Fachbeiträge & Kommentare zu Ruhen des Verfahrens

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 4.2 Ruhen der Verjährung

4.2.1 Rechtswirkung Rz. 26a Das Ruhen der Verjährung[1] hemmt den Weiterlauf der Verjährungsfrist für die Strafverfolgung. Die Verjährungsfrist beginnt nicht erneut zu laufen, sondern die Zeit, in der aufgrund der Aussetzung das Verfahren ruht (s. Rz. 28, 28a), wird der Verjährungsfrist hinzugerechnet. Die Verjährung ist ein Prozesshindernis, das stets von Amts wegen zu prüfe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 4.2.3 Umfang des Ruhens

4.2.3.1 Beschuldigte Rz. 30 Entsprechend § 78c Abs. 4 StGB tritt die verjährungshemmende Wirkung des § 396 AO nur für das jeweilige Steuerstrafverfahren ein, d. h. nur hinsichtlich der Personen, gegen die sich dieses Verfahren richtet. 4.2.3.2 Steuerstraftat Rz. 31 Streitig ist, ob das Ruhen der Verjährung nur hinsichtlich der Steuerhinterziehung eintritt[1] oder auch hinsichtl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 4.2.2 Dauer des Ruhens

Rz. 28 Die verjährungshemmende Wirkung tritt mit dem Tag ein, an dem die Aussetzungsentscheidung erlassen bzw. aktenkundig gemacht wird.[1] Die Bekanntgabe der Entscheidung ist für den Eintritt der Rechtswirkung wie bei der Einleitung des Strafverfahrens[2] nicht erforderlich.[3] Rz. 28a Die verjährungshemmende Wirkung endet an dem Tag, an dem die Ermittlungen fortgeführt werd...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 4.2.3.1 Beschuldigte

Rz. 30 Entsprechend § 78c Abs. 4 StGB tritt die verjährungshemmende Wirkung des § 396 AO nur für das jeweilige Steuerstrafverfahren ein, d. h. nur hinsichtlich der Personen, gegen die sich dieses Verfahren richtet.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 4.2.3.2 Steuerstraftat

Rz. 31 Streitig ist, ob das Ruhen der Verjährung nur hinsichtlich der Steuerhinterziehung eintritt[1] oder auch hinsichtlich mit der Steuerhinterziehung begangener allgemeiner Straftaten, also hinsichtlich der gesamten Tat im verfahrensrechtlichen Sinne.[2] Anwendbar ist § 396 AO auch auf die versuchte Steuerhinterziehung.[3]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 4.2.1 Rechtswirkung

Rz. 26a Das Ruhen der Verjährung[1] hemmt den Weiterlauf der Verjährungsfrist für die Strafverfolgung. Die Verjährungsfrist beginnt nicht erneut zu laufen, sondern die Zeit, in der aufgrund der Aussetzung das Verfahren ruht (s. Rz. 28, 28a), wird der Verjährungsfrist hinzugerechnet. Die Verjährung ist ein Prozesshindernis, das stets von Amts wegen zu prüfen ist.[2] Das Verfa...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 4.1 Allgemeines

Rz. 26 Die Aussetzung des Strafverfahrens hat zur Folge, dass das anhängige Strafverfahren (s. Rz. 5a) ohne Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot (s. Rz. 2) nicht betrieben werden muss und Strafverfolgungsverjährung nicht eintritt. Die Aussetzungsentscheidung bewirkt nach § 396 Abs. 3 AO das Ruhen der Strafverfolgungsverjährung (s. Rz. 26a). Auch die abgewartete bestandskräf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.3 Aussetzungsgrund

Rz. 10 Die Aussetzung des Strafverfahrens nach § 396 AO setzt voraus, dass "die Beurteilung der Tat als Steuerhinterziehung (s. Rz. 6f.) davon abhängt", ob ein Steueranspruch besteht. Diese nach den Vorschriften des Steuerrechts zu treffende Entscheidung ist lediglich eine Vorfrage für die Entscheidung über das Vorliegen einer Steuerverkürzung.[1] ob Steuern verkürzt worden sin...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.1.2 Steuerhinterziehung

Rz. 6 Gegenstand des anhängigen Strafverfahrens (s. Rz. 5) muss eine Steuerhinterziehung i. S. v. § 370 AO sein. Hierbei ist es unerheblich, ob nur der Tatbestand der "einfachen" Steuerhinterziehung[1] erfüllt ist oder eine "schwere" Steuerhinterziehung[2] vorgeworfen wird. Steuerhinterziehung i. d. S. ist auch die Hinterziehung von Einfuhr- und Ausfuhrabgaben[3], sodass auch...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 1.1 Zweck der Vorschrift

Rz. 1 Im Interesse des Beschuldigten haben die Ermittlungsbehörden, Staatsanwaltschaft oder Finanzbehörde i. S. v. § 386 AO [1], und die Strafgerichte das Strafverfahren unter Berücksichtigung der jeweiligen Verhältnisse im Einzelfall in angemessener Zeit abzuwickeln.[2] Dieses Beschleunigungsgebot, wie es auch aus Art. 6 Abs. 1 MRK folgt und das als Amtspflicht gegenüber dem...mehr

Beitrag aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Kein Anspruch auf Entschädi... / Entscheidung

Der BFH wies die Entschädigungsklage ab. Es besteht kein Entschädigungsanspruch. Ein Verfahren darf ruhen, wenn beide Seiten einverstanden sind und sachliche Gründe vorliegen, etwa wenn der Ausgang eines anderen Verfahrens abgewartet werden soll. Bei unerwartet langer Dauer können die Beteiligten beantragen, das Ruhen zu beenden und das Verfahren fortzusetzen. Tun sie das nic...mehr

Beitrag aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Kein Anspruch auf Entschädi... / Hintergrund

Die Kläger klagten gegen einen Einkommensteuerbescheid, weil das Finanzamt aus ihrer Sicht zu Unrecht Kapitalerträge ansetzte. Weil beim BFH zur gleichen Rechtsfrage bereits ein anderes Verfahren anhängig war, beschlossen Finanzgericht, Kläger und Finanzamt gemeinsam, das Klageverfahren ruhen zu lassen (sog. Verfahrensruhe). Später verlangten die Kläger eine Entschädigung, we...mehr

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Literaturauswertung EStG/KS... / 3.4 § 8 KStG (Ermittlung des Einkommens)

• 2021 1 %-Regelung / Verdeckte Gewinnausschüttung / Anscheinsbeweis / § 8 Abs. 3 KStG Nutzt ein Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses einen betrieblichen Pkw zu privaten Zwecken und ist der Arbeitnehmer hierzu befugt, liegt insoweit ein Zufluss von Arbeitslohn zu. Die Feststellungslast trägt die FinVerw. Ein Lohnzufluss ist auch dann gegeben, wenn der Arbeitnehm...mehr

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Literaturauswertung EStG/KS... / 2.35 § 22 EStG (Arten der sonstigen Einkünfte)

• 2021 Doppelbesteuerung von Renten / Verfassungsmäßigkeit / § 22 EStG Die Verfassungsmäßigkeit der Rentenbesteuerung ist vor dem Hintergrund einer möglichen Doppelbesteuerung fraglich. Vor dem BFH sind insoweit zwei Verfahren anhängig (X R 20/19; X R 33/19). Ein weiteres Verfahren, das als Musterverfahren geeignet ist, ist vor dem FG Saarland anhängig (3 K 1072/20). Auch auf...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Literaturauswertung EStG/KS... / 2.36 § 23 EStG (Private Veräußerungsgeschäfte)

• 2021 Sachgegenständliche Erfüllung eines Zugewinnausgleichsanspruchs als Veräußerung / § 23 EStG Fraglich und höchstrichterlich bisher noch nicht geklärt ist die Frage, ob die sachgegenständliche Erfüllung eines Zugewinnausgleichsanspruchs eines Ehepartners zu einer Veräußerung führt. Dies dürfte zu verneinen sein. Mangels einer Gegenleistung liegt in diesen Fällen kein ent...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Literaturauswertung EStG/KS... / 2.26 § 15 EStG (Einkünfte aus Gewerbebetrieb)

• 2021 Nießbrauch am Mitunternehmeranteil / Doppelte Mitunternehmerstellung / § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG Bei einem Nießbrauch an einem Mitunternehmeranteil geht die Rechtsprechung des BFH nicht mehr von der Möglichkeit einer doppelten Mitunternehmerstellung aus. Vielmehr kann am Gesellschaftsanteil einer Personengesellschaft nur eine einzige Mitunternehmerstellung – entweder durc...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Literaturauswertung EStG/KS... / 2.38 § 32a EStG (Einkommensteuertarif)

• 2021 Grundfreibetrag / Berücksichtigung der Aufwendungen für den Mund-Nasen-Schutz als Regel- oder Mehrbedarf / § 32a EStG Die Berücksichtigung von Aufwendungen für den Mund-Nasen-Schutz dürfte nicht in Betracht kommen im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG, da es an der Außergewöhnlichkeit der Aufwendungen fehlt. Auch eine Verletzung des subjektiven Net...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke, AO § 240 Sä... / 6.2 Rechtsbehelfe

Rz. 68 Besteht Streit über die Entstehung und Höhe der Säumniszuschläge, bedarf es eines Abrechnungsbescheids nach § 218 Abs. 2 AO.[1] In diesem Bescheid ist über die Entstehung der Säumniszuschläge dem Grunde und der Höhe nach sowie über das Erlöschen des Anspruchs über Säumniszuschläge zu entscheiden. Rz. 69 Davon zu trennen ist das Verfahren über den Erlass von Säumniszusc...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Ruhen des Verfahrens

Rz. 1 Stand: EL 147 – ET: 06/2026 Hat der Stpfl gegen einen > Verwaltungsakt des FA einen Einspruch eingelegt (> Rechtsbehelfe), so kann das FA für diesen Einzelfall das Verfahren mit Zustimmung des Einspruchsführers ruhen lassen, wenn das aus wichtigen Gründen zweckmäßig erscheint (§ 363 Abs 2 Satz 1 AO). Hierbei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (vgl > Ermessen)...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Hinweise zur 147. Aktualisierung der 4. Auflage

Die Bearbeitung der 147. Ergänzungslieferung des ABC-Führer Lohnsteuer entspricht dem Rechtsstand vom 23.04.2026. Folgende vier Stichworte und Themen lassen sich aus diesem umfassenden Update besonders hervorheben: Doppelte Haushaltsführung (ausführliche Betrachtung und Stellungnahme zu den Vorgaben des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG mit strukturierter Darstellung der im einzel...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Verfassungsmäßigkeit

Rz. 1 Stand: EL 147 – ET: 06/2026 Die Verwaltungsbehörden dürfen vermuten, dass ein ordnungsmäßig zustande gekommenes Gesetz auch sachlich mit dem GG vereinbar ist, zumal wenn die Steuergerichte keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit geäußert haben. Diese Vermutung gilt aber nicht für die Gerichte. Zur Verfassungsmäßigkeit von Gesetzesänderungen ohne Übergangsregelung ...mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 2.7.5 Zeitliche Wirkung einer Rechnungsberichtigung

Rz. 162 Stand: 6/01 – 02/2025 Umstritten war lange Zeit der Zeitpunkt, auf den eine Rechnungsberichtigung wirkt. Nach § 15 Abs. 1. S. 1 Nr. 1 S. 2 UStG setzt der Vorsteuerabzug voraus, dass der Unternehmer im Besitz einer Rechnung ist, die den Vorgaben der §§ 14, 14a UStG entspricht. Enthält eine Rechnung Fehler, ist diese Voraussetzung unzweifelhaft nicht erfüllt, ein Vorste...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Teil H: Personen- und Beruf... / 134 Zahnarzt, Rücknahme/Widerruf bzw. Ruhen der Approbation [Rdn 1492]

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Teil H: Personen- und Beruf... / 120 Tierarzt, Rücknahme/Widerruf bzw. Ruhen der Approbation [Rdn 1320]

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Teil B: Vollstreckung von S... / 47 Führungsaufsicht, Beendigung/Ruhen [Rdn 490]

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Teil H: Personen- und Beruf... / 90 Rechtsanwälte, Berufsrechtliche Verfahren, Allgemeines [Rdn 999]

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Teil B: Vollstreckung von S... / 10 BtM-Verfahren, Zurückstellung, Antragsvoraussetzungen [Rdn 130]

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Teil H: Personen- und Beruf... / 129 Zahnarzt, Allgemeines [Rdn 1457]

Rdn 1458 Literaturhinweise: S. die Hinw. bei → Akademischen Heilberufe, Allgemeines, Teil H Rdn 2. Rdn 1459 1. Mögliche Folgen strafrechtlicher Ermittlungen/Verurteilungen, die nicht bereits vom Strafgericht verhängt werden:mehr

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Teil H: Personen- und Beruf... / 131 Zahnarzt, Entzug der Kassenzulassung u.a. [Rdn 1473]

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Teil H: Personen- und Beruf... / 10 Arzt, Humanmediziner, Entzug der Kassenzulassung u.a. [Rdn 60]

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Teil B: Vollstreckung von S... / 53 Führungsaufsicht, Verfahren [Rdn 600]

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Teil H: Personen- und Beruf... / 8 Arzt, Humanmediziner, Allgemeines [Rdn 45]

Rdn 46 Literaturhinweise: S. die Hinw. bei → Akademischen Heilberufe, Allgemeines, Teil H Rdn 2. Rdn 47 1. Mögliche Folgen strafrechtlicher Ermittlungen/Verurteilungen, die nicht bereits vom Strafgericht verhängt werden:mehr

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Teil H: Personen- und Beruf... / 117 Tierarzt, Allgemeines [Rdn 1302]

Rdn 1303 Literaturhinweise: Bazan/Dann/Errestink, Rechtshandbuch für Ärzte und Zahnärzte, 1. Aufl. 2013 Clausen/Schroeder-Printzen, Münchener Anwaltshandbuch Medizinrecht, 3. Aufl. 2020 Quaas/Zuck/Clemens, Medizinrecht, 4. Aufl. 2018 Röth, Nebenfolgen strafrechtlicher Verurteilung, StraFo 2012, 354 Spickhoff, Medizinrecht, 4. Aufl. 2022 Ulsenheimer/Gaede, Arztstrafrecht in der Pr...mehr

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Teil H: Personen- und Beruf... / 2 Apotheker, Allgemeines [Rdn 7]

Rdn 8 Literaturhinweise: S. die Hinw. bei → Akademischen Heilberufe, Allgemeines, Teil H Rdn 2. Rdn 9 1. Mögliche Folgen strafrechtlicher Ermittlungen/Verurteilungen, die nicht bereits selbst vom Strafgericht verhängt werden, sind:mehr

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Teil H: Personen- und Beruf... / 124 Waffenbesitzer, waffenrechtliche Zuverlässigkeit [Rdn 1381]

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Teil B: Vollstreckung von S... / 48 Führungsaufsicht, Dauer [Rdn 507]

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Teil B: Vollstreckung von S... / 3 Berufsverbot, Berufsgruppen, Auswirkungen [Rdn 37]

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Teil B: Vollstreckung von S... / 43 Erwachsene, Vollstreckung, Vollstreckungshindernisse [Rdn 450]

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Teil B: Vollstreckung von S... / 74 Maßregeln, Erwachsene, Krisenintervention [Rdn 1092]

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Teil B: Vollstreckung von S... / 46 Führungsaufsicht, Allgemeines [Rdn 483]

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Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Teil E: Register / 1 Bundeszentralregister, Allgemeines [Rdn 1]

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Teil E: Register / 24 Fahreignungsregister, Auskunft [Rdn 347]

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Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 31 Pflichtv... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) i. d. F. des Kommunalen Optionsgesetzes v. 30.7.2004 (BGBl. I S. 2014) zum 1.1.2005 in Kraft getreten. Seither wurde sie mehrfach geändert, zuletzt durch das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 16.4...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 24 Abweiche... / 2.1 Sonderbedarfe nach Abs. 1

Rz. 3 § 24 setzt die neue Systematik der Grundsicherung bzw. Sozialhilfe (SGB XII) um. Grundsätzlich deckt die Leistung für den Regelbedarf den Bedarf auch für einmalige Leistungen; dementsprechend ist sie gegenüber dem früheren Eckregelsatz der Sozialhilfe etwas (sozusagen pauschal für die Aufwendungen zur Deckung einmaliger Bedarfe) erhöht worden. Von den Leistungsberechti...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Verlustabzug bei Körperscha... / 2.2.8 Verfassungsrechtliche Probleme

Von Beginn an wurden in Bezug auf den Untergang des Verlustabzugs verfassungsrechtliche Bedenken vorgebracht. Geklärt ist mittlerweile, dass eine Anteilsübertragung im Umfang bis zu 50 % keinen Untergang eines Verlustes zur Folge hat, auch keinen quotalen Verlustuntergang.[1] Nicht betroffen von der Entscheidung des BVerfG ist der vollständige Verlustuntergang aufgrund einer Ü...mehr

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Körperschaften: Besonderhei... / 3.3 Zinsschranke bei einer Körperschaft

Mit der Regelung des § 8a KStG wurden bis 2007 Zinsaufwendungen einer Körperschaft bei einer Gesellschafter-Fremdfinanzierung u. U. in eine vGA umqualifiziert. Im Rahmen des UntStRefG 2008 erhielt § 8a KStG i. V. m. § 4h EStG eine grundlegend neue Fassung – die sog. Zinsschranke. Damit wurden die bisherigen Beschränkungen zur Gesellschafter-Fremdfinanzierung dem Grunde nach ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Entgelttransparenz: Vertrag... / 2.4 Was kostet ein Fehler?

Die finanziellen Folgen einer unwirksamen Ausschlussklausel sind erheblich und werden in der Beratungspraxis regelmäßig unterschätzt. Kippt die Klausel, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von 3 Jahren nach § 195 BGB, modifiziert durch Art. 21 ETRL. Eine einzelne anspruchsberechtigte Person kann dann rückwirkend 3 Jahre Differenz zum Mediangehalt ihrer Vergleichsgruppe gel...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Altersteilzeit: Grundlagen,... / 6 Auswirkungen längerer Arbeitsunfähigkeit auf die Altersteilzeit

Bei Zeiten längerer Arbeitsunfähigkeit in der Arbeitsphase wird nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums (6 Wochen) keine Arbeitsleistung mehr erbracht, durch die für die Freistellungsphase Wertguthaben erzielt werden können. Als Strategien, mit diesem Problem umzugehen, bestehen folgende Möglichkeiten: Die ausgefallene Arbeitszeit wird voll nachgeholt. Der Arbeitgeber za...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
GmbH-Gesellschaftsvertrag: ... / 3.6 Musterformulierung: Einziehung/Ausschluss und Kaduzierung

Praxis-Beispiel Einziehung/Ausschluss und Kaduzierungmehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.6.2.2 Abfertigung zum Zolllager

Rz. 219 Ein Zolllagerverkehr erfordert allgemein die Nämlichkeitsfeststellung, d. h. die Feststellung der Verzollungsunterlagen (Menge, Beschaffenheit und Zollwert der Waren) und die Sicherung, dass die eingelagerten Waren unverändert einer weiteren bzw. abschließenden Zollbehandlung zugeführt werden. Rz. 220 Die Abfertigung einer Ware zum Zolllager setzt voraus, dass dem Anm...mehr