Fachbeiträge & Kommentare zu Rechtsfragen

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Einführung.

Rn 1 Art 4 ist eine Hilfsnorm. Sie regelt Einzelheiten zum Ziel der Verweisung: Steht aufgrund der anwendbaren Kollisionsnorm fest, welchen Staates Recht anzuwenden ist, so stellt sich die Frage, ob für die Beantwortung der betreffenden Rechtsfrage auf das berufene Recht in seiner Gesamtheit oder nur auf einen bestimmten Ausschnitt zurückzugreifen ist. Zwar kommt von vornher...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32007R0864 Art 15 ROM II – Geltungsbereich des anzuwendenden Rechts.

Gesetzestext Das nach dieser Verordnung auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ist insbesondere maßgebend fürmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Andere Nachweismöglichkeiten.

Rn 6 Statt durch Erbschein oder zusätzlich können Erbprätendenten ihr Erbrecht im Wege des Zivilprozesses durch Urt feststellen lassen (vgl § 256 ZPO; BVerfG ZEV 20, 489 [BVerfG 25.05.2020 - 1 BvR 1060/20] Rz 4 f; München 9.6.21 – 7 U 4638/15). Der Erbe ist grds nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen. Er kann diesen Nachweis in anderer Form erbr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Musterfeststellungsklage nach dem VDuG (I 1 Nr 3).

Rn 3 Abs 1 S 1 Nr 3 zur Hemmung der Verjährung bei Musterfeststellungsklagen entspricht § 204 I Nr 1a BGB aF. Zweck der Regelung ist, dass ein angemeldeter Verbraucher den Ausgang der Musterfeststellungsklage abwarten kann, ohne Verjährung befürchten zu müssen. Die vormals in §§ 606 ff ZPO aF geregelte Musterfeststellungsklage ist nun (gemeinsam mit der Abhilfeklage) im VDuG...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / 4. Materialien der EU

Rz. 68 [Autor/Stand] Berichte des EU-Verrechnungspreisforums (JTPF). Die EU-Kommission hat im Jahr 2001 aus Vertretern der Finanzbehörden und der Wirtschaft der Mitgliedstaaten die Bildung einer Arbeitsgruppe als "Gemeinsames EU-Verrechnungspreisforum" vorgeschlagen, um Rechtsfragen im Kontext der Verrechnungspreise zu erörtern, die ohne Gesetzesinitiativen gelöst werden könn...mehr

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§ 1 Die Tätigkeit im Verkeh... / a) Erstberatung

Rz. 32 Der Auftrag muss sich auf eine erste Beratung beziehen. Die Beratung kann dabei nur in einem mündlichen Rat oder in einer mündlichen Auskunft bestehen, da der Wortlaut auf ein Beratungsgespräch abstellt. Für eine schriftliche Erstberatung gegenüber einem Verbraucher – welche in der Praxis allerdings einen Ausnahmefall darstellen dürfte – ist die Kappungsgrenze von 190...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Unterrichtung der Arbeitnehmer, Abs 5.

Rn 38 Einzelheiten sowie Vorschläge: C Meyer Unterrichtung 21 ff, 235 ff; BLDH/Lingemann Kap 60 Rz 17 ff M 60.1 ff; ordnungsgemäße Unterrichtung s BAG AP BGB § 613a Unterrichtung Nr 15; Lingemann NZA 12, 546. Gem V ist ein ArbN vom bisherigen oder vom neuen ArbG über den Betriebsübergang zu unterrichten. Dadurch soll der ArbN eine ausreichende Wissensgrundlage für die Ausübu...mehr

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§ 2 Der Gegenstandswert im ... / 2. Beschwerde gegen die Wertfestsetzung

Rz. 96 Die abschließende Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren erfolgt gemäß § 63 Abs. 2 GKG, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Diese Festsetzung kann in einem separaten Beschluss oder im Zusammenhang mit der Hauptsacheentscheidung erfolgen. In der Praxis findet sie sich meist am Ende der Entsc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / H. Abs 1 Nr 6a: Musterverfahren.

Rn 15 Durch Musterverfahrensantrag können der Kläger und der Beklagte im ersten Rechtszug bei dem Prozessgericht unter Angabe der Feststellungsziele die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens von tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen (Feststellungsziele) beantragen (§ 2 I, II 1 KapM...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Reichweite des Vertragsstatuts (Abs 1 und Abs 2).

Rn 5 Art 12 I nennt – wie schon Art 10 EVÜ und ex Art 32 I EGBGB – Regelbeispiele (s Rauscher/Freitag Art 12 Rz 6; MüKoIPR/Kleinschmidt Art 12 Rz 3) für die Reichweite des von ROM I berufenen Rechts, deren Anwendungsbereich nicht immer scharf zu trennen ist. Soweit die Parteien keine vorrangigen anderen Festlegungen (Vertragsfreiheit) getroffen haben – zB Ausschluss des CISG...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Anpassung (Angleichung).

Rn 60 Zu solchen korrekturbedürftigen Verwerfungen kann es kommen, (a) wenn ein Fall mehrere Rechtsfragen aufwirft, die unterschiedlich zu qualifizieren sind und unterschiedlichen Rechtsordnungen unterliegen (Depeçage ieS, s.o. Rn 33), (b) wenn Vor- und Hauptfrage unterschiedlichen Rechten unterliegen (s.o. Rn 46) oder (c) wenn ein Statutenwechsel zu einem Nacheinander versc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Vorfragen.

Rn 46 Nicht vom Umfang der Verweisung erfasst sind Vorfragen (Erman/Hohloch Einl Art 3–47 Rz 47, 52). Vorfragen iwS tauchen immer dann auf, wenn eine Norm die Rechtsfolge einer anderen Norm als Voraussetzung verwendet. Es handelt sich um Rechtsverhältnisse, zu denen inzidenter Feststellungen zu treffen sind, zB die Frage der wirksamen Ehe iRd Beurteilung des Ehegattenerbrech...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Haftungsgrundlage.

Rn 205 Die Arzthaftung richtete sich früher ganz überwiegend nach Deliktsrecht, weil bis 2002 nur bei Deliktsansprüchen auch Schmerzensgeld zugesprochen werden konnte (§ 847 aF). Durch das Schadensersatzrechtsänderungsgesetz 2002 und die Schuldrechtsmodernisierung wurde die Grundlage für eine stärkere Verlagerung der Arzthaftung in das Vertragsrecht gelegt und durch die Kodi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2224 BGB – Mehrere Testamentsvollstrecker.

Gesetzestext (1) 1Mehrere Testamentsvollstrecker führen das Amt gemeinschaftlich; bei einer Meinungsverschiedenheit entscheidet das Nachlassgericht. 2Fällt einer von ihnen weg, so führen die übrigen das Amt allein. 3Der Erblasser kann abweichende Anordnungen treffen. (2) Jeder Testamentsvollstrecker ist berechtigt, ohne Zustimmung der anderen Testamentsvollstrecker diejenige...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Übersicht.

Rn 1 Für alle seit dem 17.12.09 abgeschlossenen Verträge gilt vor deutschen staatlichen Gerichten die unionsrechtliche VO (EG) Nr 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (ROM I) (ABl 2008 L 177/6, geändert durch Berichtigung v 24.11.09 ABl 2009 L 309/87), Art 28 ROM I. ROM I ist ua Teil des Haager Programms zur Stärkung von Freiheit, Sicherhe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Prätendentenstreit.

Rn 14 Zur Hinterlegung berechtigt eine nicht vorwerfbare (dh unverschuldete) Ungewissheit des Schuldners über die Person des Gläubigers, zB bei unbekannten Erben (AG Bottrop ZMR 25, 26) oder wenn mehrere Forderungsprätendenten die Leistung beanspruchen. Diese müssen aber dieselbe Forderung beanspruchen. Dies kann beim Factoring auch der Anspruch auf Zahlung des Umsatzsteuera...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Anhörung.

Rn 19 Den Beteiligten ist rechtliches Gehör zu gewähren. Art 103 I GG als Grundrecht des gerichtlichen Verfahrens und der Grds des fairen Verfahrens (BVerfGE 101, 397, 408 ff [BVerfG 18.01.2000 - 1 BvR 321/96]: vor dem Rpfl gelte nicht Art 103 I GG, aber der Grds des fairen Verfahrens; dazu abl die hL) gilt auch in der freiwilligen Gerichtsbarkeit (BVerfG FamRZ 87, 786; NJW ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Die Arbeit am Sachverhalt: Die Tatfrage.

Rn 42 Der konkrete Sachverhalt bildet den Untersatz des Syllogismus iRd klassischen Subsumtionsmodells (s.o. Rn 37). Neben der Auffindung der einschlägigen Rechtsgrundlagen und ihrer Auslegung bedarf es also auch regelmäßig einer umfangreichen Sachverhaltsarbeit. Dabei sind insb drei Schritte zu beachten, nämlich die Auswahl und Konkretisierung des Sachverhalts nach seiner r...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Gesamt- und Sachnormverweisungen.

Rn 44 Grds sind die Verweisungen des deutschen IPR als Gesamtverweisungen zu verstehen, dh anzuwenden ist zunächst das IPR der berufenen Rechtsordnung, so dass es zur Weiter- oder Rückverweisung (Renvoi) kommen kann (Art 4 I 1, ausf s. dort). Die berufene Rechtsordnung ist in Bezug auf die betreffende Rechtsfrage auch ansonsten umfassend anzuwenden: Im Falle einer Rechtsände...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Rechtsanwendungsrecht.

Rn 2 Das IPR liefert nicht die materielle Lösung des Falles, sondern ›verweist‹ lediglich auf ein Recht, nach dessen Vorschriften (›Sachvorschriften‹, die die Rechtsfrage selbst inhaltlich beantworten, dazu Art 4 II 1) dann die materielle Lösung zu erfolgen hat. Die Überschrift zu Art 3 aF lautete dieser übergeordneten Funktion entspr ›allgemeine Verweisungsvorschriften‹. Da...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Verschulden.

Rn 32 Beim Verschulden gilt ein objektiver Maßstab, es genügt bereits ein objektiver Sorgfaltsverstoß (BGH NJW 03, 1308 [BGH 20.02.2003 - III ZR 224/01]). Jeder Amtsträger muss die Kenntnisse und Einsichten besitzen oder sich verschaffen, die für die Führung des übernommenen Amtes erforderlich sind (BGH NJW 05, 748 [BGH 09.12.2004 - III ZR 263/04]). Er hat bei der Gesetzesau...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Haftungsprivileg bei Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen, Abs 3.

Rn 11 Bei Anwendung kollektiv-rechtlicher Vereinbarungen (Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen) haftet der ArbG nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (aA Jacobs RdA 09, 193). Dies gilt bei normativer Geltung ebenso wie bei bloß arbeitsvertraglicher Inbezugnahme der kollektiven Regelungen (BTDrs 16/1780, 38). Die höhere Richtigkeitsgewähr kollektiver Regelung...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 10. OFD Frankfurt a.M., Vfg. v. 8.9.2022 — S 1978 A-048-St 519 (Veräußerung der Beteiligung im Sinne des § 17 EStG nach Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht — Wertzuwachs vor Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht [Zuzugsfall]), juris

Rz. 10 [Autor/Stand] Im Urteil v. 26.10.2021 — IX R 13/20, BStBl. II 2022, 172, hatte der BFH die Rechtsfrage zu klären, ob § 17 Abs. 2 Satz 3 EStG nur dann anzuwenden sei, wenn der Steuerpflichtige eine nach § 6 AStG vergleichbare, festgesetzte Steuer tatsächlich an den Wegzugsstaat gezahlt hat oder ob es für die Anwendung des § 17 Abs. 2 Satz 3 EStG ausreicht, dass eine Be...mehr

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AGS 09/2025, Gebühren im Bu... / III. Keine Reduzierung bei Grundgebühr Nr. 5100 VV und bei der Verfahrensgebühr Nr. 5103 VV

1. Toleranzbereich Demgegenüber sei die Reduzierung der Grundgebühr Nr. 5100 VV und der Verfahrensgebühr Nr. 5103 RVG zu Unrecht erfolgt. Zutreffend verweise der Beschwerdeführer darauf, dass eine vom Antrag abweichende Gebührenfestsetzung auf die Fälle der Unbilligkeit beschränkt sei, in Normalfällen von der Mittelgebühr auszugehen sei und beantragte Gebühren, deren Höhe sic...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / dd) Passive Entstrickung

Rz. 476 [Autor/Stand] Begriff der passiven Entstrickung. Eine der intensivsten Debatten wird – wie auch zu den anderen Entstrickungsvorschriften (v.a. zu § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG [2]) – zu der Frage geführt, ob ein Ausschluss oder eine Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 an den Gewinnen aus der Veräußerung der Anteile i.S.v. § 17 Abs. 1 ...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / (4) Rechtsfolgen

Rz. 69 [Autor/Stand] Allgemeine Rechtsfolgen, verfassungsrechtliche und europarechtliche Bedenken. § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG führt zur Annahme einer (fiktiven) Entnahme zum gemeinen Wert (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 Halbs. 2 EStG), d.h. der Aufdeckung sämtlicher stiller Reserven oder Lasten in den betroffenen Kapitalgesellschaftsbeteiligungen. Die Besteuerung kann unter den weitere...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / Literaturverzeichnis

Ackert/Riedel/Riedl/Trost, Der Wegzug einer natürlichen Person nach Gibraltar — Unter besonderer Berücksichtigung der erweitert beschränkten Steuerpflicht i.S.d. § 2 AStG, ISR 2014, 73; Arlt, Die Anknüpfung der Vermögenszuwachsbesteuerung an die Beendigung der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 1 EStG — Probleme bei "Drittstaatenfällen" durch die Einbeziehun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Gesetzliches Ehewirkungsstatut (Abs 2).

Rn 18 Mangels Rechtswahl ergibt sich das allgemeine Wirkungsstatut aus II. Dieses Statut ist wandelbar (Dutta FamRZ 19, 1390, 1398; RegE BTDrs 19/4852 S 37). Zur Anknüpfung der einzelnen Tatbestandsmerkmale ist daher jeweils auf den Zeitpunkt abzustellen, der für die im Einzelfall konkrete Rechtsfrage relevant ist. Rn 19 Die Ermittlung des gesetzlichen Wirkungsstatuts erfolgt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Rechtsmittelversäumung.

Rn 48 Nach III entfällt eine Ersatzpflicht, wenn der Geschädigte schuldhaft ein Rechtsmittel unterlassen hat. Es sind darunter alle Rechtsbehelfe zu begreifen, die sich unmittelbar gg eine als Amtspflichtverletzung darstellende Handlung oder Unterlassung richten und das Ziel haben, diese zu beseitigen oder zu berichtigen und damit den Schaden abzuwenden (BGHZ 197, 375). Daru...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Wandelbarkeit/Statutenwechsel.

Rn 39 Der Anknüpfungspunkt kann mittels Anknüpfungsperson, -grund und -zeitpunkt spezifiziert sein. So ist zB für die Todeserklärung nach Art 9 S 1 anzuknüpfen an die Staatsangehörigkeit (Anknüpfungsgrund) des Verschollenen (Anknüpfungsperson) im letzten Zeitpunkt, in dem er nach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt hat (Anknüpfungszeitpunkt). Ist der Anknüpfungszeitpunkt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Qualifikation.

Rn 34 Das Auffinden der anwendbaren Kollisionsnorm erfolgt durch Qualifikation der betreffenden Rechtsfrage. Mit der Qualifikation wird diese einem Anknüpfungsgegenstand zugeordnet. Es wird unter die passende Kollisionsnorm subsumiert. In einem ersten Schritt ist hierzu die Kollisionsnorm auszulegen, dh das von dem genannten Systembegriff (zB Geschäftsfähigkeit, Eheschließun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Abfindungsanspruch.

Rn 4 Die Abfindung entschädigt den Ausgeschiedenen dafür, dass seine Mitgliedschaft für ihn weggefallen ist. Ausdrücklich stellt I auf den Wert des Gesellschaftsanteils ab, flankiert durch die Möglichkeit einer Schätzung gem II. Der Anteilswert ist die Beteiligungsquote iSv § 709 III am Unternehmenswert (BTDrs 19/276351, 175; Schäfer/Schäfer Neues PersGesR § 6 Rz 25). Das wi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Auffangklausel: Grundsatz der engsten Verbindung (Abs 4).

Rn 22 Der früher in ex Art 28 I EGBGB als Grundregel dienende Grundsatz der engsten Verbindung wird in IV nur noch hilfsweise herangezogen. Greift keine der Vertragsanknüpfungen nach Art 4 I und kann keine charakteristische Leistung ermittelt werden (Art 4 II), ist das Vertragsstatut nach dem Prinzip der engsten Verbindung nach IV zu bestimmen (zum Vertragsübernahmestatut s ...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / 3. Unsicherheiten und Preisanpassungen

Rz. 713 [Autor/Stand] Preisvereinbarung unter Unsicherheit. Preisvereinbarungen zwischen verbundenen Unternehmen erfolgen ebenso wie Preisvereinbarungen zwischen unverbundenen Transaktionspartnern unter Unsicherheit. Tz. 3.72 der OECD-Leitlinien behandelt die Frage, ob und nach welchen Grundsätzen unvorhersehbare Ereignisse in der Vergleichbarkeitsanalyse Berücksichtigung fi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Prüfungsreihenfolge; Prüfungsgegenstand.

Rn 2 Die Inhaltskontrolle setzt zunächst voraus, dass es sich um AGB iSv § 305 I (uU iVm § 310 III Nr 1 und 2) handelt, die nach § 305 II (Ausn: § 310 I, IV 2 Hs 2) und § 305c I wirksam in den Vertrag einbezogen wurden, nicht von einer Individualabrede verdrängt werden (§ 305b), nicht unter die Ausnahmevorschrift des III (uU iVm § 310 IV 3) fallen und dem Transparenzgebot de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Geltung und Anwendungsbereich.

Rn 1 Art 14 betrifft die Wirkungen einer wirksam zustande gekommenen Ehe (Ehewirkungsstatut). Anknüpfungsgegenstand sind die persönlichen Rechtsbeziehungen der Ehegatten zueinander. Die seit dem 29.1.19 anwendbare EuGüVO (s ex-Art 15 Rn 1 sowie IPR-Anh 5) geht von einem weiten Güterrechtsbegriff aus u deckt einen Teil der bisherigen Ehewirkungen mit ab (Dutta FamRZ 19, 1390,...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / a) Einkünfte

[1]Werden Einkünfte ... Rz. 101 [Autor/Stand] Begriff "Einkünfte". An sich sind unter "Einkünfte" alle i.S.d. § 2 Abs. 1 EStG zu verstehen, d.h., es kommt für die Anwendung des § 1 weder auf die Einkunftsart noch auf die Einkünfteermittlungsart (Bilanzierung, Überschussrechnung, Durchschnittssätze) an.[2] Es ist weder erforderlich noch schädlich, wenn der Steuerpflichtige Ei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. ›Verbindung‹ zum Recht verschiedener Staaten.

Rn 8 Die Formulierung ›Verbindung‹ zum Recht verschiedener Staaten ist einschränkend dahingehend auszulegen, dass nicht jegliche Form von Verbindung von vertraglichen Schuldverhältnissen zum Recht verschiedener Staaten ausreicht (so soll zB bei einem Vertrag zwischen zwei deutschen juristischen Personen der Export nach Vietnam und die Abfassung des Vertrags in englischer Spr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Unterlassungsanspruch, Abs 2.

Rn 3 II erstreckt den Unterlassungsanspruch des § 23 III BetrVG auch auf grobe Verstöße des ArbG gg das AGG, gem 2 können Betriebsrat und Gewerkschaft jedoch nicht aus eigenem Recht Ansprüche des Benachteiligten geltend machen. II gilt nur in Betrieben nach § 1 I 1 BetrVG , ein Unterlassungsanspruch der Gewerkschaft jedoch auch in Betrieben ohne Betriebsrat (Besgen/Roloff NZA...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Rechtsmittel.

Rn 32 Bzgl seit dem 1.1.09 eingegangenen Anträgen (Rn 1) ist statthaft gg die Ablehnung des Antrags auf Erteilung (Rn 29) oder gg den Feststellungsbeschluss (Rn 25) die Beschwerde gem § 58 FamFG, wenn die Beschwer in vermögensrechtlichen Sachen mehr als 600 EUR (Beschwerdewert) beträgt oder die Beschwerde durch das Nachlassgericht zugelassen ist (§ 61 I–III FamFG). Zwischen-...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Fahrlässigkeit.

Rn 9 Fahrlässigkeit ist tatsächlich der regelmäßige Haftungsstandard; sie wird als ›Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt‹ definiert (§ 276 II). Aufzubringen ist also die ›erforderliche‹, nicht nur die ›übliche‹ Sorgfalt; im Verkehr eingerissene Unsitten entlasten nicht, mögen sie auch im jeweiligen Verkehrskreis üblich sein (RGZ 128, 39, 44 [›in Jägerkreise...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / a) Außerbilanzielle Einkünftekorrektur

..., sind seine Einkünfte unbeschadet anderer Vorschriften so anzusetzen, wie sie unter den zwischen voneinander unabhängigen Dritten vereinbarten Bedingungen angefallen wären. Rz. 157 [Autor/Stand] Einkünfteerhöhung. Die Rechtsfolge des § 1 Abs. 1 bewirkt eine außerbilanzielle Erhöhung der Einkünfte (Nettobetrag) durch den Austausch der unangemessenen Bedingungen der Geschäf...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / 3. Regelungsumfang des § 1 Abs. 5

Rz. 2811 [Autor/Stand] § 1 als einseitige Korrekturvorschrift. Tatbestandsvoraussetzung einer Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 aufgrund einer Geschäftsbeziehung zwischen rechtlich selbständigen nahestehenden Unternehmen ist die Minderung der Einkünfte eines unbeschränkt oder beschränkt Stpfl. (Rz. 128 ff.). Die Rechtsfolge des § 1 Abs. 1, die in der gedanklichen Korrektur ...mehr

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Sauer, SGB III § 328 Vorläu... / 2.1 Voraussetzungen für vorläufige Entscheidungen

Rz. 3 Die Vorschrift ermöglicht die Gewährung von Geldleistungen nach dem SGB III, ohne dass die Anspruchsvoraussetzungen dafür vollständig positiv festgestellt worden sind. Verwandte Vorschriften sind § 42 SGB I, nach dem bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen und Unklarheiten zur Höhe Vorschüsse gezahlt werden, § 43 SGB I, der vorläufige Leistungen bei Vorliegen der An...mehr

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Sauer, SGB III § 328 Vorläu... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift regelt die Voraussetzungen für vorläufige Leistungen bei Unsicherheit über die Rechtslage und bei Unsicherheit über den entscheidungserheblichen Sachverhalt der Bundesagentur für Arbeit und die Folgen daraus. Damit schafft der Gesetzgeber eine praxisnahe Regelung und eröffnet den Zugang zu Sozialleistungen i. S. d. § 17 SGB I auch in Fällen, in denen das...mehr

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Sauer, SGB II Zitiervorschlag, Herausgeber- und Autoreninformation

Herausgeber: Franz-Josef Sauer, Dipl. Verwaltungswirt Band-Herausgeber für die Vorschriften des SGB II – Grundsicherung für Arbeitsuchende – ist Herr Franz-Josef Sauer, Jahrgang 1955. Er war seit 1976 Mitarbeiter der Bundesagentur für Arbeit. Nach verschiedenen Stationen war er bis Ende 2004 Leiter der Innenrevision. Seit Anfang 2005 war Herr Sauer verantwortlich für das mate...mehr

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Sauer, SGB III Zitiervorschlag, Herausgeber- und Autoreninformation

Herausgeber: Franz-Josef Sauer, Dipl. Verwaltungswirt Band-Herausgeber für die Vorschriften des SGB III – Arbeitsförderung – ist Herr Franz-Josef Sauer, Jahrgang 1955. Er war seit 1976 Mitarbeiter der Bundesagentur für Arbeit, nach verschiedenen Stationen bis Ende 2004 Leiter der Innenrevision. Seit Anfang 2005 war Herr Sauer verantwortlich für das materielle Eingliederungs- ...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.3 Beratungspflicht der zuständigen Stellen (Abs. 2)

Rz. 10 § 12 Abs. 2 verpflichtet die von den Ländern als zuständig bestimmten Stellen, "auch" über Elternzeit zu beraten. Schon der Wortlaut der Vorschrift legt nahe, dass nicht allein über die Elternzeit nach §§ 15 f., sondern erst recht über die Leistungen nach §§ 1-6 BEEG (Elterngeld, Elterngeld Plus, Partnerschaftsbonus) zu beraten ist. Die Beratungspflicht hinsichtlich d...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 5.2.8.1 Kündigung

Rz. 85 Das bedeutet für die (Beendigungs-)Kündigung, dass die auf einseitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichtete Willenserklärung in der unterschriebenen Urkunde enthalten sein muss. Das Kündigungsschreiben braucht das Wort "Kündigung" nicht zu enthalten.[1] Maßgeblich ist, ob bei Auslegung der Erklärung vom objektiven Empfängerhorizont (§ 133 BGB) erkennbar wird,...mehr

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Sauer, SGB III § 145 Minder... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift regelt den Leistungsanspruch nicht nur vorübergehend leistungsgeminderter versicherter Personen, die keine versicherungspflichtige Beschäftigung mehr ausüben können, bei denen aber auch verminderte Erwerbsfähigkeit noch nicht (abschließend) festgestellt ist, bis zur Feststellung verminderter Erwerbsfähigkeit durch den Rentenversicherungsträger. Bei Leist...mehr