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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 3.1.2 Formwechsel in eine AG oder eine Genossenschaft

Prof. Dr. Matthias Alber
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Tz. 91

Stand: EL 122 – ET: 03/2026

Der Formwechsel einer gGmbH in eine AG oder eine Gen führt mE dazu, dass ihre bisherige St-Befreiung, da sie in der neuen Rechtsform weiterbesteht (s § 202 Abs 1 Nr 1 UmwG), grds fortgilt (Wahrung der Identität des Rechtsträgers; s Meister/Klöcker, in Kallmeyer, § 190 UmwG Rn 6; S/H/S ??stimmt das so? Rn 2 zu § 202 UmwG; und s UmwSt-Erl 2025 Rn 01.11).

 

Tz. 92

Stand: EL 122 – ET: 03/2026

Dies setzt allerdings voraus, dass die Regelungen in der Satzung der formwechselnden gGmbH insbes hinsichtlich

  • der Zielsetzung und der Zweckverwirklichungsmaßnahmen,
  • der sonstigen gemeinnützigkeitsrechtlichen Erfordernisse (s §§ 55–57 AO) und
  • der Vermögensbindung (s §§ 55 Abs 1 Nr 4, 61 AO)

unverändert in die Satzung der AG oder der Gen übernommen werden (s § 243 Abs 1 UmwG).

Der Umstand, dass an die Stelle der Beteiligung am Stammkap der gGmbH eine Beteiligung am Grundkap der AG (s § 247 Abs 1 UmwG) bzw ein entspr Geschäftsguthaben (s § 256 Abs 1 UmwG) tritt, ist unschädlich. In den Fällen des § 256 Abs 2 UmwG dürfte allerdings eine Auszahlung nicht erfolgen.

 

Tz. 93

Stand: EL 122 – ET: 03/2026

Kommt es zu abw Kap-Festsetzungen iSd § 243 Abs 3 UmwG, dürften derartige Mehrbeträge an die AE bei ihrem Ausscheiden bzw bei Auflösung oder dem Wegfall des st-begünstigten Zwecks der AG oder Gen nicht ausgezahlt werden. Dies ist mE von vornherein auszuschließen. Zu den Möglichkeiten hierzu s Tz 43–44.

 

Tz. 94

Stand: EL 122 – ET: 03/2026

Kommt es zu einer Barabfindung iSd § 207 Abs 1 UmwG, so ist dies gemeinnützigkeitsschädlich, wenn der durch den Formwechsel ausscheidende AE

  • völlig auf die Rückgewähr des von ihm eingezahlten Nenn-Kap (und ggf der geleisteten Sacheinlagen) verzichtet hatte (s AEAO Nr 24 zu § 55 Abs 1 Nrn 2 und 4 und s Tz 41),
  • zwar einen Anspruch auf die Rüc...

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