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Einstellung / 8 Auskünfte über Arbeitnehmer

Stefanie Hock
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Informationsrecht des Auskünfte suchenden Arbeitgebers

Ist der Bewerber beim vorherigen Arbeitgeber bereits ausgeschieden oder ist das Arbeitsverhältnis gekündigt, darf der an Auskunft interessierte Arbeitgeber generell auch ohne Einwilligung des Bewerbers Auskünfte einholen, es sei denn, der Bewerber hätte ausdrücklich um Vertraulichkeit gebeten.

Befindet sich hingegen der Bewerber in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis und wendet sich der Bewerbungsempfänger ohne Einwilligung des Bewerbers an den derzeitigen Arbeitgeber, so haftet er dem Bewerber für einen hieraus entstehenden Schaden auf Schadensersatz.

Auskunftsrecht des befragten Arbeitgebers

Der bisherige Arbeitgeber ist auch ohne Einwilligung des Mitarbeiters zur Auskunftserteilung berechtigt, wenn der anfragende Arbeitgeber an der Auskunft ein berechtigtes Interesse hat. Ein berechtigtes Interesse ist z. B. zu bejahen, wenn es sich um die Einstellung leitender Mitarbeiter oder um die Übertragung einer besonderen Vertrauensstellung handelt. Darüber hinaus, wenn für den Vertragsschluss wichtige Umstände z. B. aufgrund Lücken oder Unklarheiten im Arbeitszeugnis nicht genügend beurteilt werden können.

Inhaltlich darf die Auskunft sich nur auf Leistung und Führung beziehen. Als Faustregel gilt: Das Auskunftsrecht besteht in dem Umfang, wie auch Aussagen im qualifizierten Zeugnis gemacht werden dürfen.

 
Praxis-Tipp

Bei einer telefonischen Anfrage sollte als Mindestvorsichtsmaßnahme Auskunft erst nach Rückruf erfolgen, um sich so über die Identität des Anrufers zu vergewissern. Darüber hinaus empfiehlt es sich, telefonische Anfragen wie folgt zu bescheiden: "Aus Datenschutzgründen geben wir generell ohne vorherige schriftliche Einwilligung unseres früheren Mitarbeiters keine Auskünfte." Wird dann die Einwilligung übersandt,...

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