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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / II. Forderungen aus Regressen, Provenues und Teilungsabkommen

Dipl.-Kfm. Thomas Volkmer, Ole Keppeler
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Rz. 34

[Autor/Zitation]

Gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 RechVersV sind von der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle die Forderungen aus Regressen, Provenues und Teilungsabkommen (sog. RPT-Forderungen) abzusetzen. Hierbei handelt es sich um eine Durchbrechung des Saldierungsverbots gem. § 246 Abs. 2 Satz 1.

 

Rz. 35

[Autor/Zitation]

Bei den Abzugsbeträgen handelt es sich um Forderungen (vgl. IDW, WPH Edition, Versicherungsunternehmen, 2018, Kap. E Rz. 140)

  • die entstanden sind, weil aufgrund geleisteter Entschädigungen Rückgriff genommen werden kann (Regresse),
  • aus existierenden Ansprüchen auf ein versichertes Objekt, für das Ersatz geleistet worden ist (Provenues) oder
  • aus mit anderen Versicherungsunternehmen bestehenden Teilungsabkommen.
 

Rz. 36

[Autor/Zitation]

In der Rechtsschutzversicherung gehören entsprechend § 26 Abs. 2 Satz 2 RechVersV auch bestehende Forderungen an den Prozessgegner auf Erstattung der Kosten dazu.

 

Rz. 37

[Autor/Zitation]

Voraussetzung für den Abzug bzw. die Saldierung mit der Schadenrückstellung ist, dass die Forderungen aktivierungsfähig sind und bereits abgewickelte Versicherungsfälle betreffen. Die abzusetzenden Forderungen sollten mit dem Betrag bewertet werden, in dessen Höhe ihre Realisierbarkeit feststeht oder zweifelsfrei bestimmt werden kann (vgl. Geib/Horbach in Welzel ua., KoRVU, Bd. I, Kap. J Rz. 152). Die Berücksichtigung erfolgt dabei im Rahmen der Bewertung der einzelnen Teil-Schadenrückstellungen als rückstellungsmindernde Merkmale. Dies entspricht insoweit der steuerlichen Verfahrensweise nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. c EStG (vgl. IDW, WPH Edition, Versicherungsunternehmen, 2018, Kap. E Rz. 142).

[Autor/Zitation] Volkmer/Keppeler in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 341g HGB, Rand...

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