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zfs 07/2025, Kein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher K ... / 1 Sachverhalt

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I. Der Kläger nimmt die Beklagten im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall auf Schadensersatz in Anspruch, den Beklagten zu 1 als Fahrer und die Beklagte zu 2 als Halterin des gegnerischen Fahrzeugs. Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist nicht im Streit.

Der Kläger beauftragte seinen Prozessbevollmächtigten mit der Durchsetzung seiner Schadensersatzansprüche aus dem Unfall. Mit Schreiben vom 7.9.2023 teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers der N. Vers.-AG mit, der Kläger mache als Eigentümer Schadensersatzansprüche aus dem Unfall geltend.

Mit seiner Klage hat er die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 28.965,48 EUR und Erstattung außergerichtlicher Anwaltsgebühren in Höhe von 3.644,57 EUR jeweils nebst Verzugszinsen in Anspruch genommen. Nachdem die Beklagten nicht nur Einwendungen zur Höhe geltend gemacht, sondern auch das Eigentum des Klägers an dem Fahrzeug bestritten haben, hat der Kläger erklärt, dass das streitgegenständliche Fahrzeug über die S. Bank finanziert sei, die den Kläger zur Geltendmachung des Schadens auf eigene Rechnung und im eigenen Namen ermächtigt habe. Im Termin hat er klargestellt, dass er mit der Klage Ansprüche der S. Bank im eigenen Namen geltend mache.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Landgericht hat dem Kläger den in Prozessstandschaft geltend gemachten Fahrzeugschaden in Höhe von 25.600,00 EUR zugesprochen. Weiter könne der Kläger als berechtigter Besitzer aus eigenem Recht 3.365,48 EUR wegen Nutzungsausfalls, Sachverständigenkosten und einer Kostenpauschale verlangen. Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten stehe dem Kläger nur aus dem Gegenst...

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