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Sauer, SGB II § 11a Nicht zu berücksichtigendes Einkommen / 2.3 Schadensersatz aufgrund immateriellen Schadens

Franz-Josef Sauer
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Rz. 27

Abs. 2 nimmt Entschädigungen aufgrund des § 253 Abs. 2 BGB von der Einkommensanrechnung aus. Dabei handelt es sich um immaterielle Schäden, die nicht Vermögensschäden sind, aber zur Forderung einer billigen Entschädigung in Geld berechtigen. Dem liegen eine Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung zugrunde. Die gesetzliche Regelung füllt damit den Grundsatz des § 253 Abs. 1 BGB aus, nach dem Entschädigung in Geld für Schäden, die nicht Vermögensschäden sind, nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden kann. Schmerzensgeld in entsprechender Anwendung des § 253 Abs. 2 BGB kommt auch bei einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts in Betracht. Dabei ist jedoch stets besonders zu prüfen, ob es sich bei der Zahlung tatsächlich um eine Entschädigung handelt. Das gilt vor allem bei Zahlungen aus einem arbeitsgerichtlichen Verfahren heraus (vgl. auch BSG, Urteil v. 22.8.2012, B 14 AS 164/11 R). Im entschiedenen Verfahren waren die spezifischen Rechte eines schwerbehinderten Menschen im Bewerbungsverfahren verletzt worden. Das BSG hat jedoch festgestellt, dass derartige Zahlungen grundsätzlich von der Berücksichtigung als Einkommen ausgenommen sind. Schon das Sozialhilferecht habe den Begriff der Entschädigung wegen immaterieller Schäden stets weit ausgelegt und darunter auch Entschädigungen wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts subsumiert (vgl. BT-Drs. 7/308). An diese Entwicklung habe der Gesetzgeber im SGB II anknüpfen wollen (Anlehnung an die Regelungen zur Einkommensberücksichtigung im Sozialhilferecht, vgl. BT-Drs. 15/1516). Das BSG hat ausgeführt, dass sich dies allerdings nicht aus der (aktuellen) zivilrechtlichen Systematik ergebe. Mit dem einheitlichen Schmerzensgeldanspruch in § 253 BGB wird ...

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