Fachbeiträge & Kommentare zu Regress

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Schwerbehinderte Menschen a... / 1.5 Diskriminierungsverbot bei der Einstellung

Arbeitgeber dürfen schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses nicht benachteiligen.[1] Das gilt nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (BAG) allerdings nur dann, wenn der Bewerber die Schwerbehinderung deutlich mitteilt. Tut er das nicht, kann er sich auch nicht auf eine Diskriminierung wegen seiner Schwerbehinderung berufen. H...mehr

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Heilbehandlung im Bereich d... / 1.2 Gutachten, Sachverständigen/Zeugentätigkeit, Betriebsärzte

Die Erstellung eines ärztlichen Gutachtens ist nur steuerfrei, wenn ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht.[1] Nicht steuerfrei sind u. a. Gutachten für rechtliche Verfahren bzw. für Verfahren der Sozialversicherungen[2] (weil nicht die medizinische Betreuung der Patienten im Vordergrund steht)[3]: Alkohol-Gutachten; Gutachten über den Gesundheitszustand als Grundlage fü...mehr

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Amtshaftungsanspruch gegen ... / Zusammenfassung

Überblick Bei einem erfolgreichen Einspruch können notwendige Steuerberaterkosten unter bestimmten Voraussetzungen vom Steuerpflichtigen von der Finanzverwaltung aufgrund eines Amtshaftungsanspruchs erstattet verlangt werden. Dafür erforderlich ist insbesondere die schuldhafte Verletzung einer Amtspflicht mit drittschützender Wirkung durch den Finanzbeamten. Ersetzt werden m...mehr

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Amtshaftungsanspruch gegen ... / 3.5.1 Vermögensschaden

Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn der Geschädigte eine in Geld bezifferbare Einbuße an seinen Vermögensgütern erlitten hat, d. h. beim Vergleich der Vermögenslage nach dem schädigenden Ereignis mit der Lage vorher unter dem Strich ein rechnerisches Minus bleibt (sog. Differenzmethode). Der Steuerpflichtige muss durch den Schadenersatz so gestellt werden, wie er stehen wür...mehr

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Amtshaftungsanspruch gegen ... / 3.7 Haftungsausschluss

Ein Anspruch auf Schadenersatz gegen die Finanzverwaltung aufgrund einer Amtspflichtverletzung kommt nur in Betracht, wenn kein Haftungsausschluss vorliegt. Einschränkungen des Schadenersatzanspruchs 3.7.1 Subsidiaritätsklausel Der Geschädigte hat bei fahrlässigem Handeln des Amtsträgers nur dann einen Amtshaftungsanspruch, wenn er nicht auf andere Weise (d. h. von einem Dritte...mehr

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Amtshaftungsanspruch gegen ... / 3.6 Kausalität zwischen Amtspflichtverletzung und Schaden bzw. Beweislast

Zwischen dem amtspflichtwidrigen Verhalten des Amtsträgers und dem entstandenen Schaden muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Entscheidend ist, wie sich der Sachverhalt entwickelt hätte, wenn sich der Amtsträger pflichtgemäß verhalten hätte.[1] Die Amtspflichtverletzung war ursächlich für den eingetretenen Schaden, wenn der Geschädigte ohne die Amtspflichtverletzung v...mehr

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Amtshaftungsanspruch gegen ... / 3.7.3 Nichteinlegung eines Rechtsmittels und Schadensminderungspflicht

Nach § 839 Abs. 3 BGB tritt die Schadenersatzpflicht nicht ein, wenn der Verletzte es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, zur Abwendung des Schadens ein Rechtsmittel einzulegen (Vorrang des Primärrechtsschutzes).[1] Die Regelung geht vom Prinzip "alles oder nichts" aus. Es gibt kein Wahlrecht – also kein dulde und liquidiere.[2] Wer verschuldet ein Rechtsmittel nich...mehr

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Amtshaftungsanspruch gegen ... / 4 Besonderheit: Rechtslage in den neuen Bundesländern

In Teilen der neuen Bundesländer bleibt nach dem Einigungsvertrag das Staatshaftungsgesetz der DDR vom 12.5.1969 als Landesrecht in Kraft,[1] wobei vor Erhebung der Klage nach §§ 5 ff. StHG-DDR ein in Antrags- und Beschwerdeverfahren gegliedertes behördliches Vorverfahren zu durchlaufen ist.[2] Das Staatshaftungsgesetz der DDR sieht eine Gefährdungshaftung des Staats vor, so...mehr

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Dienstwagen: Arbeitsrechtli... / 15 Rückgabe des Dienstwagens bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Dienstwagen zurückzugeben. Ist dem Arbeitnehmer die private Nutzung des Dienstwagens nicht gestattet worden, kann der Arbeitgeber den Dienstwagen jederzeit herausverlangen. Wurde die Privatnutzung gestattet, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Nutzung des Dienstwagens bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die private...mehr

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Urlaub: Erteilung / 6 Schadensersatz bei unterbliebener Urlaubsgewährung

Soweit kein Sonderfall eintritt, etwa aufgrund der neuen Rechtsprechung des BAG zur Übertragung von Erholungsurlaub im Krankheitsfall oder aufgrund von speziellen tariflichen oder einzelvertraglichen Sonderregeln, verfällt nicht genommener Erholungsurlaub entweder mit dem Schluss des Kalenderjahres oder spätestens nach Auslaufen des Übertragungszeitraums. Gewährt hingegen der...mehr

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Urlaub: Erteilung / 5 Widerruf

Widerruf durch den Arbeitgeber Ein einmal genehmigter Urlaub bindet den Arbeitgeber grundsätzlich. Die zeitliche Festlegung des Urlaubs kann nur einvernehmlich rückgängig gemacht werden. Auch bei Übernahme der Mehrkosten für den Arbeitnehmer und seiner Familie braucht sich der Arbeitnehmer hierauf nicht einzulassen. Eine Vereinbarung, welche den Arbeitnehmer verpflichtet, die...mehr

Buchungssatz aus Finance Office Professional
Unfallkosten, Firmen-Pkw de... / 2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Der Arbeitgeber verzichtet auf Schadenersatz vom Arbeitnehmer

Herr Huber hat seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen überlassen, den er auch für private Fahrten nutzen darf. Während einer Privatfahrt verursacht der Arbeitnehmer einen Unfall, dessen Kosten nicht von der Vollkaskoversicherung übernommen werden (z. B. wegen grober Fahrlässigkeit). Die Reparaturkosten betragen 2.500 EUR zuzüglich 19 % (475 EUR) Umsatzsteuer. Herr Huber hat g...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 11 TV... / 6 Bevorzugte Berücksichtigung für Vollzeitstellen (Abs. 3)

Rz. 39 Nach § 11 Abs. 3 TVöD/§ 11 Abs. 3 TV-L/§ 11 Abs. 3 TV-H sollen Beschäftigte, mit denen auf ihren Wunsch anstelle der früheren Vollzeitbeschäftigung eine nicht befristete Teilzeitbeschäftigung vereinbart wurde, bei späterer Besetzung eines Vollzeitarbeitsplatzes bei gleicher Eignung und im Rahmen der dienstlichen bzw. betrieblichen Möglichkeiten bevorzugt berücksichtig...mehr

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Scheidungs- und Trennungsfo... / 2.1 Vertragsfreiheit und Korrektur durch Familiengericht

Obwohl ein Ehepaar einzelne gesetzliche Scheidungsfolgen durchaus ausschließen darf, kann der Vertrag insgesamt durch einseitige Benachteiligung des einen Ehepartners sittenwidrig (§ 138 BGB) sein. Der Bundesgerichtshof hat Leitlinien aufgestellt, was in Eheverträgen möglich ist und was generell und im Einzelfall nicht erlaubt ist.[1] Zunächst üben die Familiengerichte eine I...mehr

Buchungssatz aus Finance Office Professional
Unfallkosten, Firmen-Pkw de... / 4.2 Konsequenzen für die Behandlung von Unfallkosten

Unternimmt der Arbeitnehmer eine berufliche/betriebliche Fahrt, sind die Kosten für einen Unfall, der sich auf dieser Fahrt ereignet, beim Unternehmer als Betriebsausgaben abziehbar, ohne dass beim Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil anzusetzen ist. Die Unfallkosten sind nicht bei der Ermittlung des privaten Nutzungsanteils anzusetzen. Unfall während einer betrieblichen Fahr...mehr

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Nachehelicher Unterhalt / 6.2 Ende der Unterhaltspflicht

Der Unterhaltsanspruch erlischt, wenn der Berechtigte wieder heiratet (eine neue Lebenspartnerschaft begründet) oder stirbt.[1] Ansprüche auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit bleiben bestehen incl. des zur Zeit der Wiederheirat, der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder des Todes fälligen Monatsbetrags.[2] Hinweis Unterhaltsanspruch...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Forderungen aus Regressen, Provenues und Teilungsabkommen

Rz. 34 [Autor/Zitation] Gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 RechVersV sind von der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle die Forderungen aus Regressen, Provenues und Teilungsabkommen (sog. RPT-Forderungen) abzusetzen. Hierbei handelt es sich um eine Durchbrechung des Saldierungsverbots gem. § 246 Abs. 2 Satz 1. Rz. 35 [Autor/Zitation] Bei den Abzugsbeträgen handelt e...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / E. Schadensersatz gegenüber der Gesellschaft und verbundenen Unternehmen (Abs. 1 Satz 3)

I. Voraussetzungen der Haftung nach § 323 1. Überblick Rz. 81 [Autor/Zitation] Gesetzliche Abschlussprüfer, Prüfungsgehilfen und gesetzliche Vertreter einer Prüfungsgesellschaft haften bei schuldhafter Verletzung ihrer Pflichten für den daraus entstandenen Schaden (Poll in BeckOK HGB46, § 323 Rz. 28; Bormann in BeckOGK HGB, § 323 Rz. 101 ff. [1/2025]). Ansprüche hieraus stehen ...mehr

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zfs 07/2025, Kein Regresspr... / 1 Aus den Gründen:

Der Kl. hat gegen die Bekl. keinen Anspruch auf Zahlung von 7.559,69 EUR gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG i.V.m. 115 Abs. 1 S. 1 und 4 VVG, Art. 14 S. 1 BayBG. I. Zwar wurde die Beamtin B unstreitig durch das Unfallereignis vom 5.4.2023 auf der BAB A 9 von Mü in Richtung Fr, bei dem ihr Ehemann das Klägerfahrzeug gefahren hat, verletzt. II. Etwaigen Ansprüchen der Beamtin, we...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Haftung von Prüfungsgehilfen und gesetzlichen Vertretern

Rz. 116 [Autor/Zitation] Dem Prüfungsgehilfen selbst sind durch das Gesetz ebenso wie dem Abschlussprüfer Verhaltenspflichten gegenüber der zu prüfenden Gesellschaft auferlegt, obgleich er mit dieser nicht in vertraglichen Beziehungen steht (vgl. Rz. 27 ff.; Bormann in BeckOGK HGB, § 323 Rz. 163 [1/2025]). Der Prüfungsgehilfe muss entsprechend die erforderliche Qualifikation ...mehr

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zfs 07/2025, Kein Regresspr... / Leitsatz

Beamtenrechtliche Versorgungsträger können wegen ihrer Schadenaufwendungen anders als Sozialversicherungsträger bei Bestehen einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung keinen Regress nehmen, wenn eine Schädigung durch Angehörige erfolgt ist. (Leitsatz der Schriftleitung) LG Landshut, Urt. v. 14.2.2025 – 44 O 3136/24mehr

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zfs 07/2025, Zur Entkräftun... / 1 Sachverhalt

I. Die Beklagten wenden sich mit der Berufung gegen die Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 23.7.2021 auf der BAB 45 ereignet hat. An dem Verkehrsunfall waren das von dem Zeugen A geführte, bei der Klägerin vollkaskoversicherte Fahrzeug des Typs Marke1 Modell1, amtl. Kennzeichen … (im Folgenden: klägerisches Fahrzeug), sowi...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Warum dürfen Stehleitern ni... / 1.5 Folgen von Verstößen

Kommt ein Arbeitgeber oder eine Führungskraft ihren Pflichten im Arbeitsschutz nicht nach, kann das finanzielle und strafrechtliche Folgen haben: Verstöße gegen die Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes können mit Geldbußen bis zu 25.000 EUR oder – in schweren Fällen (z. B. Vorsatz) – mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr[1] geahndet werden. Die Haftung des Arbeitgebers für...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / V. Besonderheiten der Haftung gegenüber verbundenen Unternehmen

Rz. 155 [Autor/Zitation] Die Ersatzpflicht gegenüber verbundenen Unternehmen ist durch das BiRiLiG (BGBl. I 1985, 2355, s. Rz. 15) eingeführt worden. Verbundene Unternehmen sind unabhängig von ihrer Rechtsform und ihrem Sitz solche, die im Verhältnis zueinander MU und TU gem. § 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 bis 4 sind; alle mit demselben MU verbundenen TU sind auch untereinand...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Haftungsstaffelung

Rz. 119 [Autor/Zitation] Durch das FISG (v. 3.6.2021, BGBl. I 2021, 1534) ist der Umfang der Ersatzpflicht von Abschlussprüfern, seinen Gehilfen und gesetzlichen Vertretern, denen bei der gesetzlichen Abschlussprüfung ein Fehler unterläuft, grundlegend neu geregelt worden (s. bereits Rz. 16). Die neuen Regelungen finden nach Art. 86 Abs. 1 EGHGB erstmals auf gesetzliche Absch...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / VI. Haftung Mehrerer

Rz. 162 [Autor/Zitation] Mehrere an der Prüfung Beteiligte (Abschlussprüfer, Prüfungsgehilfen und die bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft) haften als Gesamtschuldner, sofern sie ein Verschulden trifft (Abs. 1 Satz 4; Bormann in BeckOGK HGB, § 323 Rz. 149, 162 f. [1/2025]; Ebke in MünchKomm. HGB5, § 323 Rz. 101, 117 ff.; Staake in HKM...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Ansatz

Rz. 27 [Autor/Zitation] Als Teilrückstellung für Schadenregulierungsaufwendungen sind die Kosten für die Regulierung der gemeldeten Versicherungsfälle zu erfassen, die nach dem Abschlussstichtag voraussichtlich noch anfallen werden. Hierbei sind sowohl interne als auch externe Kosten des Versicherungsunternehmens zu berücksichtigen. Weiterhin wird zwischen einem Versicherungs...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / d) Einzelfälle

Rz. 376 [Autor/Zitation] Als Sachverhalte, die über die ausdrücklich in § 319 Abs. 3–5, § 319b, Art. 5 APrVO geregelten Fälle hinaus Anlass geben, eine mögliche Besorgnis der Befangenheit zu prüfen, da die Gefahr von Eigeninteressen (§ 32 BS WP/vBP), Selbstprüfung (§ 33 BS WP/vBP), Interessenvertretung (§ 34 BS WP/vBP), persönlicher Vertrautheit (§ 35 BS WP/vBP) und Einschüch...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Fallgruppen

Rz. 55 [Autor/Zitation] Die Berufssatzung konkretisiert die Fallgruppen der Besorgnis der Befangenheit noch weitergehend, als es durch die Kategorisierung in § 319 Abs. 2 (geschäftliche, finanzielle oder persönliche Beziehungen) erfolgt. Nach § 29 Abs. 2 BS WP/vBP kann die Unbefangenheit insbes. durch Eigeninteressen, Selbstprüfung, Interessenvertretung, persönliche Vertrauth...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / f) Rechtspolitische Erwägungen

Rz. 131 [Autor/Zitation] Der Entwurf einer 5. EG-Richtlinie auf dem Gebiet des Handelsrechts (sog. Strukturrichtlinie) sieht eine unbegrenzte Haftung des Abschlussprüfers vor (Art. 62 des geänderten Vorschlags v. 19.8.1983, BT-Drucks. 10/467, zuletzt geändert durch Vorschlag v. 20.11.1991, ABl. EG 1991 Nr. C 321, 9; vgl. auch H.-P. Müller, DB 1977, 1883, 1887; Ebke, Wirtschaf...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / E. ABC der BE

Rn. 1615 Stand: EL 168 – ET: 10/2023 Abfall s "Altgold" Abfindung Abfindungen sind als BE zu erfassen, wenn sie betrieblich veranlasst sind. Maßgeblich sind die Verhältnisse beim Empfänger der Abfindung. Sie müssen insoweit beim Empfänger betrieblich veranlasst sein. Auf die Verhältnisse des Zahlenden kommt es nicht an. Als Hilfsgeschäfte sind die Abfindungen zu berücksichtigen....mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Allgemeine vertragliche Haftungstatbestände

Rz. 174 [Autor/Zitation] Die Haftungsnorm des § 323 Abs. 1 Satz 3 geht den bürgerlich-rechtlichen Haftungstatbeständen für vertragliche Leistungsstörungen vor. § 323 enthält also sowohl für Schäden, die unmittelbar im Mangel des Werks (Prüfungsberichts) bestehen, als auch für Mangelfolgeschäden eine abschließende Sonderregelung, die den Anspruch der Gesellschaft (oder eines v...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Voraussetzungen der Haftung nach § 323

1. Überblick Rz. 81 [Autor/Zitation] Gesetzliche Abschlussprüfer, Prüfungsgehilfen und gesetzliche Vertreter einer Prüfungsgesellschaft haften bei schuldhafter Verletzung ihrer Pflichten für den daraus entstandenen Schaden (Poll in BeckOK HGB46, § 323 Rz. 28; Bormann in BeckOGK HGB, § 323 Rz. 101 ff. [1/2025]). Ansprüche hieraus stehen grds. nur der geprüften KapGes. zu; sollt...mehr

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15. Kapitel: Der Eintritt i... / § 48 Der volljährig gewordene Alleinerbe bei überschuldetem Nachlass

Rz. 701 Beispiel M ist im Alter von elf Jahren Erbe nach seinem Onkel O geworden. Der Nachlass ist bedeutend. Dann wurde er mit 17 Jahren Alleinerbe nach Tante T. Deren Nachlass ist überschuldet. Nun steht M kurz vor der Volljährigkeit. Rz. 702 Nach § 1980 BGB hat der volljährig Gewordene die Pflicht, "unverzüglich die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu beantragen."...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Haftsummen (Abs. 2)

a) Haftungsstaffelung Rz. 119 [Autor/Zitation] Durch das FISG (v. 3.6.2021, BGBl. I 2021, 1534) ist der Umfang der Ersatzpflicht von Abschlussprüfern, seinen Gehilfen und gesetzlichen Vertretern, denen bei der gesetzlichen Abschlussprüfung ein Fehler unterläuft, grundlegend neu geregelt worden (s. bereits Rz. 16). Die neuen Regelungen finden nach Art. 86 Abs. 1 EGHGB erstmals ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Haftung für Prüfungsgehilfen

a) Eigenes Verschulden des Abschlussprüfers bei der Hinzuziehung Rz. 110 [Autor/Zitation] Ohne Rücksicht auf das Verschulden des Gehilfen (zum Begriff vgl. Rz. 21 ff.) kommt für den Abschlussprüfer bei Pflichtverstößen seiner Prüfungsgehilfen eine Haftung allein aus dem Grund einer unzulässigen Zuziehung Dritter in Betracht. Eine Haftung folgt daher nicht schon daraus, dass er...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / B. Begriffsbestimmung

Rn. 1561 Stand: EL 168 – ET: 10/2023 Die Rspr bestimmt in Anlehnung an die Begriffsbestimmung für BA in § 4 Abs 4 EStG die BE als Wertzugang in Geld und Geldeswert, der durch den Betrieb veranlasst ist und keine Einlage iSd § 4 Abs 1 S 5 EStG darstellt (mittlerweile st Rspr zB BFH BStBl III 1964, 183; BStBl II 1974, 210; 1996, 273; 1998, 621; 2006, 650; 2008, 356; 2010, 548; ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Regelungsgegenstand

Rz. 1 [Autor/Zitation] § 323 erlegt dem Abschlussprüfer und seinen Gehilfen sowie allfälligen gesetzlichen Vertretern Pflichten auf und regelt im Falle eines Verstoßes ihre Verantwortung gegenüber dem prüfpflichtigen Unternehmen und mit diesen verbundenen Unternehmen. Nicht geregelt ist die Haftung gegenüber sonstigen Dritten, welche sich nach allgemeinen Grundsätzen richtet....mehr

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zfs 07/2025, Begriff des Sc... / 2 Aus den Gründen:

10I. Die Klage hat keinen Erfolg. Die Kl. hat keinen Anspruch auf Gewährung von Versicherungsschutz für den streitgegenständlichen Schaden aus den vereinbarten Versicherungsbedingungen. aa) Gemäß Ziffer 1.1. AHB 2008 besteht Versicherungsschutz im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass der VN wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schade...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Schmidt, Pauschalrückstellungen für Haftpflichtverbindlichkeiten stets unzulässig?, BB 1984, 1788; Christiansen, Die pauschale Bildung von Garantierückstellungen auf der Grundlage des durchschnittlichen Garantieverlaufs, StBp 1985, 166; Vollmer/Nick, Die Zulässigkeit von Pauschalrückstellungen für Produkthaftpflichtrisiken, DB 1985, 53; Scharpf, Die Rspr des BFH zur Rückstellun...mehr

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15. Kapitel: Der Eintritt i... / § 45 Die Herausgabe- und Rechenschaftspflicht der Eltern bei Erreichen der Volljährigkeit des Kindes

Rz. 687 Gemäß § 1698 Abs. 1 BGB haben Eltern, wenn ihre elterliche Sorge endet, also insbesondere bei Volljährigkeit ihres Kindes, Rechenschaft abzulegen; diese Pflicht besteht aber nur dann, wenn das Kind dies verlangt. Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, der hat dem Berechtigten eine geordnete Zusammenst...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Einschränkung oder Begrenzung der Schadensersatzpflicht (Abs. 2, Abs. 4)

1. Haftsummen (Abs. 2) a) Haftungsstaffelung Rz. 119 [Autor/Zitation] Durch das FISG (v. 3.6.2021, BGBl. I 2021, 1534) ist der Umfang der Ersatzpflicht von Abschlussprüfern, seinen Gehilfen und gesetzlichen Vertretern, denen bei der gesetzlichen Abschlussprüfung ein Fehler unterläuft, grundlegend neu geregelt worden (s. bereits Rz. 16). Die neuen Regelungen finden nach Art. 86 ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Haftung von und für Prüfungsgehilfen

1. Haftung für Prüfungsgehilfen a) Eigenes Verschulden des Abschlussprüfers bei der Hinzuziehung Rz. 110 [Autor/Zitation] Ohne Rücksicht auf das Verschulden des Gehilfen (zum Begriff vgl. Rz. 21 ff.) kommt für den Abschlussprüfer bei Pflichtverstößen seiner Prüfungsgehilfen eine Haftung allein aus dem Grund einer unzulässigen Zuziehung Dritter in Betracht. Eine Haftung folgt da...mehr

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zfs 07/2025, Kein Anspruch ... / 1 Sachverhalt

I. Der Kläger nimmt die Beklagten im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall auf Schadensersatz in Anspruch, den Beklagten zu 1 als Fahrer und die Beklagte zu 2 als Halterin des gegnerischen Fahrzeugs. Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist nicht im Streit. Der Kläger beauftragte seinen Prozessbevollmächtigten mit der Durchsetzung seiner Schadensersatzansprüche aus...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / VIII. Alternative Anspruchsgrundlagen

1. Allgemeine vertragliche Haftungstatbestände Rz. 174 [Autor/Zitation] Die Haftungsnorm des § 323 Abs. 1 Satz 3 geht den bürgerlich-rechtlichen Haftungstatbeständen für vertragliche Leistungsstörungen vor. § 323 enthält also sowohl für Schäden, die unmittelbar im Mangel des Werks (Prüfungsberichts) bestehen, als auch für Mangelfolgeschäden eine abschließende Sonderregelung, d...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Ursprünge der Pflichtprüfung samt Haftung

Rz. 14 [Autor/Zitation] Die Pflicht zur Prüfung der Finanzberichterstattung von Aktiengesellschaften wurde im Jahr 1931 als Reaktion auf die Weltwirtschaftskrise mittels Notverordnung in § 262g HGB 1931 aufgenommen (Notverordnung v. 19.9.1931, dRGBl I 1931, 493; Schüppen, DB 2020, 2641, 2645). Erläuternde Bemerkungen zu Notverordnung liegen nicht vor. Davor war eine Pflichtpr...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / (5) Sektorvertrautheit

Rz. 215 [Autor/Zitation] Die Mitglieder des Prüfungsausschusses (bzw. die Mitglieder eines AR bzw. Verwaltungsrats, der als Ganzes die Aufgaben des Prüfungsausschusses wahrnimmt, s. hierzu Rz. 108) müssen ferner in ihrer Gesamtheit mit dem Sektor, in dem die Gesellschaft tätig ist, vertraut sein (Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 iVm. § 100 Abs. 5 Halbs. 2 AktG). Die mit dem AReG eingef...mehr

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Zwangsvollstreckung aus arb... / 6.2 Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO

Mit der Vollstreckungsgegenklage kann der Vollstreckungsschuldner rechtsvernichtende oder rechtshemmende Einwendungen geltend machen, die den im Titel festgestellten Anspruch betreffen, wenn sie auf Gründen beruhen, die erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der sie nach der ZPO spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruc...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Deliktische Haftung

Rz. 176 [Autor/Zitation] Der Abschlussprüfer haftet nach allgemeinen deliktsrechtlichen Grundsätzen für einen Schaden, den er durch eine schuldhafte unerlaubte Handlung (§§ 823 ff. BGB) außerhalb des Prüfungsvertrags – sei es zeitlich vorher, sei es nachher – der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen zufügt. Ebensolche Handlungen seines verfassungsmäßig berufenen Ve...mehr

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ZErb 07/2025, Erbrecht der ... / b. Materielles Recht

Das Gesetz[22] enthält keine besonderen Bestimmungen für die nichteheliche Lebensgemeinschaft (konkubinat). Wo das Gesetz den Begriff des nahen Angehörigen verwendet, wird darunter überwiegend auch der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft verstanden. So haben die Partner einer nichtehelichen, darunter auch einer gleichgeschlechtlichen, Lebensgemeinschaft ein gegen...mehr