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Einstellung / 3.4 Schadensersatz und Entschädigung

Stefanie Hock
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Die zentrale Rechtsfolge bei Verletzung des Benachteiligungsverbots ist in § 15 AGG geregelt. Hier ist zwischen dem verschuldensabhängigen Anspruch auf Ersatz materieller Schäden (§ 15 Abs. 1 AGG) sowie dem verschuldensunabhängigen Entschädigungsanspruch für immaterielle Schäden (§ 15 Abs. 2 AGG) zu unterscheiden.

3.4.1 Anspruch auf Schadensersatz

Gemäß § 15 Abs. 1 AGG hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die diesem durch die Benachteiligung entstandenen Schäden zu ersetzen. Dass § 15 Abs. 1 AGG nur materielle Schäden erfasst, ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang zu Abs. 2, der ausdrücklich den Ersatz immaterieller Schäden regelt.[1] Der Schadensersatzanspruch aus § 15 Abs. 1 AGG ist verschuldensabhängig, wobei das Verschulden vermutet wird (§ 15 Abs. 1 Satz 2 AGG). Fehlendes Verschulden hat somit der Arbeitgeber zu beweisen.

Der Schadensersatzanspruch ist auf Naturalrestitution gerichtet (§ 249 BGB). Auszugleichen ist daher der gesamte materielle Schaden, der durch den Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot eingetreten ist.

 
Praxis-Beispiel

Die arbeitslose schwangere Bewerberin wird – obgleich deutlich am besten qualifiziert – wegen ihrer Schwangerschaft nicht eingestellt. Sie bezieht weiter Arbeitslosengeld und erhält nach einem ¾ Jahr einen Job, für den sie umziehen muss. Zudem liegt das Gehalt 500 EUR unter dem Gehalt der ausgeschriebenen Stelle.

Sie hat nunmehr einen Anspruch auf

  • Differenzbetrag zwischen dem Arbeitslosengeld und dem Gehalt, das sie bei dem ablehnenden Arbeitgeber erhalten hätte,
  • Ersatz der Umzugskosten,
  • Differenzbetrag zwischen ihrem Gehalt bei dem jetzigen Arbeitgeber und dem möglichen Gehalt bei dem ablehnenden Arbeitgeber.

Daneben hat sie zusätzlich noch einen Anspruch auf angemessene Entschädigung zum Ausgleich des immateriellen Schadens nach § 15 Abs. 2 AGG.

Eine Höchstg...

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