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Frotscher/Drüen, UmwStG § 15 Aufspaltung, Abspaltung und ... / 2.1.2 Spaltung von Körperschaften

Dr. Elisabeth Wöhrle, Dr. Magnus Bleifeld
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Rz. 26

Der Spaltung zur Aufnahme liegt ein Spaltungs- und Übernahmevertrag zwischen der zu spaltenden Körperschaft und der bzw. den übernehmenden Körperschaften zugrunde.[1] Der Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.[2] Bei der Spaltung zur Neugründung tritt an die Stelle dieses Vertrags der Spaltungsplan.[3] Im Spaltungsvertrag bzw. Spaltungsplan sind die einzelnen Aktiva und Passiva den beteiligten Rechtsträgern zuzuordnen.[4] Im Unterschied zur Verschmelzung gehen nicht sämtliche Aktiva und Passiva qua Gesetz auf den übernehmenden Rechtsträger über ("Gesamtrechtsnachfolge"), sondern nur die von den Parteien ausgewählten. Insoweit wird von einer "partiellen Gesamtrechtsnachfolge" oder "Sonderrechtsnachfolge" gesprochen.[5] Im Hinblick auf den sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz sind die zu übertragenden Gegenstände wie bei der Einzelrechtsnachfolge zu bezeichnen.[6] Im Gegensatz zur Einzelrechtsnachfolge können aber – wie bei der Gesamtrechtsnachfolge – sämtliche Rechte und Pflichten grundsätzlich ohne Beteiligung der anderen Vertragspartei übertragen werden (allerdings mit gewissen Ausnahmen, insb. im Hinblick auf höchstpersönliche Rechte und Pflichten).[7] § 45 AO ist auf die Sonderrechtsnachfolge nicht anzuwenden, da diese Vorschrift den Übergang des "gesamten" Vermögens (Gesamtrechtsnachfolge) auf einen anderen Rechtsträger voraussetzt.[8]

Aus der Eigenschaft als gesetzlicher Eigentumsübergang folgt aber wiederum, dass speziell auf Einzelrechtsübertragungen zugeschnittene Normen nicht auf die Spaltung Anwendung finden.[9]

 

Rz. 27

Die Anteilsinhaber der beteiligten Rechtsträger müssen dem Spaltungsvertrag mit jeweils drei Vierteln der abgegebenen Stimmen zustimmen.[10] Bei einer nicht verhältniswahrenden Spaltung müssen alle Anteilsinhaber der übertragenden ...

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