteiligung einer im Ausl (Drittstaat) ansässigen Kap-Ges, wenn die Übernehmerin zu mindestens 15 % am Nenn-Kap der TG seit Beginn des EHZ ununterbrochen beteiligt ist (s § 9 Nr 7 S 1 Hs 1 GewStG ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3.10 Weitere Bilanzierungsfragen

Tz. 81 Stand: EL 121 – ET: 01/2026 Anschaffungsnahe HKs (s § 6 Abs 1 Nr 1a EStG) Zu den HK eines Gebäudes gehören auch Instandsetzungsaufwendungen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung durchgeführt werden, wenn die Nettoaufwendungen 15 % der AK des Gebäudes übersteigen (s § 6 Abs 1 Nr 1a EStG). Sind mit dem eingebrachten Vermögen gem § 20 Abs 1 UmwStG auch Gebäud...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.2.5 Selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter

Tz. 89 Stand: EL 121 – ET: 01/2026 Im Fall der Einbringung eines (Teil-)Betriebs (s §§ 20 Abs 1, 25 UmwStG) geht ein der betrieblichen Sachgesamtheit anhaftender (vom Einbringenden) selbst geschaffener (originärer) Geschäfts-, Firmen- oder Praxiswert auf die übernehmende Gesellschaft über. Zur Frage, wie im Fall der Aufstockung zum Zwischenwert ein bestehender originärer Gesc...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.1 Analogieverbot

Tz. 13 Stand: EL 121 – ET: 01/2026 IRd StEntlG 1999/2000/2002 v 24.03.1999 (BStBl I 1999, 304) hat der Ges-Geber die Möglichkeiten betrieblicher Umstrukturierungen neu geregelt. Insbes hinsichtlich der Übertragung einzelner WG sind in § 6 Abs 4–6 EStG neue Bestimmungen eingefügt worden. In der Ges-Begr ist klar zum Ausdruck gebracht worden, dass mit dem UmwG und UmwStG ein au...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.1.3.2 Einbringung im Wege der zivilrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge

Tz. 23 Stand: EL 121 – ET: 01/2026 Die St-Schuld des Einbringenden (Rechtsvorgänger) geht auf die übernehmende Gesellschaft als Rechtsnachfolgerin über, wenn die Einbringung (zivilrechtlich) durch Gesamtrechtsnachfolge erfolgte (s § 45 Abs 1 S 1 AO). Dies gilt allerdings nicht für die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (s AEAO zu § 45 Nr 1). Ei...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.2.2.2 Inländische Schachtelbeteiligungen (§ 9 Nr 2a GewStG)

Tz. 139 Stand: EL 121 – ET: 01/2026 Ist für den Tatbestand einer ertrstlichen Norm die Zurechnung eines eingebrachten WG zu einem bestimmten (singulären) Zeitpunkt (Stichtag) maßgebend und erfüllt die Übernehmerin selbst diese Voraussetzung nicht, kann unter dem Gesichtspunkt der Besitzzeitanrechnung (s § 23 Abs 1 iVm § 4 Abs 2 S 3 UmwStG; s Tz 34 ff) das Eigentum des Einbrin...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.3.1 Der übernehmenden Gesellschaft

Tz. 153 Stand: EL 121 – ET: 01/2026 Erfolgt die Einbringung auf eine bereits bestehende Übernehmerin und hat diese übernehmende Gesellschaft zum Einbringungsstichtag einen eigenen vortragsfähigen Fehlbetrag iSd § 10a GewStG, bleibt dieser von der Regelung des § 23 Abs 5 UmwStG unberührt (ebenso s Widmann, in W/M; § 23 UmwStG Rn 582; s Ritzer, in R/H/vL, 3. Aufl, § 23 UmwStG R...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.4.2.3.2 Unterhalb des gemeinen Werts

Tz. 220 Stand: EL 121 – ET: 01/2026 Von einer Aufstockung ausgeschlossen sind diejenigen durch Sacheinlage gem § 20 Abs 1 UmwStG erworbenen WG, die nicht mehr im BV der Übernehmerin vorhanden sind, weil sie nicht durch Übertragung zum gW, sondern durch andere Sachverhalte aus dem BV ausgeschieden sind. Soweit ein WG unterhalb des gW übertragen wird, geht der auf das WG entfal...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.1 Allgemeines

Tz. 1 Stand: EL 121 – ET: 01/2026 § 23 UmwStG gehört zum Sechsten Teil des UmwStG, der die Einbringung von Unternehmensteilen in eine Kap-Ges oder Gen und den Anteilstausch regelt. Darüber hinaus gilt § 23 UmwStG aufgr entspr Verweise auch für Einbringungssachverhalte in eine Pers-Ges und den Formwechsel einer Pers-Ges in eine Kap-Ges oder Gen (s Tz 8, 9). In diesem Zusammenh...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1 Grundsätzliches

Tz. 1 Stand: EL 121 – ET: 01/2026 Der Sechste Teil des UmwStG enthält die §§ 20–23 und stellt einen abgeschlossenen Bereich im System der St-Vergünstigungen bei Unternehmensumstrukturierungen bzgl der ESt, KSt und GewSt dar (Einbringungsvorschriften). Die Bestimmungen der §§ 2–19 UmwStG gelten im Sechsten Teil nur dann, wenn deren sinngem Anwendung ausdrücklich bestimmt wird ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Crezelius, Überlegungen zu einem Allg Teil des UmwStR, FS für S. Widmann 2000, 241; Herzig, Gestaltung st-orientierter Umstrukturierungen im Konzern, DB 2000, 2236; Bogenschütz/Hierl, St-optimierter Unternehmensverkauf: Veräußerung von Einzelunternehmen und Pers-Ges (Teil II), DStR 2003, 1147; Schmidt/Hageböke, Offene Sacheinlagen als entgeltliche Anschaffungsvorgänge?, DStR 20...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.5 Verhältnis von § 8b Abs 2 KStG zum UmwStG

Tz. 82 Stand: EL 121 – ET: 01/2026 Nach § 8b Abs 2 KStG ist der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an Kap-Ges stfrei, wenn dieser durch eine Kö als AE erzielt wird (s § 8b KStG Tz 141 ff). Dies führt dazu, dass die St-Vergünstigung der Sacheinlagen gem §§ 20 Abs 1 und 21 Abs 1 UmwStG an Bedeutung verlieren, soweit Kap-Anteile betroffen und Kö Einbringende sind. Denn das ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.3.7 Pensionsrückstellung

Tz. 129 Stand: EL 121 – ET: 01/2026 Als Wert einer Pensionsverpflichtung gilt gem § 20 Abs 2 S 1 UmwStG der Wert gem § 6a EStG (auch wenn im Übrigen die Sacheinlage mit dem gW angesetzt wird, s § 20 UmwStG Tz 199). Anzusetzen ist danach (s UmwSt-Erl 2025 Rn 23.18) bei Pensionsanwartschaften vor Beendigung des Dienstverhältnisses des Pensionsberechtigten der nach § 6a Abs 3 S 2...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.5 Keine Besitzzeitanrechnung

Tz. 133 Stand: EL 121 – ET: 01/2026 Ist für die weitere Gewinnermittlung bei der Übernehmerin eine gewisse Besitzdauer Voraussetzung (zB § 6b Abs 4 Nr 2, Abs 10 S 4 EStG: sechsjährige ununterbrochene Zugehörigkeit zum AV eines inl BV), zählt für durch die Sacheinlage übernommenen WG nur die Zugehörigkeit ab dem regelmäßig zurückbezogenen stlichen Übertragungsstichtag. Bei im ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.3.1 Einbringungsgewinnbesteuerung iSd § 22 Abs 2 UmwStG und Entrichtung der anfallenden Steuer

Tz. 201 Stand: EL 121 – ET: 01/2026 Kommt es gem § 22 Abs 2 UmwStG zu einem nachträglichen Einbringungsgewinn II, führt dies zu einer Wertaufstockung der eingebrachten Anteile in der St-Bil der Übernehmerin in Gestalt nachträglicher AK (s § 23 Abs 2 S 3 Hs 1 UmwStG), wenn (und soweit) der Einbringende die anfallende St (s Tz 189–190) entrichtet hat (s Tz 191 ff). Dies setzt d...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3.11.5 Teilbetriebseigenschaft

Tz. 81g Stand: EL 121 – ET: 01/2026 Keine stliche Rechtsnachfolge gibt es im Fall einer Teilbetriebseinbringung im Hinblick auf die Teilbetriebseigenschaft des durch Sacheinlage erworbenen Vermögens. Die Annahme eines Teilbetriebs hängt (ua) von einer Abgrenzung der dort betriebenen Tätigkeit im Gesamtunternehmen des Einbringenden und später bei einer Übernehmerin mit eigenem...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.1.1.2 Nachträgliche Veränderung des Buchwerts

Tz. 40b Stand: EL 121 – ET: 01/2026 Sollte die übernehmende Gesellschaft zwar insges die Bw der Sacheinlage fortführen, kommt es allerdings später zu Bw-Aufstockungen gem § 23 Abs 2 UmwStG ; aufgr einer rückwirkenden Einbringungsgewinnbesteuerung (s Tz 182 ff), liegt dennoch eine Bw-Einbringung vor. § 23 Abs 1 UmwStG bezieht sich nur auf das Bewertungswahlrecht der übernehmend...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.1.1 Bewertungsansatz zu Buchwerten

Tz. 40 Stand: EL 121 – ET: 01/2026 Eine Einbringung zu Bw ist die einheitliche und umfassende Fortführung der Buchansätze (s § 1 Abs 5 Nr 4 UmwStG) oder AK (s § 21 Abs 2 S 5 UmwStG) des Einbringenden in der St-Bil für das Wj der Einbringung gem dem Antrag iSd § 20 Abs 2 S 2, § 21 Abs 1 S 2 oder Abs 2 S 3 UmwStG. Im Einzelnen zum Bw-Ansatz s § 20 UmwStG Tz 194 und s Tz 47). Wer...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.2.1 Steuerfreie Rücklagen

Tz. 84 Stand: EL 121 – ET: 01/2026 Im übertragenen BV enthaltene stfreien Rücklagen (zB Rücklage wegen Abzinsung von Verbindlichkeiten gem § 52 Abs 16 S 11 EStG, Reinvestitions-Rücklage gem § 6b Abs 3 EStG, Rücklage gem § 7g Abs 3 EStG aF) sind bei einem Zwischenwertansatz anteilmäßig aufzulösen (glA s Bilitewski, in H/M/B, 6. Aufl, § 23 UmwStG Rn 59; s Schmitt, in S/H, 10. A...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.2.2.2 Körperschaften als Einbringende

Tz. 62 Stand: EL 121 – ET: 01/2026 Ist eine Kö Einbringende nach § 20 Abs 1 UmwStG, bleibt der Gewinn grds gem § 8b Abs 2 KStG außer Ansatz und gehört auch nicht zum Gewerbeertrag der einbringenden Kö (s § 7 S 4 Hs 2 GewStG). 5 % des Gewinns unterliegen zwar gem § 8b Abs 3 S 1 KStG der KSt und gem § 7 S 1 GewStG auch der GewSt. Dies ist jedoch keine Regelung, die im Zusammenh...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.1.2 Steuerlich motivierte Einbringungen und Grenzen der Steuergestaltung

Tz. 70 Stand: EL 121 – ET: 01/2026 Die Einbringung nach § 20 Abs 1 UmwStG oder der qualifizierte Anteilstausch nach s § 21 Abs 1 S 2 UmwStG werden vielfach als Vorbereitungsmaßnahme oder Zwischenschritt einer mehrstufigen Umstrukturierungsmaßnahme (Kettenumw) genutzt. Durch st-neutrales "Umhängen" von Anteilen an Kap-Ges, durch Neuorganisation von Unternehmensbereichen oder U...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3.8.2 Reinvestitionsrücklage gem § 6b EStG

Tz. 69 Stand: EL 121 – ET: 01/2026 Die Übernehmerin kann im Fall der Veräußerung des übernommenen Vermögens eine Rücklage nach § 6b EStG unter Anrechnung der Dauer der Zugehörigkeit des eingebrachten WG zum BV des Einbringenden/Rechtsvorgängers erstmalig bilden (s Bilitewski, in H/M/B, 6. Aufl, § 23 UmwStG Rn 24). Die Besitzzeitanrechnung hat Auswirkungen auf die Inanspruchna...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.3.2 Anschaffungskosten für das übernommene Vermögen

Tz. 121 Stand: EL 121 – ET: 01/2026 Die Höhe der AK der einzelnen WG der Sacheinlage ergeben sich durch den Ansatz mit dem gW bei Einbringung (s § 20 Abs 2 S 1 UmwStG). Der Zeitpunkt der Anschaffung ist der Ablauf des (regelmäßig rückbezogenen) stlichen Übertragungsstichtags iSd § 20 Abs 5 S 1 UmwStG (s § 23 Abs 4 Hs 1 UmwStG). Denn zu diesem Stichtag gelten die eingebrachten...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2.1 Einbringung von nichtqualifizierten Sachgesamtheiten (Einzelwirtschaftsgütern) gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten

Tz. 14 Stand: EL 121 – ET: 01/2026 Wird BV in eine Kap-Ges oder Gen eingebracht und liegen die Voraussetzungen für eine Sacheinlage iSd § 20 Abs 1 UmwStG nicht vor, gelten für den Einbringenden und die aufnehmende (erwerbende) Kap-Ges die allg Grundsätze. Denn die Sonderregelungen des § 20 Abs 2–9 UmwStG sowie der §§ 22 und 23 UmwStG sind nur anzuwenden, wenn sämtliche Tatbes...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.1.1.3 Einbringungskosten

Tz. 40d Stand: EL 121 – ET: 01/2026 Die der Übernehmerin (objektiv) zuzuordnenden Kosten der Einbringung führen grds zu sofort abzf BA. Eine Ausnahme gilt für objektbezogene Kosten wie insbes die GrESt, die bei der Einbringung von Grundbesitz anfallen kann (s § 20 UmwStG Tz 235 f; s § 21 UmwStG Tz 73 beim Anteilstausch und zur GrESt bei der Einbringung durch Formwechsel s § 2...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.2 Anwendung der steuerlichen Rechtsnachfolge iSd § 23 Abs 1 UmwStG

Tz. 83 Stand: EL 121 – ET: 01/2026 Nach § 23 Abs 3 S 1 UmwStG tritt die übernehmende Gesellschaft grds in die stliche Rechtsnachfolge (s Tz 17, 19 ff) des Einbringenden ein. Denn § 23 Abs 3 S 1 UmwStG verweist auf eine analoge Anwendung des § 12 Abs 3 Hs 1 UmwStG. Der Unterschied zur Behandlung bei der Bw-Einbringung (s § 23 Abs 1 UmwStG) besteht darin, dass infolge der Aufde...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.3.1 Allgemeines

Tz. 120 Stand: EL 121 – ET: 01/2026 Erfolgt die Einbringung bei Gründung der übernehmenden Gesellschaft oder einer Kap-Erhöhung durch Einzelübertragung der WG (s Tz 113–114), fingiert § 23 Abs 4 Hs 1 UmwStG eine Anschaffung der eingebrachten WG durch die übernehmende Gesellschaft. Die Sacheinlage unter Aufdeckung sämtlicher stiller Reserven wird damit als das behandelt, was d...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.1.2 Ertragsteuerrecht

Tz. 19 Stand: EL 121 – ET: 01/2026 Die stliche Rechtsnachfolge geht über die bloße Fortführung des (wirtsch) Eigentums, des Besitzes und anderer Rechte sowie der Übernahme der Schulden und sonstigen Verpflichtungen durch die übernehmende Gesellschaft hinaus. Von der umfassenden stlichen Rechtsnachfolge iSd § 12 Abs 3 Hs 1 UmwStG, auf den in § 23 Abs 1, 3 und 4 Hs 2 UmwStG ver...mehr