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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 5.3 Gemeinnützige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen iSd § 1 Abs 1 Nr 4 und 5 KStG als Einbringerin

Prof. Dr. Matthias Alber
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Tz. 179

Stand: EL 122 – ET: 03/2026

Aus dem Pers-Kreis iSd § 1 Abs 1 Nr 4 und 5 KStG kommen vor allem gemeinnützige eingetragene und nichteingetragene Vereine sowie gemeinnützige rechtsfähige und nichtrechtsfähige Stiftungen als Einbringende in Betracht. Im Folgenden wird daher, soweit keine Besonderheiten bestehen, nur der gemeinnützige Verein als Einbringender bzw die gemeinnützige Stiftung als Einbringerin genannt.

Von den unterschiedlichen Formen der Sacheinlage kommt die Ausgliederung (s § 123 Abs 3 UmwG) nur in Betracht für gemeinnützige eV und für gemeinnützige rechtsfähige Stiftungen (s Tz 152; s UmwSt-Erl 2025 Rn 01.44; und s Hörtnagl, in S/H, 10. Aufl, § 124 UmwG Rn 38).

5.3.1 Gemeinnützigkeitsrechtliche Beurteilung der Einbringung von Betriebsvermögen

 

Tz. 180

Stand: EL 122 – ET: 03/2026

Für die Einbringung von BV durch gemeinnützige Vereine und Stiftungen in eine Kap-Ges bestehen gemeinnützigkeitsrechtlich keine Besonderheiten. Daher gelten die Tz 139–155 entspr.

Von besonderer Bedeutung in der Praxis ist die Einbringung des stpfl wG "Fußball-Lizenzspielbetrieb" in eine entspr stpfl Kap-Ges (GmbH, AG oder KGaA). Diese kann sich in Form der Ausgliederung (s § 123 Abs 3 UmwG) oder als "normale" Sacheinlage vollziehen. Zu den gemeinnützigkeitsrechtlichen Erfordernissen s Tz 141; zu den Voraussetzungen für die Annahme eines Betriebs iSd § 20 Abs 1 UmwStG s Tz 183.

5.3.2 Umwandlungsteuerrechtliche Beurteilung der Einbringung von Betriebsvermögen

 

Tz. 181

Stand: EL 122 – ET: 03/2026

Für die Einbringung von BV durch gemeinnützige Vereine und Stiftungen in eine Kap-Ges bestehen auch umwandlungsstlich – bis auf die in Tz 182 angesprochenen Fragen – keine Besonderheiten. Daher gelten die Tz 167–177 entspr.

 

Tz. 182

Stand: EL 122 – ET: 03/2026

Zunächst stellt sich die Frage, ob gemeinnützige Vereine und Stiftungen, die bisher nicht bilanzieren, zur Anwendbarkeit des § 20 UmwStG verpflichtet sind, dh die Gewinnermittlung zum stlichen Übertragun...

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