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Nutzungen/Nutzungsrechte / 3.2.2 Einlage in eine Personengesellschaft

Prof. Dr. Heinz Kußmaul
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Rz. 86

Die bei Kapitalgesellschaften möglichen Einlagevarianten, gesellschaftsrechtliche Sacheinlagen zum Erwerb einer Beteiligung bzw. deren Erhöhung und sonstige Beiträge, mit denen all jene Einlagen erfasst werden, für die die Gesellschafter keinen Gegenwert in Form einer Erhöhung ihres Kapitalkontos erhalten, gelten grundsätzlich für Personengesellschaften entsprechend.[1]

 

Rz. 87

Die Berücksichtigung der geleisteten Beiträge zur Erbringung oder Erhöhung einer Einlage erfolgt erfolgsneutral auf dem Kapitalkonto des betreffenden Gesellschafters. Da Nutzungsrechte grundsätzlich Vermögensgegenstände sein können,[2] eignen sie sich folglich auch als Sacheinlage zwecks Erbringung oder Erhöhung des Kapitals einer Personengesellschaft. Die Bedenken, die im Fall der Gewährung eines Nutzungsrechts durch den Gesellschafter an dessen Kapitalgesellschaft hinsichtlich der Garantiefunktion des Eigenkapitals bestehen, greifen hier nicht.[3] Probleme können allerdings die an einen Vermögensgegenstand gestellten Voraussetzungen, insbesondere die Verkehrsfähigkeit, bereiten. Gerade bei Personengesellschaften ist das Gesellschaftsverhältnis häufig ursächlich für die Einräumung einer Nutzungsmöglichkeit,[4] mit der Folge, dass einem potenziellen Übernehmer der Gesellschaft dieses Nutzungsrecht nicht gewährt würde; das Vorliegen eines aktivierbaren Vermögensgegenstands wäre hier versagt. Für die hiermit in direktem Zusammenhang stehende Problematik der Nutzungsüberlassung zwischen Angehörigen kann an die folgenden allgemein an derartige Rechtsverhältnisse gestellten Kriterien[5] angeknüpft werden:

  • ernsthafte Vereinbarungen,
  • tatsächliche Durchführung dieser Vereinbarungen,
  • vertragliche Gestaltung und Durchführung, wie auch unter fremden Dritten üblich.

Damit ergibt sich, dass, falls die Nut...

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