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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 5.2 Vorrangige Verwendung des Einlagekontos für eine Kapitalerhöhung aus Rücklagen (§ 28 Abs 1 S 1 KStG)

Ewald Dötsch, Torsten Werner
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Tz. 26

Stand: EL 115 – ET: 09/2024

Während das HR der Kap-Ges die Entsch darüber überlässt, ob sie die Finanzierung einer Nennkap-Erhöhung aus Gesellschaftsmitteln aus der Kapital- oder aus den Gewinnrücklagen finanziert, fingiert das StR deren vorrangige Finanzierung aus dem stlichen Einlagekonto, welches unter Umständen mit der Kap-Rücklage übereinstimmt.

Wird das Nennkap der Kap-Ges durch die Umw von Rücklagen erhöht, gilt ein positiver Bestand des stlichen Einlagekontos als vor den sonstigen Rücklagen umgewandelt. Betragsmäßig entspr die sonstigen Rücklagen dem ausschüttbaren Gewinn iSd § 27 Abs 1 S 5 KStG (s Tz 40). Ausschüttbarer Gewinn ist das um das Nennkap verringerte in der St-Bil ausgewiesene EK abzüglich des Bestands des stlichen Einlagekontos (s § 27 KStG Tz 70).

Bei dem vorrangig zur Finanzierung der Nennkap-Erhöhung aus Gesellschaftsmitteln als verwendet geltenden Betrag aus dem stlichen Einlagekonto kann es sich hr-lich auch um einen Teilbetrag der Gewinnrücklage handeln (GlA s Endert, in F/D, § 28 KStG Rn 11).

Der nach § 28 Abs 1 S 1 KStG als vorrangig in Nennkap umgewandelte Bestand des stlichen Einlagekontos wird, weil eine Nennkap-Rückzahlung und eine aus dem stlichen Einlagekonto finanzierte Leistung stlich gleichbehandelt werden (s Tz 27), nicht in dem Sonderausweis nach § 28 Abs 1 S 3 KStG (s Tz 36 ff) erfasst. Insoweit erhöht sich das Nennkap und es verringert sich das Einlagekonto. Der Bestand des stlichen Einlagekontos kann im Zuge der Kap-Erhöhung jedoch nicht negativ werden, da hierfür nach dem Ges-Wortlaut nur ein positiver Bestand zur Verfügung steht (s Tz 28).

 

Tz. 27

Stand: EL 115 – ET: 09/2024

Der Grund für die vorrangige Verwendung des stlichen Einlagekontos für eine Kap-Erhöhung aus Gesellschaftsmitteln ist, dass die Rückzahlung von Nennkap s...

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