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Sauer, SGB III § 145 Minderung der Leistungsfähigkeit / 1 Allgemeines

Franz-Josef Sauer
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Rz. 2

Die Vorschrift regelt den Leistungsanspruch nicht nur vorübergehend leistungsgeminderter versicherter Personen, die keine versicherungspflichtige Beschäftigung mehr ausüben können, bei denen aber auch verminderte Erwerbsfähigkeit noch nicht (abschließend) festgestellt ist, bis zur Feststellung verminderter Erwerbsfähigkeit durch den Rentenversicherungsträger. Bei Leistungsminderungen, die voraussichtlich weniger als 6 Monaten andauern werden, bleibt die gesetzliche Krankenversicherung zuständig, bei längerer Leistungsminderung wird der Rentenversicherungsträger zuständig. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) überbrückt diese Phase. Daher wird die Regelung auch Nahtlosigkeitsregelung genannt. Im Regelfall endet diese Phase mit der Feststellung verminderter Erwerbsfähigkeit verbundenen Zuerkennung von Rente, sofern die Anspruchsdauer bis dahin reicht. Die Regelung ist Vorbild für die Feststellung von Erwerbsfähigkeit in Zweifelsfällen im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 44a SGB II gewesen. Aufgrund unterschiedlicher Beurteilung der Leistungsfähigkeit durch den Rentenversicherungsträger einerseits und die Agentur für Arbeit andererseits sollen dem Arbeitnehmer nicht die Leistungen aus beiden Sozialversicherungssystemen vorenthalten werden, obwohl im Regelfall Ansprüche in einem der Systeme bestehen (sog. negativer Kompetenzkonflikt, vgl. BSG, Urteil v. 29.4.1998, B 7 AL 18/97 R). Im Verfahren werden Leistungen aufgrund des § 145 aber erst erbracht, wenn hinreichend sicher festgestellt ist, dass der Arbeitslose voll erwerbsgemindert ist. Entsprechender Feststellungen des Rentenversicherungsträgers bedarf es aber nicht. Durch gesetzliche Fiktion wird die Agentur für Arbeit daran gehindert, einen Anspruch auf Alg allein wegen des Fehlens objektiver V...

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