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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 8.3.1.3 Weiterveräußerung der eigenen Anteile

Ewald Dötsch, Torsten Werner
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Tz. 189

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Die Weiterveräußerung eigener Anteile stellt bei der Kap-Ges wg der Maßgeblichkeit der H-Bil für die St-Bil keinen Veräußerungsvorgang dar, sondern ist wie eine Nenn-Kap-Erhöhung zu behandeln. Auf der Erwerberseite liegt ein normales Anschaffungsgeschäft vor (dazu ausführlich s Tz 152ff).

Bei der Weiterveräußerung eigener Anteile zu einem angemessenen Preis oberhalb bzw genau iHd Nennbetrags der Anteile

  1. ergeben sich iHd Nennbetrags keine Auswirkungen auf die Höhe des stlichen Einlagekontos und des Sonderausweises (s Rn 13 des Schr des BMF v 27.11.2013, BStBl I 2013, 1615). Insoweit kommt es nämlich zu einer ordentlichen Kap-Erhöhung;
  2. erhöht der Differenzbetrag, um den der Veräußerungspreis den Nennbetrag der eigenen Anteile übersteigt, den Bestand des stlichen Einlagekontos. Das BMF-Schr schreibt aus Gründen der praktischen Handhabbarkeit die Erhöhung des Einlagekontos unabhängig davon vor, ob das Agio in der H-Bil die Kap-Rücklage oder andere Rücklagen erhöht. Hr-lich werden nämlich bei der Weiterveräußerung eigener Anteile vorrangig diejenigen Rücklagen erhöht, die beim Erwerb vermindert worden sind.
 

Tz. 190

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Zu der Weiterveräußerung der eigenen Anteile zu einem angemessenen Preis unterhalb des Nennbetrags der Anteile äußert sich das HR nicht ausdrücklich. UE ist auch in diesem Fall von einer Kap-Erhöhung iHd vollen Nennbetrags der Anteile auszugehen, wobei offen ist, ob der Differenzbetrag die frei verfügbaren Rücklagen mindert oder zu einem Verlustausweis führt (s Lechner/Haisch, Ubg 2010, 691, 692).

Stlich gilt Folgendes (s Rn 14 des Schr des BMF v 27.11.2013, BStBl I 2013, 1615):

  1. Der Differenzbetrag, um den der Veräußerungspreis den Nennbetrag der eigenen Anteile unterschreitet, ist als Kap-Erhöhung aus Ges...

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