Fachbeiträge & Kommentare zu Rücklage

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AG und KGaA: Besonderheiten... / 3.5 Gesetzliche Rücklagen bei der AG

Eine der zentralen Bestimmungen für die Besonderheiten der Rechnungslegung bei einer AG gegenüber anderen Kapitalgesellschaften ist § 150 AktG, der verschiedene Bestimmungen zur Bildung von Rücklagen bei einer AG beinhaltet. Verstöße gegen diese Norm führen zur Nichtigkeit des Jahresabschlusses.[1] 3.5.1 Pflicht zur Bildung einer gesetzlichen Rücklage § 150 Abs. 1 AktG bestimm...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 4.2 Gewinnrealisierende Spaltung

Rz. 66 Entsprechend der Systematik des UmwStG hat auch die Spaltung grundsätzlich zum gemeinen Wert zu erfolgen. Dies ergibt sich aus der Verweisung in § 15 Abs. 1 S. 1 UmwStG auf § 11 Abs. 1 UmwStG. In der Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft sind die übergehenden Wirtschaftsgüter daher grundsätzlich mit dem gemeinen Wert anzusetzen, und zwar einschließlich der selb...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 4.3.3.2.5 Andere Wirtschaftsgüter

Rz. 109 Für andere Wirtschaftsgüter als Grundstücke enthält der Umwandlungssteuererlass keine Besonderheiten.[1] Insbesondere lässt die Finanzverwaltung eine ideelle Aufteilung nicht ausdrücklich zu; eine reale Aufteilung dürfte regelmäßig (abgesehen von Geldmitteln und Darlehen) nicht in Betracht kommen. M.E. sollte die Finanzverwaltung die für Grundstücke im Billigkeitsweg...mehr

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AG und KGaA: Besonderheiten... / 3.7 Vorschriften zur Gewinn- und Verlustrechnung

§ 158 Abs. 1 AktG bestimmt, wie die Gewinn- und Verlustrechnung nach dem in § 275 Abs. 1 und 2 HGB vorgesehenen Schema bei einer AG fortzusetzen ist, um eine Überleitung zum Bilanzgewinn herzustellen.[1] Dies gilt allerdings nicht für Kleinstgesellschaften, wenn sie von den Erleichterungen Gebrauch machen.[2] Die Fortführung der Gewinn- und Verlustrechnungen ist im Normalfal...mehr

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AG und KGaA: Besonderheiten... / 3.1.2 Einstellung in andere Gewinnrücklagen

§ 58 Abs. 2 AktG normiert die Einstellung in andere Gewinnrücklagen, wenn Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluss feststellen. Es handelt sich hierbei um den Regelfall. Auch in diesem Fall ist grundsätzlich die Einstellung höchstens der Hälfte des Jahresüberschusses zulässig. Allerdings besteht für Vorstand und Aufsichtsrat ein Ermessen, ob und in welchem Umfang sie vo...mehr

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Die steuerrechtliche Wirkun... / IX. Zusammenfassung

Nach geltender Verwaltungsauffassung und bisheriger BFH-Rechtsprechung sind laufende Hausgeldzahlungen (Vorschüsse) bei der Einzahlung an die GdW aufwandswirksam und bei der Guthabenerstattung einnahmenwirksam. Davon zu unterscheiden sind die Zahlungen in die Instandhaltungsrücklage/Erhaltungsrücklage, welche erst bei tatsächlicher Mittelverwendung steuerwirksam sind. Bei bil...mehr

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Nutzungen/Nutzungsrechte / 3.2.2 Einlage in eine Personengesellschaft

Rz. 86 Die bei Kapitalgesellschaften möglichen Einlagevarianten, gesellschaftsrechtliche Sacheinlagen zum Erwerb einer Beteiligung bzw. deren Erhöhung und sonstige Beiträge, mit denen all jene Einlagen erfasst werden, für die die Gesellschafter keinen Gegenwert in Form einer Erhöhung ihres Kapitalkontos erhalten, gelten grundsätzlich für Personengesellschaften entsprechend.[...mehr

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Die steuerrechtliche Wirkun... / VIII. Erhaltungsrücklage als Teil des Gemeinschaftsvermögen

Die hier vertretene Auffassung über das steuerlich intransparente Gemeinschaftsvermögen i.S.d. § 9a Abs. 3 WEG hat auch eine Auswirkung auf die Zahlungen in die Erhaltungsrücklage und deren spätere Verwendung. Alle Zahlungen an die GdW (auch in die Erhaltungsrücklage) fließen danach in das Gemeinschaftsvermögen steuerwirksam ab (§ 11 Abs. 2 EStG) und stellen aus Sicht des Wohnu...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 4.4.3.1 Eintritt in die Rechtsstellung, Gewinnauswirkungen

Rz. 251 Die Rechtsfolgen der Spaltung für die übernehmende(n) Körperschaft(en) ergeben sich nach § 15 Abs. 1 UmwStG aus § 12 UmwStG; außerdem enthält § 15 Abs. 3 UmwStG eine besondere Regelung für den Verlust- und den Zinsvortrag der übertragenden Körperschaft (Rz. 258ff.). Für die übernehmende(n) Körperschaft(en) gilt das Prinzip der Wertverknüpfung und damit die Bindung an...mehr

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AG und KGaA: Besonderheiten... / 3.1 Verwendung des Jahresüberschusses

§ 58 AktG normiert verschiedene Bestimmungen zur Verwendung des Jahresüberschusses einer AG. Die Regelungen betreffen vor allem die Einstellung in Rücklagen, aber auch den Anspruch der Aktionäre auf eine Ausschüttung. 3.1.1 Einstellung in Rücklagen gem. Satzung Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 AktG kann die Satzung vorsehen, dass für den Fall der Feststellung des Jahresabschlusses durc...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 2.1.2 Spaltung von Körperschaften

Rz. 26 Der Spaltung zur Aufnahme liegt ein Spaltungs- und Übernahmevertrag zwischen der zu spaltenden Körperschaft und der bzw. den übernehmenden Körperschaften zugrunde.[1] Der Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.[2] Bei der Spaltung zur Neugründung tritt an die Stelle dieses Vertrags der Spaltungsplan.[3] Im Spaltungsvertrag bzw. Spaltungsplan sind die einzelnen Akt...mehr

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AG und KGaA: Besonderheiten... / 3.1.3 Eigenkapitalanteile aus Wertaufholungen

§ 58 Abs. 2a AktG normiert eine weitere Besonderheit hinsichtlich der Gewinnverwendung bei der AG. Die entsprechende Bestimmung bei der GmbH ist § 29 Abs. 4 GmbHG. Hiernach können unbeschadet der Gewinnverwendung nach den vorstehenden Absätzen Vorstand und Aufsichtsrat beschließen, den Eigenkapitalanteil von Wertaufholungen bei Vermögensgegenständen des Anlage- oder Umlaufve...mehr

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Kapitalflussrechnung/Cashfl... / 1.4.3 Derivative Ableitung (Bottom-up-Konzept)

Rz. 40 Da die liquiden Mittel nicht direkt von der Konsolidierung betroffen sind, könnte ein anderes Ableitungsmodell das o. g. Problem der Korrekturposten eventuell vermeiden. Da in den Kapitalflussrechnungen der Einzelunternehmen jeweils nur Geldflüsse ausgewiesen sind, könnten diese aufaddiert die Kapitalflussrechnung des Konzerns ergeben. Bei Anwendung dieser derivativen...mehr

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Vorsorgeaufwendungen / 3.3.2 Beitragsrückerstattungen

Wird ein Teil des für die Krankenversicherung geleisteten Beitrags als Beitragsrückerstattung zurückgezahlt, mindert diese Beitragsrückerstattung grundsätzlich die im Erstattungsjahr als Sonderausgaben anzusetzenden Beiträge zur Krankenversicherung. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und in welcher Höhe sich die ursprünglichen Beiträge[1] steuermindernd ausgewirkt haben.[2] S...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 5.14 Umstrukturierungen

Rz. 258 Im Rahmen der Vorbereitung der Unternehmensnachfolge sollte auch die Rechtsform des Unternehmens überprüft und ggf. optimiert werden.[1] Im Fokus stehen hierbei nicht nur haftungsrechtliche Gesichtspunkte, sondern insb. auch erbrechtliche und gesellschaftsrechtliche Themen. Wenn sich eine Umstrukturierung vor diesem Hintergrund als sinnvoll oder erforderlich darstell...mehr

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Zebragesellschaft / 2.3 Übertragung von Wirtschaftsgütern

Eine nähere Betrachtung wird auch zu den sonst durchaus bekannten Folgen aus einer Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern erforderlich. Denn auch hierbei ist bei einer Zebragesellschaft essenziell, dass diese kein Betriebsvermögen hat. Dies hat insbesondere zur Folge, dass die sonst üblichen Regelungen des § 6 Abs. 5 EStG hier grundsätzli...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.2.2.2.2.2 Rücklage für eigene Anteile

Tz. 129 Stand: EL 109 – ET: 03/2023 Korrespondierend zu dem Aktivposten "Eigene Anteile" im UV ist bis zum Inkrafttreten des BilMoG auf der Passivseite der Bilanz nach § 272 Abs 4 HGB aF in gleicher Höhe eine " Rücklage für eigene Anteile " auszuweisen (Buchung: Kap-Rücklage, Gewinnrücklage oder Gewinnvortrag an Rücklage für eigene Anteile). Dieser Vorgang stellt lediglich eine...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.17.2.5 Übergangsregelung: Bildung einer ratierlich aufzulösenden Rücklage (§ 34 Abs 6e S 15 bis 20 KStG idF des JStG 2022)

Tz. 54j/1 Stand: EL 111 – ET: 09/2023 Durch das JStG 2022 sind die S 9 bis 16 des § 34 Abs 6e KStG idF des KöMoG und damit auch die Regelungen zur Bildung und Auflösung der Rücklage, die in § 34 Abs 6e S 11 bis 16 KStG idF des KöMoG enthalten waren, ersetzt worden. Die Regelungen sind nunmehr in den S 15 bis 20 des § 34 Abs 6e KStG enthalten. In dem neuen S 15 ist der Begriff...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.2 Vorrangige Verwendung des Einlagekontos für eine Kapitalerhöhung aus Rücklagen (§ 28 Abs 1 S 1 KStG)

Tz. 26 Stand: EL 115 – ET: 09/2024 Während das HR der Kap-Ges die Entsch darüber überlässt, ob sie die Finanzierung einer Nennkap-Erhöhung aus Gesellschaftsmitteln aus der Kapital- oder aus den Gewinnrücklagen finanziert, fingiert das StR deren vorrangige Finanzierung aus dem stlichen Einlagekonto, welches unter Umständen mit der Kap-Rücklage übereinstimmt. Wird das Nennkap de...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.4.2 Sonstige Rücklagen

Tz. 40 Stand: EL 115 – ET: 09/2024 § 28 Abs 1 S 3 KStG sieht einen Sonderausweis nur für Bestandteile des Nennkap vor, die ihm durch Umw von "sonstigen Rücklagen" mit Ausnahme von aus Einlagen der AE stammenden Beträgen zugeführt worden sind. Das Wort "sonstigen" ergibt nur iVm § 28 Abs 1 S 1 und 2 KStG einen Sinn, wonach vorrangig ein Positivbestand beim stlichen Einlagekont...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.4 Sonderausweis bei Kapitalerhöhung aus sonstigen Rücklagen (§ 28 Abs 1 S 3 KStG)

5.4.1 Grundsätzliches Tz. 36 Stand: EL 115 – ET: 09/2024 Enthält das Nennkap auch Beträge, die ihm durch die Umw von sonstigen Rücklagen mit Ausnahme von aus Einlagen der AE stammenden Beträgen zugeführt worden sind, sind diese Teile des Nennkap getrennt auszuweisen und gesondert festzustellen (Sonderausweis, s § 28 Abs 1 S 3 KStG). Zum Entstehen eines gesondert festzustellend...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.3.3.4 Besteuerung offener Rücklagen

Tz. 138 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Der fiktive Formwechsel führt zur Besteuerung der offenen Rücklagen nach § 7 UmwStG. Wegen Einzelheiten s § 7 UmwStG Tz 1ff. Ebenfalls hierzu s Schiffers/Jacobsen (DStZ 2021, 348, 366), s Brühl/Weiss (DStR 2021, 945, 951), s Frotscher (in F/D, Erstkommentierung KöMoG 2021, § 1a KStG Rn 115), s Wacker/Krüger/Levedag/Loschelder (Beihefter zu ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, KStG § 28 Umwandlung von Rücklagen in Nennkapital und Herabsetzung des Nennkapitals

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.1.1 Allgemeines

Tz. 17 Stand: EL 115 – ET: 09/2024 Eine Kap-Erhöhung liegt vor, wenn eine Kap-Ges durch einen im HReg eingetragenen formellen Beschl ihr Nennkap erhöht. Hr-lich ist zwischen folgenden Formen der Kap-Erhöhung zu unterscheiden: Tz. 18 Stand: EL 115 – ET: 09/2024 § 28 Abs 1 KStG betrifft nur die in den §§ 207–220 AktG bzw in § 57c-§ 57o GmbHG geregelte Erhöhung des Nennkap durch U...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5 Kapitalerhöhung durch Umwandlung von Rücklagen (§ 28 Abs 1 KStG)

5.1 Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln 5.1.1 Allgemeines Tz. 17 Stand: EL 115 – ET: 09/2024 Eine Kap-Erhöhung liegt vor, wenn eine Kap-Ges durch einen im HReg eingetragenen formellen Beschl ihr Nennkap erhöht. Hr-lich ist zwischen folgenden Formen der Kap-Erhöhung zu unterscheiden: Tz. 18 Stand: EL 115 – ET: 09/2024 § 28 Abs 1 KStG betrifft nur die in den §§ 207–220 AktG bz...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.2.2.2.1 Rechtslage ab Inkrafttreten des BilMoG

Tz. 117 Stand: EL 109 – ET: 03/2023 Hinsichtlich der handelsbilanziellen Darstellung des Erwerbs eigener Anteile brachte das Inkrafttreten des § 272 Abs 1a und 1b HGB (bei gleichzeitigem Wegfall des § 272 Abs 4 HGB aF) für nach dem 31.12.2009 (bzw wahlweise nach dem 31.12.2008) beginnende Wj (s Art 66 Abs 3 S 1 und 6 EGHGB) eine grundlegende Vereinfachung und Vereinheitlichun...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1 Allgemeines, Rechtsentwicklung

Tz. 1 Stand: EL 115 – ET: 09/2024 In § 28 KStG sind die Regelungen zusammengefasst, die die förmliche Erhöhung des satzungsmäßigen Nennkap durch Umw von (Gewinn-)Rücklagen und die spätere (ordentliche oder vereinfachte) Herabsetzung des Nennkap (ggf unter Rückzahlung dieses Bestandteils an die AE) betreffen. Weiter enthält § 28 Abs 2 KStG für den Fall der Auflösung einer Kö v...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.2.2.1.2 Erwerb eigener GmbH-Anteile

Tz. 111 Stand: EL 109 – ET: 03/2023 Der Erwerb eigener Anteile durch eine GmbH unterliegt nach § 33 GmbHG hr-lichen Beschränkungen. Eine GmbH darf nur solche Anteile erwerben, auf welche die Einlagen vollständig geleistet wurden. Ferner muss die Kaufpreiszahlung aus dem über den Betrag des Stamm-Kap hinaus vorhandenen Vermögen erfolgen können. Tz. 112 Stand: EL 109 – ET: 03/20...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.2.2.1.1 Erwerb eigener Aktien

Tz. 105 Stand: EL 109 – ET: 03/2023 Für den Erwerb eigener Aktien sind die §§ 71ff AktG zu beachten. Der Erwerb eigener Aktien war bis zum Inkrafttreten des BilMoG nur zulässig, wenn die AG die nach § 272 Abs 4 HGB aF vorgeschriebene Rücklage für eigene Aktien (s Tz 129) bildete. Tz. 106 Stand: EL 109 – ET: 03/2023 Der Erwerb eigener Aktien zur Einziehung erfolgt idR, wenn die HV...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.1.2 Auswirkungen der Kapitalerhöhung auf die Besteuerung des Einkommens der Kapitalgesellschaft und ihrer Anteilseigner

Tz. 24 Stand: EL 115 – ET: 09/2024 Bei der Kap-Ges wirkt sich die Nennkap-Erhöhung als gesellschaftsrechtlicher Vorgang nicht auf das zvE aus. Es handelt sich um einen einkommensneutralen Vorgang auf der Vermögensebene. Das gilt gleichermaßen für die Kap-Erhöhung durch Einlagen wie für die Kap-Erhöhung aus Gesellschaftsmitteln. Die stlichen Folgen einer Kap-Erhöhung aus Gesell...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.2.1 Allgemeines

Tz. 64 Stand: EL 115 – ET: 09/2024 Nach § 28 Abs 2 S 1 KStG wird im Fall der Herabsetzung des Nennkap und bei Auflösung der Kö zunächst der Sonderausweis zum Schluss des vorangegangenen Wj gemindert. Ein übersteigender Betrag ist dem stlichen Einlagekonto gutzuschreiben, soweit die Einlage in das Nennkap geleistet ist. Die Rechtsfolgen des § 28 Abs 2 S 1 KStG treten sowohl be...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.2.3.2 Bilanzielle Darstellung der Einziehung bei der Kapitalgesellschaft

Tz. 146 Stand: EL 109 – ET: 03/2023 Ab Inkrafttreten des BilMoG liegt im Fall der Einziehung ein bil- und ergebnisneutraler Vorgang vor. Der offene Ausweis der eigenen Anteile in der Vorspalte des Postens "Gezeichnetes Kap" nach § 272 Abs 1a S 1 HGB (dazu s Tz 118) entfällt auch hier. Das Nenn-Kap ist anschließend mit dem reduzierten Betrag auszuweisen. Die Kap-Herabsetzung w...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.4.1 Grundsätzliches

Tz. 36 Stand: EL 115 – ET: 09/2024 Enthält das Nennkap auch Beträge, die ihm durch die Umw von sonstigen Rücklagen mit Ausnahme von aus Einlagen der AE stammenden Beträgen zugeführt worden sind, sind diese Teile des Nennkap getrennt auszuweisen und gesondert festzustellen (Sonderausweis, s § 28 Abs 1 S 3 KStG). Zum Entstehen eines gesondert festzustellenden Sonderausweises ko...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.2.4.1 Bilanzielle Darstellung bei der veräußernden Kapitalgesellschaft ab Inkrafttreten des BilMoG

Tz. 152 Stand: EL 109 – ET: 03/2023 Bei der Weiterveräußerung der eigenen Anteile durch die Kap-Ges handelt es sich ab Inkrafttreten des BilMoG wirtsch nicht um einen Veräußerungsvorgang, sondern um eine Kap-Erhöhung. Der offene Ausweis der eigenen Anteile in der Vorspalte des Postens "Gezeichnetes Kapital" nach § 272 Abs 1a S 1 HGB entfällt (s § 272 Abs 1b S 1 HGB). Das "Gez...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise

Dötsch/Pung, StSenkG: Die Änderungen bei der KSt und bei der AE-Besteuerung, DB 2000, Beil 10; Jünger, Liquidation und Halb-Eink-Verfahren, BB 2001, 69; Förster/van Lishaut, Das kstliche EK iSd §§ 27–29 KStG 2001, FR 2002, 1205 und 1257; Knödler, Verwendungsfiktion bei GA im Halb-Eink-Verfahren und Umw von Rücklagen in Nennkap, StStud 2002, 607; Voß/Unbescheid, Kein Doppelauswei...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.3.1.3 Weiterveräußerung der eigenen Anteile

Tz. 189 Stand: EL 109 – ET: 03/2023 Die Weiterveräußerung eigener Anteile stellt bei der Kap-Ges wg der Maßgeblichkeit der H-Bil für die St-Bil keinen Veräußerungsvorgang dar, sondern ist wie eine Nenn-Kap-Erhöhung zu behandeln. Auf der Erwerberseite liegt ein normales Anschaffungsgeschäft vor (dazu ausführlich s Tz 152ff). Bei der Weiterveräußerung eigener Anteile zu einem an...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.3.1.2 Erwerb eigener Anteile

Tz. 183 Stand: EL 109 – ET: 03/2023 Der Erwerb eigener Anteile stellt bei der Kap-Ges wg der Maßgeblichkeit der H-Bil für die St-Bil keinen Anschaffungsvorgang dar, sondern ist wie eine Nenn-Kap-Herabsetzung zu behandeln. Allgemein hierzu s § 8 Abs 1 KStG Tz 370ff. Bei einem Erwerb eigener Anteile zu einem angemessenen Kaufpreis oberhalb bzw genau iHd Nennbetrags der Anteile (...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.3.1.5 Zusammenfassende Übersicht

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.2.5 Erstmalige Anpassung an BilMoG-Grundsätze

Tz. 160 Stand: EL 109 – ET: 03/2023 Sofern vor Inkrafttreten des BilMoG eigene Anteile angeschafft wurden, die nach den vorgenannten Grundsätzen zu aktivieren waren, ist zu beachten, dass diese Aktivierung nach den Änderungen durch das BilMoG nicht mehr zulässig ist. Nach Art 66 Abs 3 S 1 EGHGB iVm § 272 Abs 1a HGB entfällt ab Inkrafttreten des BilMoG (idR ab 01.01.2010) der ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.3.2.2 Auswirkung der BilMoG-Anpassung auf die §§ 27 und 28 KStG

Tz. 198 Stand: EL 109 – ET: 03/2023 IRd Anpassung der St-Bil an die H-Bil sind die nach früherer Rechtslage aktivierten eigenen Anteile mit ihrem Nennbetrag offen vom "Gezeichneten Kap" abzusetzen; die früher zu bildende "Rücklage für eigene Anteile" ist in voller Höhe aufzulösen. IHd über den Nennbetrag hinausgehenden Bw der eigenen Anteile sind die frei verfügbaren Rücklage...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7 Verringerung des Sonderausweises um spätere Zugänge beim steuerlichen Einlagekonto (§ 28 Abs 3 KStG)

Tz. 93 Stand: EL 115 – ET: 09/2024 Nach § 28 Abs 3 KStG mindert sich ein Sonderausweis zum Schluss des Wj um den positiven Bestand des stlichen Einlagekontos zu diesem Stichtag; der Bestand des stlichen Einlagekontos mindert sich entspr ("Umgliederung"). Diese durch das UntStFG in das KStG eingefügte Regelung verhindert, dass auf einen Feststellungsstichtag nebeneinander ein S...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2 Verhältnis zu anderen Regelungen

Tz. 7a Stand: EL 115 – ET: 09/2024 Auf der Ebene der unter § 28 KStG fallenden Kö wirken sich Nennkap-Erhöhungen aus Gesellschaftsmitteln und Nennkap-Herabsetzungen als st-neutrale Vorgänge auf der Vermögensebene nicht auf das Einkommen iSd § 8 KStG aus. Bei diesen Kap-Maßnahmen handelt es sich um Vorgänge auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage, die zudem die wirtsch Leistung...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.3 Maßgeblicher Bestand des Einlagekontos (§ 28 Abs 1 S 2 KStG)

Tz. 31 Stand: EL 115 – ET: 09/2024 § 28 Abs 1 S 2 KStG bestimmt, von welchem Bestand des stlichen Einlagekontos (für die Anwendung des S 1) auszugehen ist, dh welcher Betrag aus dem Einlagekonto (maximal) für die Kap-Erhöhung als verwendet gilt. Das ist der Bestand des stlichen Einlagekontos zum Schluss des Wj, in dem die Nennkap-Erhöhung durch Rücklagenumw durchgeführt wird, ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.1.4 Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Tz. 31 Stand: EL 115 – ET: 09/2024 Die rechtlichen Grundlagen der GmbH finden sich im GmbHG v 20.05.1898 (RGBl I 1898; 846) in seiner jeweils aktuellen Fassung. Die GmbH ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und einem Mindeststammkap von 25 000 EUR, von dem bei Gründung wenigstens 1/4 der Stammeinlage, mind aber 12 500 EUR eingezahlt werden...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.2.4.2.2 Weiterveräußerung von zur Einziehung bestimmten nicht aktivierten Anteilen

Tz. 159 Stand: EL 109 – ET: 03/2023 Werden urspr zur Einziehung bestimmte eigene Anteile veräußert, die nach den oben dargestellten Grundsätzen (s Tz 126ff) nicht aktiviert wurden, steht die Veräußerung wirtsch einer Kap-Erhöhung gleich. Das Nenn-Kap ist um den Nennbetrag (bzw den rechnerischen Wert) der ausgegebenen Anteile zu erhöhen und der den Nennbetrag (bzw den rechneri...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.2.2.2.2.3 Teilwertabschreibung

Tz. 130 Stand: EL 109 – ET: 03/2023 Eigene Anteile haben, solange noch kein Einziehungsbeschl gefasst wurde, grds noch einen Marktwert, der durch die GmbH iRe Veräußerung realisiert werden kann. Insoweit ist noch kein Grund für eine Tw-Abschr nach § 6 Abs 1 Nr 2 EStG gegeben (s Urt des BFH v 06.12.1995, BStBl II 1998, 781). Auch eine Abschr nach § 253 Abs 3 HGB aF kommt in di...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.2.4.2.1 Weiterveräußerung von aktivierten Anteilen

Tz. 157 Stand: EL 109 – ET: 03/2023 Bei der Veräußerung eigener Anteile, die nach den oben (s Tz 126ff) dargestellten Grundsätzen aktiviert wurden, kann sich als Unterschiedsbetrag zwischen Veräußerungserlös und Bw der veräußerten Anteile ein VG oder Veräußerungsverlust ergeben. Tz. 158 Stand: EL 109 – ET: 03/2023 Die Rücklage für eigene Anteile nach § 272 Abs 4 HGB aF ist aufz...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.4.4.1 Allgemeines

Tz. 45 Stand: EL 115 – ET: 09/2024 Nach § 28 Abs 1 S 4 KStG gilt § 27 Abs 2 KStG entspr. Die entspr Anwendung des § 27 Abs 2 S 1 KStG bedeutet, dass der Bestand des Sonderausweises zum Schluss jedes Wj gesondert festzustellen ist. Die gesonderte Feststellung dient der Rechtssicherheit. Für ihre Durchführung gelten die §§ 179–183 AO. Nach § 28 Abs 1 S 4 KStG gilt § 27 Abs 2 KSt...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3 Der Gesetzesaufbau

Tz. 12 Stand: EL 115 – ET: 09/2024 § 28 Abs 1 S 1 KStG regelt, dass bei der Umw von Rücklagen in Nennkap der auf dem stlichen Einlagekonto nach § 27 KStG ausgewiesene Betrag als vor den sonstigen Rücklagen verwendet gilt. Für die Verwendung ist gem § 28 Abs 1 S 2 KStG auf den sich vor Anwendung des S 1 ergebenden (nicht gesondert festgestellten) Bestand des stlichen Einlageko...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.4.4.2 Sonderausweis bei ausländischen Körperschaften

Tz. 55 Stand: EL 115 – ET: 09/2024 Auch in einem ausl EU-/EWR-Staat unbeschr stpfl Kö können bei Vorliegen der in § 27 Abs 8 KStG genannten Voraussetzungen eine Einlagenrückgewähr erbringen, wobei für die Ermittlung der stfreien Einlagenrückgewähr § 27 Abs 1–6 und die §§ 28, 29 KStG entspr anzuwenden sind (dazu ausführlich s § 27 KStG Tz 262ff). Bei diesen EU-/EWR-ausl Kö ist...mehr