Tz. 91
Stand: EL 122 – ET: 03/2026
Der Formwechsel einer gGmbH in eine AG oder eine Gen führt mE dazu, dass ihre bisherige St-Befreiung, da sie in der neuen Rechtsform weiterbesteht (s § 202 Abs 1 Nr 1 UmwG), grds fortgilt (Wahrung der Identität des Rechtsträgers; s Meister/Klöcker, in Kallmeyer, § 190 UmwG Rn 6; S/H/S ??stimmt das so? Rn 2 zu § 202 UmwG; und s UmwSt-Erl 2025 Rn 01.11).
Tz. 92
Stand: EL 122 – ET: 03/2026
Dies setzt allerdings voraus, dass die Regelungen in der Satzung der formwechselnden gGmbH insbes hinsichtlich
- der Zielsetzung und der Zweckverwirklichungsmaßnahmen,
- der sonstigen gemeinnützigkeitsrechtlichen Erfordernisse (s §§ 55–57 AO) und
- der Vermögensbindung (s §§ 55 Abs 1 Nr 4, 61 AO)
unverändert in die Satzung der AG oder der Gen übernommen werden (s § 243 Abs 1 UmwG).
Der Umstand, dass an die Stelle der Beteiligung am Stammkap der gGmbH eine Beteiligung am Grundkap der AG (s § 247 Abs 1 UmwG) bzw ein entspr Geschäftsguthaben (s § 256 Abs 1 UmwG) tritt, ist unschädlich. In den Fällen des § 256 Abs 2 UmwG dürfte allerdings eine Auszahlung nicht erfolgen.
Tz. 93
Stand: EL 122 – ET: 03/2026
Kommt es zu abw Kap-Festsetzungen iSd § 243 Abs 3 UmwG, dürften derartige Mehrbeträge an die AE bei ihrem Ausscheiden bzw bei Auflösung oder dem Wegfall des st-begünstigten Zwecks der AG oder Gen nicht ausgezahlt werden. Dies ist mE von vornherein auszuschließen. Zu den Möglichkeiten hierzu s Tz 43–44.
Tz. 94
Stand: EL 122 – ET: 03/2026
Kommt es zu einer Barabfindung iSd § 207 Abs 1 UmwG, so ist dies gemeinnützigkeitsschädlich, wenn der durch den Formwechsel ausscheidende AE
- völlig auf die Rückgewähr des von ihm eingezahlten Nenn-Kap (und ggf der geleisteten Sacheinlagen) verzichtet hatte (s AEAO Nr 24 zu § 55 Abs 1 Nrn 2 und 4 und s Tz 41),
- zwar einen Anspruch auf die Rüc...