Nach § 3 der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren und Restrukturierungssachen im Internet (InsBekV) werden die Veröffentlichungen zu einem Verfahren spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
Im Zweifel müssen daher immer konkret beim zuständigen Insolvenzgericht nähere Erkundigungen eingezogen werden.
Ist ein Insolvenzverfahren anhängig, muss sofort Kontakt mit dem zuständigen (vorläufigen) Insolvenzverwalter aufgenommen werden, um Aussonderungsrechte (§ 47 InsO) und Absonderungsrechte (§§ 50, 51 InsO) geltend zu machen. Der einfache Eigentumsvorbehalt gewährt dem Gläubiger ein Aussonderungsrecht (Tz. 1.2.3.1.). Betroffene Gegenstände dürfen vom Insolvenzverwalter nicht verwertet werden, selbst wenn sich die Gegenstände in seinem Besitz befinden.
Der Insolvenzverwalter hat ein Wahlrecht, ob er einen Vertrag mit dem Gläubiger erfüllt oder nicht (§ 103 InsO), wenn ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht ode...