Fachbeiträge & Kommentare zu Regress

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Sportanlagen, Sportveranstaltungen und Sportausübung.

Rn 162 Bei Sportanlagen sind insb ein Schutz der Benutzer vor nicht ohne weiteres erkennbaren Gefahren (BGH NJW 85, 620 [BGH 23.10.1984 - VI ZR 85/83]; NJW-RR 86, 1029, 1030 [BGH 29.04.1986 - VI ZR 227/85]; NJW 08, 3775 Rz 10; 3778 Rz 11 mwN; Grenzen: Kobl MDR 12, 1287) unter Berücksichtigung der durch die Sportausübung geminderten Aufmerksamkeit (Hamm MDR 97, 739, 740; 02, ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Besitz.

Rn 63 Der Besitz ist kein Recht, sondern die tatsächliche Herrschaft über eine Sache (§ 854 I). In bestimmten Fällen sind jedoch Zuweisungsgehalt (Nutzungsbefugnis, s Staud/J Hager § 823 Rz B 168) und Ausschließungsfunktion (Besitzschutzrechte) vorhanden. In solchen Fällen kommt nach hM ein Schutz als sonstiges Recht in Betracht (zB BGHZ 32, 194, 204 mwN; 62, 243, 248 ff; 13...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Haftungsgrundlage.

Rn 205 Die Arzthaftung richtete sich früher ganz überwiegend nach Deliktsrecht, weil bis 2002 nur bei Deliktsansprüchen auch Schmerzensgeld zugesprochen werden konnte (§ 847 aF). Durch das Schadensersatzrechtsänderungsgesetz 2002 und die Schuldrechtsmodernisierung wurde die Grundlage für eine stärkere Verlagerung der Arzthaftung in das Vertragsrecht gelegt und durch die Kodi...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / cc) Haftpflichtiger.

Rn 191 Wer haftet, ist nach den Verkehrspflichten zu beurteilen, dh nach der Verantwortlichkeit für Konstruktion, Fabrikation, Instruktion und Produktbeobachtung. Rn 192 Haftpflichtig ist zunächst der Hersteller selbst. Der Alleinhersteller haftet unabhängig davon, ob es sich um einen Kleinbetrieb oder ein Großunternehmen handelt (BGHZ 116, 104, 109 f). Bei arbeitsteiliger Pr...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Grundlagen.

Rn 79 Das Recht am Unternehmen (so die nach der Erweiterung des Kreises der Anspruchsberechtigten heute zutreffende Bezeichnung, s.u. Rn 82) wurde – als Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb – vom RG entwickelt (RGZ 58, 24, 29 ff; 64, 52, 55 f; 94, 248, 249 ff; 141, 336, 338 ff) und vom BGH übernommen (s nur BGHZ 29, 65, 67 ff; 45, 296, 307). In der Rspr (aaO...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / d) Arbeitskampfmaßnahmen.

Rn 101 Str ist, ob ein rechtswidriger Streik einen unzulässigen Eingriff in das Recht am Unternehmen des Arbeitgebers (so die hM, s insb BAGE 1, 291, 300 [BAG 28.01.1955 - GS 1/54]; NJW 89, 57, 60 f mwN; 10, 631 Rz 19 ff; NZA 12, 1372 [BAG 19.06.2012 - 1 AZR 775/10]; 16, 1543 Rz 21; Soergel/Beater § 823 Anh V Rz 49; Staud/J Hager § 823 Rz D 47 f mwN; Lambrich/Sander NZA 14, ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit.

Rn 49 Eine Eigentumsverletzung kann nach der Rspr auch die Beeinträchtigung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs einer Sache sein (BGHZ 55, 153, 159 f; 138, 230, 235 f mwN; VersR 18, 1067 Rz 31). Die Nutzung des Eigentums ist grds vom Eigentumsrecht und damit auch vom Schutz nach § 823 I erfasst. Problematisch ist aber die Grenzziehung zu reinen Vermögensschäden (bei bloßer Beei...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / bb) ›Weiterfresserschäden ieS‹.

Rn 43 ›Weiterfresserschäden ieS‹ fallen in den Grenzbereich zwischen Vertrags- und Deliktshaftung: Bei der Sachmängelgewährleistung ist problematisch, dass im Zeitpunkt des Gefahrübergangs ein Teilmangel vorhanden ist, der erst später auf die Gesamtsache übergreift. Bei der Deliktshaftung bereitet das Erfordernis einer Verletzung des Integritätsinteresses Probleme. Entscheid...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / aa) Selbstbestimmungsaufklärung.

Rn 210 Die im Arzthaftungsrecht wichtigste Form der Aufklärung ist die Selbstbestimmungsaufklärung über Möglichkeiten und Wirkungen der Behandlung (Diagnose, Behandlungsmethoden und -alternativen, Verlauf, Risiken) als Grundlage für die Einwilligung des Patienten aufgrund einer Abwägung zwischen Chancen und Risiken der Behandlung (grundl BGHZ 29, 176, 180 mwN; weiterhin zB B...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / aa) Rechtsnorm.

Rn 228 Schutzgesetz kann jede Rechtsnorm iSd Art 2 EGBGB sein (RGZ 135, 242, 245), unabhängig vom Rechtsgebiet. In Betracht kommen nicht nur parlamentarische Gesetze, sondern zB auch Rechtsverordnungen (wichtig: StVO), Satzungen über die Räum- und Streupflicht (Köln NJW-RR 96, 655, 656; Celle VersR 98, 604; aA Larenz/Canaris § 76 III 7c) oder polizeiliche Vorschriften mit Au...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Allgemeines.

Rn 143 Gebäude, Grundstücke und Anlagen sind in Bezug auf von ihnen ausgehende Gefahren (zB durch sich ablösende Gebäudeteile – s insoweit aber auch §§ 836 ff –, umstürzende Bäume oder Bewässerungsanlagen, zu Letzteren Celle AUR 16, 221, 222 [OLG Celle 14.03.2016 - 20 U 30/13]) sowie bei Eröffnung eines Verkehrs vom bzw zum Grundstück oder Gebäude zu sichern. Der Umfang der ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Rechtsfolgen.

Rn 21 Rechtsfolge der Haftung aus § 823 ist der Ersatz des durch die unerlaubte Handlung verursachten materiellen oder immateriellen Schadens iSd §§ 249 ff (ggf ergänzt durch §§ 842–846, 848–851). Zu ersetzen ist der konkret entstandene Schaden (idR ohne Auf- oder Abschläge), vorbehaltlich des Eingreifens von § 254. Im Unterschied zum Vertragsrecht ist der Schadensersatzansp...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Rechtsfolgen.

Rn 36 Für den Inhalt des Schadensersatzanspruchs gelten die §§ 249–255. Im Regelfall kann der Verzögerungsschaden nur in Geld ausgeglichen werden (BGH NJW 86, 987 f [BGH 07.11.1985 - VII ZR 45/85]). Ist der Gläubiger aufgrund der Verzögerung seinerseits ggü einem Dritten schadensersatzpflichtig geworden, kann Naturalrestitution aber auch durch Freistellung von der Haftungsve...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Voraussetzung.

Rn 5 Die Reise muss durch den Mangel vereitelt oder erheblich beeinträchtigt worden sein (BGH NJW 05, 1047). Vereitelt wurde die Reise, wenn sie nicht angetreten werden konnte (LG Düsseldorf RRa 03, 163 [LG Düsseldorf 16.05.2003 - 22 S 667/01]), zB aufgrund Überbuchung (BGH NJW 18, 3173 [BGH 29.05.2018 - X ZR 94/17] Rz 9), oder sogleich zu Anfang abgebrochen werden musste, z...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Immaterialgüterrechte.

Rn 65 Immaterialgüterrechten kommen regelmäßig Zuweisungsgehalt und Ausschließungsfunktion zu. Neben spezialgesetzlichen Schadensersatzansprüchen ist § 823 I allerdings allenfalls subsidiär anwendbar (s zB BGHZ 3, 365, 368; 26, 52, 59; 114, 105, 109 ff), wenn die Spezialregelungen nicht als abschließend gedacht sind. So kommt etwa vor der Patentanmeldung eine Verletzung eine...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Sonderfall: Räum- und Streupflicht.

Rn 139 Die Räum- und Streupflicht ist ein Unterfall der allg Straßenverkehrssicherungspflicht. Sicherungspflichtig ist grds derjenige, dem die allg Straßenverkehrssicherungspflicht obliegt, das sind in erster Linie die Kommunen, denen die Räum- und Streupflicht durch öffentlich-rechtliche Normen zugewiesen wird (diese stellen idR Schutzgesetze iSd § 823 II dar, BGHZ 27, 278,...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Gesamtsystem der Produkthaftung.

Rn 176 Die deliktsrechtliche Produkthaftung (oder Produzentenhaftung) ist ein Unterfall der Haftung für Verkehrspflichtverletzung (grundl RGZ 163, 21, 26; weiterhin insb BGHZ 51, 91, 105; 104, 323, 330) mit Elementen der Verantwortlichkeit für gefährliche Sachen und der Berufs- bzw Übernahmehaftung. Die Haftung nach § 823 I ist ein praktisch sehr wichtiger und zugleich der ä...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Straßenverkehr.

Rn 159 Im Straßenverkehr sind insb die Grundsätze der gegenseitigen Rücksichtnahme und des Vertrauens auf verkehrsrichtiges Verhalten anderer von Bedeutung. Besondere, über das allg erforderliche Maß hinausgehende Rücksicht müssen Kraftfahrer auf ältere Menschen (BGH NJW 94, 2829, 2830 [BGH 19.04.1994 - VI ZR 219/93]), Kinder (BGH NJW 87, 2375, 2376 [BGH 17.02.1987 - VI ZR 7...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Beweislast.

Rn 24 § 280 I 2 ordnet die Beweislast für das Vertretenmüssen dem pflichtverletzenden Schuldner zu; die Pflichtverletzung als solche hat jedoch grds der Gläubiger zu beweisen (BGH NJW-RR 11, 1476 [BGH 01.07.2011 - V ZR 154/10] Rz 31; Canaris JZ 01, 499, 512; Kohler ZZP 05, 25–46; zum alten Schuldrecht BGH NJW 78, 584 [BGH 11.10.1977 - VI ZR 110/75] [Arzthaftung]; Hambg NJW-R...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / aa) Konstruktion.

Rn 184 Ein Produkt ist so zu konstruieren, dass es nicht schon seiner Konzeption nach unter dem gebotenen und zumutbaren Sicherheitsstandard (der nach dem Stand von Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt des Inverkehrbringens zu bestimmen ist) bleibt (BGHZ 181, 253 Rz 15 ff mwN, dazu insb Klindt/Handorn NJW 10, 1105 ff). Öffentlich-rechtliche Sicherheitsstandards, zB DIN-Norm...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Betriebsbezogener Eingriff.

Rn 83 Nach stRspr muss ein betriebsbezogener Eingriff vorliegen (s nur BGHZ 29, 65, 74; NJW 04, 356, 357; NJW-RR 05, 673, 675; NJW 13, 2760 Rz 16 mwN; WRP 14, 1067 Rz 12; NZBau 20, 609 [BGH 03.06.2020 - XIII ZR 22/19] Rz 29; krit zB K Schmidt JuS 93, 985, 988), dh die Verletzungshandlung muss sich gegen den Betrieb als solchen und seine Organisation, ggf auch gegen einzelne ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Kausalität.

Rn 221 Bei Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers nimmt die Rspr für die Kausalität zwischen Pflicht- und Rechtsgutverletzung eine Beweislastumkehr vor, sofern der Fehler geeignet war, eine derartige Rechtsgutverletzung herbeizuführen, wobei die Möglichkeit von Mitursächlichkeit genügt (dazu insb BGHZ 159, 48, 55 f mN zur früheren Rspr; NJW 05, 427, 428; 2072, 2073; BGHZ ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Beweislast.

Rn 219 Die größte Bedeutung der von der Rspr entwickelten Regeln zur Arzthaftung liegt – wie bei der Produkthaftung – im Beweisrecht, insb bei den Modifikationen der Beweislast. Grds hat der Patient das Vorliegen einer Pflichtverletzung des Arztes sowie einer Körper- oder Gesundheitsverletzung, die Kausalität zwischen beiden (Bsp für eine besonders weitgehende Zurechnung sog...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / e) Blockaden.

Rn 102 Bei der Prüfung, ob die Blockade von Versorgungseinrichtungen in das Recht am Unternehmen eingreift, sind der Vorrang des Eigentums- bzw Besitzschutzes iRd § 823 I sowie die Grundsätze über mittelbare Verletzungen (s.o. Rn 9) zu beachten. Nach hM stellen vorsätzliche Betriebsblockaden (zB durch Absperrung des Betriebsgeländes) einen rechtswidrigen Eingriff in das Rech...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / cc) Warentests.

Rn 97 Warentests können nur einen Eingriff in das Recht am Unternehmen darstellen, wenn sie betriebsbezogen sind. Nicht ausreichend sind zB positive Bewertungen von Konkurrenzprodukten, die Nichtberücksichtigung noch schlechterer Produkte oder ein reiner Systemvergleich (BGHZ 65, 325, 332; NJW 87, 2222, 2224 f). Ausnahmsweise kann ein betriebsbezogener Eingriff vorliegen, we...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Handlungs- und Erfolgsunrecht.

Rn 10 Die Beurteilung der Rechtswidrigkeit wird geprägt durch die Auseinandersetzung um Handlungs- oder Erfolgsunrecht, die sich insb bei mittelbaren Verletzungen und Unterlassungen auswirkt und sich teilw mit der Verkehrspflichtenproblematik überschneidet. Rn 11 Nach der Lehre vom Erfolgsunrecht, die an die kausale Handlungslehre anknüpft, wird die Rechtswidrigkeit durch die...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / cc) Instruktion.

Rn 186 Die Instruktionspflicht des Produzenten betrifft die Aufklärung über von dem Produkt ausgehende Gefahren sowohl bei bestimmungsgemäßer Anwendung als auch bei naheliegendem Fehlgebrauch (s insb BGHZ 99, 167, 180; 116, 60, 65 f; NJW 99, 2815 f; BGHZ 181, 253 Rz 23, alle mwN). Adressaten sind die Benutzer des Produkts; Maßstab ist die am stärksten schutzbedürftige Nutzer...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / bb) Einzelne Entstehungsgründe.

Rn 108 Älteste Fallgruppe ist die Eröffnung bzw Duldung eines Verkehrs, zB in Gebäuden, auf Grundstücken oder Straßen (s insb RGZ 54, 53, 55 f; BGHZ 5, 378, 380 f; 108, 273, 274 f; 121, 367, 375; NJW 06, 2326). Die Pflicht zur Sorge für Sicherheit und Schutz der Verkehrsteilnehmer trifft nicht ausschließlich den Eigentümer des Grundstücks, Gebäudes oder Verkehrswegs, sondern...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 6. Pflichten bei der Störerhaftung.

Rn 171 Die von der Rspr iRd Störerhaftung entwickelten Prüfungs- und anderen Pflichten zB von Presseorganen, Internet-Providern oder Plattformbetreibern, die bei quasinegatorischen Ansprüchen gegen nicht als unmittelbare Täter oder Teilnehmer (zu einer Möglichkeit der Erweiterung der Gehilfenhaftung für Anbieter von Sharehosting-Diensten LG München ZUM 16, 677, 680 ff; ZUM-R...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / aa) Sicherungspflichtiger.

Rn 114 Auf Seiten des Sicherungspflichtigen sind zunächst die faktischen und rechtlichen Möglichkeiten von Sicherungsmaßnahmen sowie ihre Zumutbarkeit zu berücksichtigen (zB BGH VersR 75, 812 mwN; BGHZ 108, 273, 274; NJW 00, 1946 f; 07, 762 Rz 11; 10, 1967 Rz 6; VersR 14, 78 Rz 14; 642 Rz 9 mwN). Die Rspr bezieht bei der Frage der Zumutbarkeit zunehmend wirtschaftliche Gesic...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Haftungstatbestände in § 823.

Rn 1 Nach der gesetzlichen Konzeption enthält § 823 zwei Haftungstatbestände: einen rechtsgutsbezogenen in Abs 1 (Haftungsgrund: Verletzung bestimmter Rechtsgüter) und einen verhaltensbezogenen in Abs 2 (Haftungsgrund: Verstoß gegen bestimmte gesetzliche Verhaltensgebote). Dieses – durch § 826 vervollständigte (Vor §§ 823 ff Rn 6) – Grundmodell wird durch Richterrecht (Recht...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Baustellen und Bauarbeiten.

Rn 155 Sicherungspflichtiger bei Baustellen und Bauarbeiten ist in erster Linie der Bauherr (BGHZ 68, 169, 175; 120, 124, 128; WM 96, 835, 838; Brandbg BeckRS 09, 19318; Zweibr NJW-Spez 11, 622; bedenklich weitgehend Stuttg NJW 05, 2567 – in erster Linie zum Strafrecht, dazu Foerste NJW 05, 3182 ff; Ddorf BauR 12, 1970; Sonderfall: Bambg NJOZ 06, 1198, 1199 ff). Daneben tref...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / dd) Produktbeobachtung.

Rn 187 Die Pflichten des Herstellers enden nicht mit dem Inverkehrbringen des Produkts. Vielmehr ist er im Einklang mit dem allg Grundsatz, dass die Eröffnung eines Verkehrs Pflichten auch über diesen Zeitpunkt hinaus begründet (s.o. Rn 108) auch danach zur Produktbeobachtung verpflichtet (grundl BGHZ 80, 199, 202 f; weiterhin etwa BGHZ 99, 167, 171 ff; NJW 94, 3349, 3350; 0...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Transport.

Rn 160 Bei der Personenbeförderung auf Straße und Schiene (dazu insg Rebler MDR 11, 457 ff; Filthaut NZV 15, 265 ff; 18, 542 ff, jew mwN) ist allg dafür zu sorgen, dass die Passagiere va beim Anfahren und Anhalten (BGH MDR 72, 226; KG VersR 77, 723, 724; Grenzen: BGH MDR 72, 226; NJW 93, 654, 655; 99, 573, 574; Bremen NJW-RR 11, 1245), beim Ein- und Aussteigen (BGH VersR 69,...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Beeinträchtigung des Eigentumsrechts.

Rn 34 Das Eigentumsrecht kann durch schuldhaft unberechtigte Verfügungen über das Eigentum eines anderen beeinträchtigt werden, zB durch Übereignung an einen gutgläubigen Dritten oder die Belastung mit einem Sicherungsrecht (BGHZ 56, 73, 77 mwN; NJW 86, 1174 f; 96, 1535, 1537). Der Anspruch aus § 823 I steht hier (sofern nicht durch §§ 989 ff ausgeschlossen) neben demjenigen...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. §§ 823 ff BGB.

Rn 4 Sämtliche Tatbestände der §§ 823 ff BGB fallen unter § 32 (allgM; BGH NJW 56, 911; BGHZ 189, 320; Zö/Schultzky Rz 5; Musielak/Voit/Heinrich Rz 2; ThoPu/Hüßtege Rz 1), also auch Verletzungen des Apr (vgl BGH NJW 77, 1590 f [BGH 03.05.1977 - VI ZR 24/75]; vgl jetzt auch § 823 II iVm § 201a StGB), Ansprüche aus § 826 BGB wegen unrichtiger Vollstreckungstitel (s dazu näher ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / D. Bewertung vermerkpflichtiger Haftungsverhältnisse

Rn. 71 Stand: EL 39 – ET: 06/2023 Über die Bemessung der Höhe angabepflichtiger Haftungsverhältnisse ergeben sich aus dem Gesetz keine direkten Vorgaben. Daher ist diese Frage nach dem Sinn und Zweck der Angabepflicht sowie den allg. Bewertungsgrundsätzen zu beantworten, soweit diese auf Angaben außerhalb der Bilanz übertragbar sind (vgl. im Einzelnen Fey (1989), S. 156). Für...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Aufwendungsersatz.

Rn 7 Der Anspruch des Geschäftsführers auf Aufwendungsersatz ist dagegen durch die §§ 713, 670 gesetzlich bestimmt und bedarf keiner gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung (ab 1.1.24 ist durch das MoPeG der Aufwendungsersatz in § 716 nF kodifiziert). Hiernach kann der Geschäftsführer Ersatz der Aufwendungen verlangen, welche er zum Zweck der Geschäftsführung getätigt hat un...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Mehrpersonenverhältnisse.

Rn 6 Art 38 I verzichtet bewusst im Interesse einer möglichst flexiblen Regelung auf spezielle Vorgaben für die kollisionsrechtliche Erfassung des Bereicherungsausgleichs in Mehrpersonenverhältnissen (vgl: Begr RegE BRDrs 759/98 15 = BTDrs 14/343 S 8). In demnach gebotener Anwendung der obigen Grundsätze greift für die Rückabwicklung rechtsgrundloser Leistungen das Vertragss...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / cc) Formlose Schenkungen

Rz. 107 [Autor/Stand] In allen anderen Fällen ist anhand des objektiv verwirklichten Sachverhalts auf die Freigebigkeit des Schenkers zu schließen. Geschieht dies bei teilunentgeltlichen Geschäften aufgrund von Wertdifferenzen der im Gegenleistungsverhältnis stehenden Leistungen regelmäßig durch Anscheinsbeweis (s. Rz. 113 f.), muss der Wille zur Unentgeltlichkeit bei voll u...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Zweck der Verjährung.

Rn 3 In der Praxis ist im Streitfall das Bestehen eines Anspruchs ganz überwiegend eine Frage der Beweisbarkeit. Obwohl nur ein bestehender Anspruch verjähren kann, schützen die §§ 194 ff zunächst den scheinbaren Schuldner (BGHZ 122, 241, 244; ZIP 03, 524, 526). Je länger das angebliche Entstehen eines Anspruchs zurückliegt, umso schwieriger wird es für den vermeintlichen Sc...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / c) Rechtsmittelstreitwert.

Rn 58 Die Beschwer des Kl richtet sich nach Rn 56 (BGH NJW 16, 714 [BGH 16.12.2015 - XII ZB 405/15], MDR 16, 348); betr Abweisung der Stufenklage s dort. Für die Beschwer des Bekl ist dessen Abwehrinteresse (§ 3 Rn 4) maßgeblich, dh das Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen (BGH MDR 14, 591; 921; 16, 1106; NJW-RR 14, 834: auch betr Einkünfte wegen Unterhaltspflich...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt, Art 4 II.

Rn 8 Vorrang ggü der Grundanknüpfung nach Art 4 I hat die Anknüpfung an einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt von Schädiger und Geschädigtem nach Art 4 II (zu rechtspolitischer Kritik an dieser Regelung und Gegenargumenten Dornis EuLF 07, I-152 ff). Dieser autonom auszulegende Anknüpfungspunkt wird für Gesellschaften, Vereine und juristische Personen sowie für natürliche...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Einzelfälle (alphabetisch).

Rn 14 Anlageberatung/-vermittlung. Der Erfüllungsort für die Beratungspflicht liegt dort, wo die Beratung erfolgen soll bzw erfolgt ist (vgl BGH 6.4.2004 – X ARZ 384/03; BayObLG BB 97, 1868; München VersR 09, 1382 f; Köln OLGR 05, 553, 554; Schlesw OLGR 05, 630 f; Karlsr MDR 13, 1108). Das gilt auch für mit der Anlagevermittlung zusammenhängende Auskunftsverträge (vgl Köln V...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 8. Rechtsmittel.

Rn 46 Gegen die Entscheidung des Rechtspflegers findet gem § 11 I RPflG die Beschwerde nach Maßgabe der §§ 58 ff statt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes muss gem § 61 I 600 EUR übersteigen oder aber gem § 61 II die Beschwerde unter den in § 61 III 1 Nr 1 genannten Voraussetzungen zugelassen worden sein. Die Beschwerdeberechtigung richtet sich nach § 59 I und setzt eine Be...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Anfechtungsgegner und Rechtsfolgen.

Rn 17 Die Anfechtung einer Außenvollmacht ist gem § 143 III 1 dem Vertragspartner ggü zu erklären. Dieser kann gem § 122 von dem Vollmachtgeber seinen Vertrauensschaden ersetzt verlangen. Str ist, ob der Vertragspartner daneben auch den Vertreter aus § 179 in Anspruch nehmen kann. Ein Teil der Lehre macht hiergegen geltend, dass es unbillig wäre, den Vertreter für Willensfeh...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Versicherungen und kollektive Systeme des Schadensausgleichs.

Rn 13 Versicherungen und kollektive Systeme des Schadensausgleichs (insb soziale Sicherungssysteme) werden mitunter als zusätzliche Spur des Haftungsrechts betrachtet (s insb Marschall v Bieberstein VersR 68, 509 ff); va bei Unfallschäden ist häufig sogar von ›Haftungsersetzung durch Versicherungsschutz‹ die Rede (s nur Fleming/Hellner/v Hippel Haftungsersetzung durch Versic...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Überblick: Normzweck, Bedeutung, Abdingbarkeit.

Rn 1 Befriedigt der Bürge den Gläubiger, so ordnet § 774 I 1 einen gesetzlichen Forderungsübergang ( cessio legis ) an (vgl Mot II 673: subrogatio, cessio ficta). Die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner geht auf den Bürgen über, dessen Regressanspruch aufschiebend bedingt bereits mit der Bürgschaftsübernahme entsteht (BGH NJW-RR 08, 1007, 1008 [BGH 13.03.2008 - I...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Streitwertunabhängige Zuständigkeit.

Rn 3 Die Streitwertregel wird durch eine Reihe von Ausnahmen durchbrochen. Nicht zuständig ist das LG in den Fällen von § 23 Nr 2 lit a–g, §§ 23a, 27, die eine ausschließliche Zuständigkeit des AG begründen. Für Musterfeststellungsverfahren gem §§ 606 ff ZPO ist das OLG zuständig (§ 119 III). Umgekehrt weisen Abs 2 sowie andere bundes- und landesrechtliche Normen (Rn 7) dem ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Vorbemerkung vor §§ 327 ff BGB

Rn 1 § 327 aF wurde im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung 2001 aufgehoben und war seither unbesetzt. Seit dem 1.1.22 bildet § 327 nunmehr jedoch den systematischen Ausgangspunkt des neu geregelten Rechts der Verträge über digitale Produkte (digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen, Legaldefinition in § 327 I). Die durch das Gesetz vom 25.6.21 zur Umsetzung der RL über...mehr