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Kommentierung zum Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) / 14.6.2 Einbeziehung des § 5 BUrlG

Klaus Beckerle
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In Absatz 5 zweiter Halbsatz ist ausdrücklich klargestellt, dass § 5 BUrlG unberührt bleibt. Diese gesetzliche Vorschrift, die durch tarifvertragliche Regelungen nicht zum Nachteil der Arbeitnehmer abgeändert werden kann, sieht in § 5 Abs. 1 BUrlG vor, dass eine Zwölftelung des Jahresurlaubs nur in folgenden 3 Fällen zulässig ist:

  1. Der Arbeitnehmer erwirbt wegen Nichterfüllung der Wartezeit (6 Monate = § 4 BUrlG) im laufenden Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch (§ 5 Abs. 1 Buchst. a BUrlG),
  2. Der Arbeitnehmer scheidet vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis aus (§ 5 Abs. 1 Buchst. b BUrlG),
  3. Der Arbeitnehmer scheidet nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis aus (§ 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG).

Da Absatz 5 für alle Fälle des Beginns oder Endes des Arbeitsverhältnisses im Laufe eines Jahres ohne Rücksicht auf die erfüllte Wartezeit eine Zwölftelung des Urlaubsanspruchs vorsieht, kann es zu Kollisionen mit § 5 BUrlG kommen, die in den vorstehenden Tabellen dargestellt sind. Dabei gilt stets die für den Arbeitnehmer günstigere Anzahl von Urlaubstagen. Das BAG[1] hat zu der mit § 14 Abs. 5 inhaltsgleichen Regelung in § 26 Abs. 2 Buchst. b TV-L entschieden, diese Tarifregelung dürfe nicht dazu führen, dass der gesetzliche Mindesturlaub unterschritten wird. Die Tarifvertragsparteien könnten zwar auch für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres endet, eine Zwölftelung des tariflichen Mehrurlaubs vorsehen. Der gesetzliche Mindesturlaub stehe aber in einem solchen Fall dem Arbeitnehmer ungekürzt zu. Dies folge im Umkehrschluss aus § 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG.

Wenn die Arbeitsvertragsparteien vor Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die Begründung eines neuen ...

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