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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 5.4 Sonderausweis bei Kapitalerhöhung aus sonstigen Rücklagen (§ 28 Abs 1 S 3 KStG)

Ewald Dötsch, Torsten Werner
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5.4.1 Grundsätzliches

 

Tz. 36

Stand: EL 115 – ET: 09/2024

Enthält das Nennkap auch Beträge, die ihm durch die Umw von sonstigen Rücklagen mit Ausnahme von aus Einlagen der AE stammenden Beträgen zugeführt worden sind, sind diese Teile des Nennkap getrennt auszuweisen und gesondert festzustellen (Sonderausweis, s § 28 Abs 1 S 3 KStG). Zum Entstehen eines gesondert festzustellenden Sonderausweises kommt es, soweit der Betrag der Kap-Erhöhung den positiven Bestand des stlichen Einlagekontos übersteigt. Wie bereits ausgeführt (s Tz 7), benennt der Sonderausweis den Teil des Nennkap, der nicht aus Einlagen der AE stammt und der deshalb bei einer späteren Herabsetzung und Rückzahlung des Nennkap auf AE-Ebene der Dividendenbesteuerung unterliegt. Der Sonderausweis kann nicht negativ sein (s Tz 41, Tz 44, Tz 69).

"Getrennt auszuweisen" bedeutet nicht, dass in der St-Bil zwei getrennte Bestandteile des Nennkap zu führen sind. In der Bil gibt es nur eine einheitliche Größe des Nennkap; die Separierung eines Teils des Nennkap in dem sog Sonderausweis erfolgt nur in einer stlichen Sonderrechnung. Der für stliche Zwecke getrennte Ausweis ergibt sich bereits aus der in § 27 Abs 2 S 3, 4 KStG geregelten gesonderten Feststellung.

 

Tz. 37

Stand: EL 115 – ET: 09/2024

In dem Sonderausweis enthalten sein können alle zur Nennkap-Erhöhung verwendeten sonstigen Rücklagen (nach Abzug des Bestands des stlichen Einlagekontos) ohne Rücksicht darauf, ob sie aus versteuertem Einkommen oder aus stfreien Vermögensmehrungen (zB stfreie DBA-Eink sowie stfreie inl Vermögensmehrungen) gebildet worden sind und ohne Rücksicht auf ihre zeitliche Entstehung. Das betrifft auch umgewandelte Gewinnrücklagen, die noch in der Zeit vor dem Inkrafttreten des Anrechnungsverfahrens gebildet worden sind (Altrücklagen aus Wj vor 1977, sog EK 03; ...

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