Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 3.17.2.5 Übergangsregelung: Bildung einer ratierlich aufzulösenden Rücklage (§ 34 Abs 6e S 15 bis 20 KStG idF des JStG 2022)

Torsten Werner, Lukas Gläßer
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Tz. 54j/1

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Durch das JStG 2022 sind die S 9 bis 16 des § 34 Abs 6e KStG idF des KöMoG und damit auch die Regelungen zur Bildung und Auflösung der Rücklage, die in § 34 Abs 6e S 11 bis 16 KStG idF des KöMoG enthalten waren, ersetzt worden. Die Regelungen sind nunmehr in den S 15 bis 20 des § 34 Abs 6e KStG enthalten. In dem neuen S 15 ist der Begriff "Stpfl" gestrichen worden, um zu verdeutlichen, dass auch PersGes die Möglichkeit zur Rücklagenbildung haben. Durch den neuen S 18 wird geregelt, dass auch eine Veräußerung der Beteiligung an der vermittelnden Gesellschaft zu einer sofortigen Auflösung der Rücklage führt. In den neuen S 14, 16 und 20 wurde der Verweis auf § 8b KStG um den Abs 6 ergänzt und im Verweis auf § 3 Nr 40 EStG ist der Buchst c durch den Buchst a ersetzt worden. Weiter s § 14 KStG Tz 1250.

 

Tz. 54k

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Nach § 34 Abs 6e S 15 KStG idF des JStG 2022 kann durch den Stpfl bis zur Höhe des den Bw der Organbeteiligung übersteigenden Betrags des Beteiligungsertrags aus der Auflösung eines passiven AP (ggf erhöht um den Angleichungsfaktor) eine den stlichen Gewinn mindernde Rücklage gebildet werden (Wahlrecht). Das Wahlrecht des Stpfl zur Bildung einer den stlichen Gewinn mindernden Rücklage besteht sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach ("bis zur Höhe"). Soweit diese Rücklage gebildet wird, sind die Regelungen des Teileink-Verfahrens und des § 8b KStG nicht anzuwenden (s § 34 Abs 6e S 16 KStG idF des JStG 2022).

Die Rücklagenbildung erfolgt auch bei einer (ehemaligen) OT-Pers-Ges (mit natürlichen Pers als MU) in deren St-Bil (Gesamthandsbil). Das Wahlrecht zur Bildung der Rücklage ist gesellschaftsbezogen auszuüben (s Schr des BMF v 29.09.2022, BStBl I 2022, 1412 Rn 25). Weiter s § 14 KStG Tz 1251, 1252.

 

Tz. 54l

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Nach § 34 Abs 6e S 17 KStG idF des JStG 2022 ist die Rücklage grds in dem Wj der Bildung und in den neun folgenden Wj zu jeweils einem Zehntel gewinnerhöhend aufzulösen. Es besteht weder ein Wahlrecht bezüglich des Zeitraums der Auflösung noch ist eine freiwillige höhrere Rücklagenauflösung möglich. Weiter s § 14 KStG Tz 1253.

 

Tz. 54m

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Zu einer sofortigen gewinnerhöhenden Vollauflösung kommt es gem § 34 Abs 6e S 18 KStG idF des JStG 2022, wenn der (ehemalige) OT die Organbeteiligung veräußert. Bei nur tw Veräußerung der Organbeteiligung ist die Rücklage entspr anteilig aufzulösen.

Nach § 34 Abs 6e S 19 KStG idF des JStG 2022 sind der Veräußerung der Organbeteiligung insbes gleichgestellt:

  • die Umwandlung des OG auf eine Pers-Ges oder natürliche Pers,
  • die verdeckte Einlage der Organbeteiligung sowie
  • die Auflösung der OG.

Weiter s § 14 KStG Tz 1254, 1255.

 

Tz. 54n

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Auf einen Gewinn aus der (ratierlichen oder vollständigen) Auflösung der Rücklage sind gem § 34 Abs 6e S 20 KStG idF des JStG 2022 die Regelungen des Teil-Eink-Verfahrens und des § 8b KStG anzuwenden. Weiter s § 14 KStG Tz 1256.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    665
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    403
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    343
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    336
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    320
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    303
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug
    298
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen
    297
  • Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 33b ... / III. Hinterbliebenen-Pauschbetrag (§ 33b Abs 4 EStG)
    271
  • Erweitert beschränkte Steuerpflicht – ABC IntStR
    259
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    254
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 125 Nichtigkeit des Verwaltungsakts / 1.1 Fehlerhafter Adressat
    216
  • Geschäftsfähigkeit / 4 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger zwischen 7 und 18 Jahren
    203
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 6 Kosten der Scheidungsfolgenvereinbarung
    190
  • Weilbach, GrEStG § 3 Allgemeine Ausnahmen von der Besteu ... / 8 Grundstückserwerb durch Verwandte in gerader Linie und ihnen gleichgestellte Personen (§ 3 Nr. 6 GrEStG)
    190
  • Erbschaftsteuererklärung ab dem 1.7.2016 / 2.6.2 Erbschein (Zeile 12)
    184
  • Lizenzgebühren (Steuerabzug) – ABC IntStR
    184
  • Honorargestaltung für Steuerberater 01/2019 / 3 Gebührenrechnung: Jahresabschluss nach § 35 StBVV abrechnen
    179
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    178
  • Änderungsvorschriften / 3 Änderung von Steuerbescheiden
    177
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
BMF Kommentierung: Wechsel zur Einlagelösung nach § 14 Abs. 4 KStG
Finanzamt-Computer-und-Mensch
Bild: Image Source/F1online

Die Finanzverwaltung hat sich zum Wechsel weg von der bisherigen Bildung von steuerlichen Ausgleichsposten für Minder- und Mehrabführungen hin zu der sog. Einlagelösung geäußert.


Rechtssichere Anwendung: Kommentar zum Außensteuergesetz
Kommentar zum Außensteuergesetz
Bild: Haufe Shop

Das Buch bietet eine praxisnahe und fundierte Analyse der AStG-Vorschriften. Ausgehend von Aufbau, Gegenstand, Zweck und Stellung der jeweiligen Norm in der Rechtsordnung erfolgt eine systematische Kommentierung des Gesetzestextes. Erläuterungen und Tipps für die Praxis runden den Kommentar ab.


Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 12.4.3.2.4 Übergangsregelung: Bildung einer ratierlich aufzulösenden Rücklage (§ 34 Abs 6e S 15 bis 20 KStG idF des JStG 2022)
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 12.4.3.2.4 Übergangsregelung: Bildung einer ratierlich aufzulösenden Rücklage (§ 34 Abs 6e S 15 bis 20 KStG idF des JStG 2022)

  Tz. 1250 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Der Ges-Geber räumt in den Fällen, in denen es zu einem sofortigen Ertrag käme den Stpfl die Möglichkeit ein, diesen Ertrag durch Einstellung in eine Rücklage zu neutralisieren. Die Rücklage ist grds in dem Jahr ihrer ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren