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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 8.2.2.2.1 Rechtslage ab Inkrafttreten des BilMoG

Ewald Dötsch, Torsten Werner
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Tz. 117

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Hinsichtlich der handelsbilanziellen Darstellung des Erwerbs eigener Anteile brachte das Inkrafttreten des § 272 Abs 1a und 1b HGB (bei gleichzeitigem Wegfall des § 272 Abs 4 HGB aF) für nach dem 31.12.2009 (bzw wahlweise nach dem 31.12.2008) beginnende Wj (s Art 66 Abs 3 S 1 und 6 EGHGB) eine grundlegende Vereinfachung und Vereinheitlichung mit sich. Durch das BilMoG wurden im HGB die Bilanzierungsregeln betr eigene Anteile denen der IFRS angepasst (s Hüttemann, FS Herzig [2010], 595, 600).

 

Tz. 118

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Mit Einfügung des § 272 Abs 1a und 1b HGB durch das BilMoG wurde eine rechtsformunabhängige Vorschrift zur handelsbilanziellen Darstellung des Erwerbs eigener Anteile geschaffen. Danach ist der Nennbetrag (bzw der rechnerische Wert) von erworbenen eigenen Anteilen in der Vorspalte offen von dem Posten "Gezeichnetes Kap" abzusetzen. Der Vorspaltenposten kann bspw "Nennbetrag/rechnerischer Wert eigener Anteile" und der verbleibende Betrag in der Hauptspalte als "Ausgegebenes Kap" bezeichnet werden (s Seidler/Thiere, BB 2019, 2091). Der Erwerb von eigenen Anteilen führt damit hr-lich stets zu einer Kürzung beim EK. Dies gilt unabhängig davon, ob die Anteile zwecks Weiterveräußerung oder Einziehung erworben werden. Eine Aktivierung der eigenen Anteile bei gleichzeitiger Bildung einer entspr Rücklage kommt nicht mehr in Betracht. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Nennbetrag (bzw dem rechnerischen Wert) und den AK der eigenen Anteile ist mit den "frei verfügbaren" Rücklagen zu verrechnen. Was unter den frei verfügbaren Rücklagen zu verstehen ist, ergibt sich nicht aus dem Ges-Wortlaut, sondern erst im Zusammenspiel mit der Ges-Begr: Hiernach enthalten die frei verfügbaren Rücklagen neben den anderen Gewinnrücklagen auch ...

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