Fachbeiträge & Kommentare zu Rechtsanwalt

Beitrag aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 7.2 Ermäßigte Steuersätze

Rz. 25 Stand: 6. A. – ET: 06/2026 Das belgische Umsatzsteuergesetz sieht zwei ermäßigte Steuersätze vor, und zwar Sätze von 6 % und 12 % (vgl. königlicher Erlass Nr. 20). Rz. 26 Stand: 6. A. – ET: 06/2026 Der ermäßigte Steuersatz von 12 % gilt u. a. für Restaurantumsätze (nicht für Getränke), Sozialer Wohnungsbau, Margarine, Reifen für landwirtschaftliche Zwecke, Kohle und verwandte...mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 2.7.5 Zeitliche Wirkung einer Rechnungsberichtigung

Rz. 162 Stand: 6/01 – 02/2025 Umstritten war lange Zeit der Zeitpunkt, auf den eine Rechnungsberichtigung wirkt. Nach § 15 Abs. 1. S. 1 Nr. 1 S. 2 UStG setzt der Vorsteuerabzug voraus, dass der Unternehmer im Besitz einer Rechnung ist, die den Vorgaben der §§ 14, 14a UStG entspricht. Enthält eine Rechnung Fehler, ist diese Voraussetzung unzweifelhaft nicht erfüllt, ein Vorste...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FF 06/2026, Herbsttagung de... / 2 Einführung

Die Herbsttagung der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) fand vom 27. bis 29.11.2025 in Berlin statt. Auch in diesem Jahr diente die Veranstaltung wieder als zentraler Treffpunkt für Familienrechtsanwältinnen und -anwälte aus ganz Deutschland. Den Auftakt bildete das "Meet & Greet für Youngsters" am Donnerstagnachmittag, das insbesondere jüngere...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / aa) Treuhänder am KG-Anteil

Rn. 30 Stand: EL 187 – ET: 02/2026 Weder im Zivil- noch im Steuerrecht gibt es eine Definition bzw zivilgesetzliche Regelung der Treuhandschaft (den Begriff der Treuhand setzt § 39 Abs 2 Nr 1 S 2 AO voraus). Eine solche zeichnet sich dadurch aus, dass der Treugeber dem Treuhänder Vermögensrechte überträgt (fiduziarische Treuhand durch dingliche Zuordnung des/r WG) oder eine Ve...mehr

Beitrag aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 4.2 Lieferungen von sonstigen Leistungen

Rz. 40 Stand: 6. A. – ET: 06/2026 Hinsichtlich des Leistungsortes bei sonstigen Leistungen ist zwischen den sog. B2B-Leistungen ("Business to Business"-Leistungen an eine steuerpflichtige Person) und sog. B2C-Leistungen ("Business to Consumer"-Leistungen an eine nichtsteuerpflichtige Person) zu unterscheiden. Für Zwecke der Beurteilung des Leistungsortes gilt auch: ein steuerp...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Schulze zur Wiesche, Die Stiftung & Co KG – eine attraktive Unternehmensform, WPg 1988, 128; Esch, Die GmbH & Co KG als "Einheitsgesellschaft", BB 1991, 1129; Döllerer, Überhöhter Gewinnanteil der GmbH in einer GmbH & Co KG, DStR 1991, 1033; Kaufmann, Die Behandlung einer verdeckten Einlage in Form eines überhöhten Gewinnanteils der GmbH in einer GmbH & Co KG im Anrechnungsverf...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Schulze zur Wiesche, DB 1988, 1466; Ley, Die bilanzielle Behandlung des KSt- und KapSt-Anrechnungsanspruchs bei beteiligten PersGes, KÖSDI 1992, 9123; Groh, Übergang von Gesellschaftsvermögen auf die Gesellschafter mittels Steueranrechnung, BB 1996, 631; Jorde, Dividendenerträge in Rechnungslegung und Gesellschaftsvertrag von PersGes, DB 1996, 233; Ley, Buchführungspraxis: Umset...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Gosch; Zur Dynamisierung v Pensionszusagen, FR 1995, 241; Höfer/Eichholz, Zehnjährige Mindestzusagedauer bei Versorgungszusagen für beherrschende Ges-GF einer GmbH, DB 1995, 1246; Cramer, Ernsthaftigkeit von Pensionszusagen, DB 1995, 919; Ist die Üblichkeit ein Kriterium für Pensionszusagen? BB 1996, 2239; Höfer, Pensionsrückstellungen und angemessenes Versorgungsniveau, BB 199...mehr

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Vorsteuerberichtigung: die ... / 2.2 Fragestellungen

Rechtsanwalt R möchte wissen wie die Vorgänge des Jahres 2025 umsatzsteuerrechtlich zu beurteilen sind, ob er für 2025 eine Vorsteuerberichtigung vornehmen muss und wie sich der Mieterwechsel in seinem Hauptgebäude in 2026 für die Vorsteuerberichtigung auswirkt.mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 64 Zuständi... / 2.1.4 Duldungspflichtiger Personenkreis

Rz. 8 Nach § 319 SGB III duldungspflichtig sind der Antragsteller auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, Bezieher und ehemalige Bezieher dieser Leistungen sowie deren Arbeitgeber oder Auftraggeber, bei denen Lohn- und Meldeunterlagen, Bücher und andere Geschäftsunterlagen und Aufzeichnungen (z. B. Listen, Entgeltverzeichnisse, Entgeltbelege von Heimarbeitern)...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Vorsteuerberichtigung: die ... / 2.3.1 Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen 2025

Rechtsanwalt R ist als Unternehmer grundsätzlich zum Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG berechtigt. Zum Rahmen seiner einheitlichen unternehmerischen Tätigkeit gehört auch die Vermietungstätigkeit. Ob der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1a – Abs. 2 UStG eingeschränkt ist, richtet sich nach der Art seiner Ausgangsumsätze. R vermietet die Räume, sodass hier sonstige Leistungen ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Vorsteuerberichtigung: die ... / 2.3.3 Vorsteuerberichtigung des Hauptgebäudes in 2025

Rechtsanwalt R war 2020 und 2021 als Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt.[1] Ordnungsgemäße Rechnungen werden nach dem Sachverhalt unterstellt.[2] Aus den Eingangsleistungen ist R anteilig zum Vorsteuerabzug berechtigt, da die geplanten Ausgangsleistungen teilweise vorsteuerabzugsberechtigend und teilweise nicht vorsteuerabzugsberechtigend erfolgen. Der Maßstab der Vor...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Vorsteuerberichtigung: die ... / 2.1 Sachverhalt

Rechtsanwalt R ist Eigentümer eines Grundstücks in Köln, auf dem er 2020 und 2021 ein Gebäude (im Folgenden Hauptgebäude) errichtet hatte. Die erstmalige unternehmerische Nutzung erfolgte zum 1.9.2021. In der Bauphase zog R aus allen ihm gegenüber erbrachten Bauleistungen 70 % Vorsteuer ab, da er seinem Finanzamt nachweisen konnte, dass 70 % der Fläche auf durch Option steuer...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Akteneinsichtsrecht / 1.6 Ort/Kosten

Die Akteneinsicht ist beim Jugendamt selbst zu gewähren oder bei einer anderen Behörde.[1] Es steht im Ermessen des Jugendamts, die Akten einem Anwalt zuzuschicken. § 84a SGG, der die Anwendung von § 25 Abs. 4 SGB X im Vorverfahren ausschließt, gilt nicht für Jugendhilfeangelegenheiten nach der VwGO und ist auch nicht analog anzuwenden. Die Beteiligten können die Akten kopier...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / VII. Exkurs: Anwaltsnotare

Rz. 94 Nr. 7 betrifft vor allem die Anwaltsnotare. Für sie gilt von der anderen, der anwaltlichen Seite ihrer Berufstätigkeit her außerdem § 45 BRAO. Diese Vorschrift lautet: § 45 BRAO Tätigkeitsverbote Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden,mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Besonderheiten bei beruflichen Zusammenschlüssen

Rz. 27 Die Dokumentationspflicht erfasst nicht nur Fälle des eigenen Tätigwerdens, sondern gewinnt besondere praktische Bedeutung im Hinblick auf eine "Person, mit der sich der Notar zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden oder mit der er gemeinsame Geschäftsräume hat" (§ 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BeurkG).[64] Diese Formulierungen sind weit zu verstehen.[65] Sie erfassen zunächst...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Notar und Werbung

Rz. 2 Nach § 29 Abs. 1 BNotO ist dem Notar eine "dem öffentlichen Amt widersprechende Werbung" untersagt. Nähere Regelungen können gem. § 67 Abs. 2 S. 2 Nr. 7 BNotO die Notarkammern in ihren Richtlinien treffen. Diese müssen dabei die einschlägige Rechtsprechung des BVerfG berücksichtigen. Zwar stellt ein Werbeverbot lediglich einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit da...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Besonderheiten bei Rechtsanwaltsnotaren (Nr. 3)

Rz. 25 Nr. 3 enthält im Interesse der Banken eine vertragliche Auslegungsregelung für die Anderkonten von Notaren, die gleichzeitig Rechtsanwälte sind. Rz. 26 Der Notar darf ein Notaranderkonto nur für Verwahrungsgeschäfte nach § 23 BNotO einrichten. Wird ein Verwahrungsgeschäft von einem Notar verlangt, der zugleich Rechtsanwalt ist, verlangt, so muss er prüfen, ob er als No...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / III. Geschichte

Rz. 5 Die NotAndKont gehören zu den beständigsten AGB im deutschen Rechtskreis. Sie wurden bereits 1931 nach Verhandlungen der Anwaltskammer Berlin mit dem Generalverband des Deutschen Bank- und Bankier-Gewerbes sowie den übrigen Spitzenorganisationen der Kreditwirtschaft eingeführt.[6] Überarbeitungen und Neufassungen waren selten. Die Neufassung von 1962[7] war veranlasst ...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 3. Besonderheiten im Anwaltsnotariat

Rz. 9 Im Bereich des Anwaltsnotariats darf die Berufsbezeichnung des Rechtsanwalts in der Urkunde nicht zusätzlich oder gar ausschließlich angegeben werden. Die Fassung: "Vor dem unterzeichneten Notar, Rechtsanwalt Karl-Heinz Klug, in 10709 Berlin, Kurfürstendamm 140, erschien heute […]" ist fehlerhaft.[21] Traditionell[22] führen Anwaltsnotare die Bezeichnung "Rechtsanwalt ...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / D. Namensschilder (Abs. 2)

Rz. 18 Zunächst gestattet Abs. 2 dem Notar, an Geschäftsstellen auch Namensschilder anzubringen (S. 1). Ein Namensschild enthält mindestens die Berufsbezeichnung "Notar" (wobei es hier angesichts der fehlenden ausdrücklichen Anweisung in der DONot im Ermessen der Amtsträgerin stehen dürfte, ob sie sich als "Notarin" oder als "Notar" bezeichnen möchte bzw. ob mehrere Notare a...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 1. Geschäftsstelle am Amtssitz

Rz. 8 Die Vorschriften über den Amtssitz haben zunächst organisationsrechtliche Bedeutung. Innerhalb des Amtssitzes muss der Notar seine Geschäftsstelle einrichten. Der Notar soll seine Geschäftsstelle während der üblichen Geschäftsstunden offenhalten (§ 10 Abs. 3 BNotO). Rz. 9 Für den Anwaltsnotar verlangt überdies § 10 Abs. 2 S. 3 BNotO, dass Geschäftsstelle und Kanzlei nac...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Sternsozietät/verbundenes Unternehmen

Rz. 82 Durch die Neuregelung der Rechtsberatung im RDG mit Wirkung zum 18.12.2007 ist das Verbot der sog. Sternsozietät entfallen (§ 59a Abs. 1 BRAO n.F.). Damit ist es Rechtsanwälten nunmehr erlaubt, zugleich in mehreren Sozietäten oder Bürogemeinschaften tätig zu sein. Zur Vermeidung von Interessenkollisionen wurde zugleich Nr. 7 dahingehend geändert, dass ein Mitwirkungsv...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Weisungsfreiheit, Unparteilichkeit

Rz. 276 Wird der Konsularbeamte als Urkundsperson tätig, muss er bei Belehrung und Beratung unparteiisch sein.[827] Andernfalls könnten die von ihm aufgenommenen Urkunden nicht den von einem inländischen Notar aufgenommenen gleichstehen (§ 10 Abs. 2 KonsG). Der unparteiischen Amtsausübung entspricht es, wenn der Konsularbeamte in Fällen, in denen ein Beteiligter mit Rechtsan...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / F. Erfüllung der Dokumentationspflicht durch die Führung anderer Register

Rz. 31 Zur Vermeidung und Überprüfung anwaltlicher Tätigkeitsverbote (§§ 43a Abs. 4, 45 BRAO, § 3 BORA) müssen in Berufsausübungsgemeinschaften Mandatsregister geführt werden.[81] Ein Rechtsanwalt, der seinen Beruf im Verbund mit anderen Anwälten ausübt, ist verpflichtet, ein Verzeichnis über die in § 45 Abs. 1 BRAO genannten Tätigkeiten zu führen, wobei Mandant und Gegner a...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / a) Träger der Pflicht

Rz. 46 Die Pflicht aus Abs. 1 obliegt dem Notar persönlich; er darf sie nicht an Dritte delegieren.[152] Zur Vorbereitung der Verhandlung darf der Notar sich von Mitarbeitern Entwürfe fertigen lassen. Die den Notar persönlich treffende Pflicht zur Belehrung gilt für das Beurkundungsverfahren, nicht aber für vorbereitende Tätigkeiten im, der Beurkundung vorgelagerten Verfahre...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / III. Der zu verpflichtende Personenkreis

Rz. 4 "Beschäftigte Personen" sind grundsätzlich alle für den Notar tätigen und in die Büroorganisation eingegliederten Personen.[5] Die Pflicht ist allgemein weit zu verstehen, denn § 26 S. 1 BNotO stellt nicht auf die "von (dem Notar) beschäftigten", sondern auf die "bei ihm beschäftigten Personen" ab. Auf die Dauer und den Umfang des Beschäftigungsverhältnisses kommt es n...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Abgrenzung zu anderen Sonderkonten

Rz. 8 Der Notar darf ein Notaranderkonto nur für Verwahrungsgeschäfte gem. § 23 BNotO einrichten. Fremdgelder, die er in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt (vgl. Nr. 3 NotAndKont, unten Rdn 25 ff.), als Vormund, Betreuer, Pfleger, Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter oder Insolvenzverwalter erhält, darf er nicht nach den NotAndKont anlegen.[12] Für Rechtsanwälte gelten...mehr

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Vorbemerkungen zu §§ 57 ff. / I. Amtsgeschäft

Rz. 7 Nach § 23 BNotO umfasst die Zuständigkeit der Notare auch die Aufbewahrung und Ablieferung bestimmter Wertgegenstände. Diese Vorschrift findet sich im 3. Abschnitt der BNotO unter der Überschrift "Amtstätigkeit". Schon daraus wird deutlich, dass Verwahrungsgeschäfte Amtsgeschäfte des Notars sind.[18] Gleichwohl gehört die Verwahrung dabei nicht zu den Urkundstätigkeite...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / IV. Art und Weise

Rz. 12 Rein praktisch hängt die Art der Einsichtnahme davon ab, ob das Grundbuch in Papierform oder maschinell geführt wird. Wird (wie heute in allen Bundesländern[33]) ein elektronisches Grundbuch geführt, kann die Landesjustizverwaltung Notaren die Genehmigung zur Einrichtung des automatisierten (uneingeschränkten) Abrufverfahrens erteilen (§ 133 Abs. 1, Abs. 2 GBO, § 83 A...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Persönlicher Anwendungsbereich

Rz. 62 Das Mitwirkungsverbot erfasst alle Angelegenheiten von Personen, mit denen sich der Notar "zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden" (Nr. 4 Fall 1) oder mit denen er "gemeinsame Geschäftsräume" (Nr. 4 Fall 2) hat. Rz. 63 a) "Zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden" (Fall 1). Dieses Tatbestandsmerkmal erfasst ebenso wie die §§ 45 Abs. 3, 46 Abs. 3 BRAO alle Formen zulä...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / Gesetzestext

I. Bedingungen für Anderkonten und Anderdepots von Notaren Begriffsbestimmungen Kontoeröffnungmehr

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Vorbemerkungen zu §§ 57 ff. / IV. Abgrenzung von notarieller und rechtsanwaltlicher Verwahrung

Rz. 16 Notarielle und anwaltliche Verwahrung sind streng zu trennen. Ein Anwaltsnotar ist grundsätzlich berechtigt, auch in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt Verwahrungsgeschäfte zu übernehmen.[46] Die Abgrenzung von notarieller und anwaltlicher Tätigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. § 24 Abs. 2 BNotO enthält hierfür folgende Festlegungen: Nimmt ein Rechtsanwaltsnota...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / F. Exkurs: Verwendung des Landeswappens

Rz. 24 In engem Zusammenhang mit dem Problem, in welchem Umfang das Dienstsiegel eingesetzt werden darf, steht die Frage, in welchem Umfang das Landeswappen Verwendung finden kann. Die Entscheidung über die Berechtigung zum Führen des Wappens leitet sich direkt aus den jeweiligen Landesverfassungen ab. Das Ob und Wie des Führens des Wappens obliegt daher den Landesgesetzgebe...mehr

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Vorbemerkungen zu §§ 57 ff. / 1. Primärhaftung des Notars

Rz. 27 Bei der Verletzung der sich aus den §§ 57 ff. BeurkG ergebenden Amtspflichten haftet der Notar primär. Zwar kann er bei fahrlässigen Amtspflichtverletzungen gem. § 19 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 BNotO grundsätzlich nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Geschädigte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag (sog. subsidiäre Haftung des Notars). Etwas anderes gilt ...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Bedeutung von § 3 DONot

Rz. 9 Im Lichte des neugefassten § 29 BNotO steht im Vordergrund von § 3 DONot, neben der Garantie einer gewissen (Mindest-)Einheitlichkeit des Auftretens der Amtsträger, die Ausgestaltung des "öffentlichen Amtes". Das mit dem Landeswappen versehene Amtsschild verkörpert schließlich unmittelbar die Ausübung hoheitlicher Tätigkeit. Auch im Lichte der zwischenzeitlich z.T. deu...mehr

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Einleitung / B. Die Aufgaben des Notars im Rahmen der vorsorgenden Rechtspflege

Rz. 5 Die Zuständigkeiten des Notars ergeben sich im Wesentlichen aus den §§ 20–24 BNotO. Im Mittelpunkt stehen dabei die Beurkundungen. Dies umfasst die Beurkundung von Rechtsgeschäften einschließlich letztwilliger Verfügungen und bezieht sich auch auf die Beurkundung tatsächlicher Vorgänge sowie die Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen. Zur Urkundstätigkeit gehö...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Person des Dolmetschers

Rz. 28 Wer Dolmetscher sein kann, regelt das Gesetz nicht. Die ganz h.M. vertritt die Auffassung, dass eine bestimmte berufliche Qualifikation nicht erforderlich ist.[78] Eine Mindermeinung hält grundsätzlich die Beiziehung eines staatlich geprüften Dolmetschers für geboten.[79] Richtigerweise wird man eine bestimmte besondere berufliche Qualifikation nicht zu verlangen habe...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / J. Vollmacht; ständiges Geschäftsverhältnis (Nr. 8)

Rz. 99 Die Tatbestände der Nr. 8 n.F. entsprechen im Wesentlichen denen der Nr. 5 a.F. Rz. 100 Das Mitwirkungsverbot bei gewillkürter Vertretungsmacht (Fall 1) erlangt nur dann Bedeutung, wenn eine Vollmacht zwar vorlag, der Notar jedoch nicht tätig geworden ist. Ansonsten greift bereits das umfassendere Mitwirkungsverbot der Nr. 7.[216] War der Notar zuvor aufgrund einer Vol...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / IV. Begriff derselben Angelegenheit

Rz. 87 Der Begriff derselben Angelegenheit bereitet in der Praxis bisweilen Schwierigkeiten (siehe eingehend Rdn 16 ff.). Hilfreich ist es sich zu vergegenwärtigen, dass es sich um ein rein mandatsbezogenes Mitwirkungsverbot handelt.[179] Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens war auch ein mandantenbezogenes Verbot diskutiert worden, das jedoch nicht Gesetz wurde. In größeren ...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 1. Vollstreckbarer Anwaltsvergleich

Rz. 99 Zu den Vollstreckungstiteln der ZPO zählt gem. § 794 Abs. 1 Nr. 4b ZPO der Beschluss, mit dem ein Anwaltsvergleich für vollstreckbar erklärt worden ist. Das Institut des vollstreckbaren Anwaltsvergleichs wurde mit dem Rechtspflege-Vereinfachungsgesetz vom 17.12.1990[263] eingeführt und mit dem SchiedsVfG vom 22.12.1997[264] novelliert und systematisch im Vollstreckung...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / D. Unterschrift und Amtsbezeichnung (S. 3)

Rz. 7 § 1 S. 3 DONot sieht vor, dass bei der Unterschrift zusätzlich die Amtsbezeichnung, also "Notar" oder "Notarin", angegeben werden soll. Dies entspricht § 13 Abs. 3 S. 2 BeurkG. Damit wird ein "Gleichlauf" zwischen der Unterschriftsprobe und der bei notariellen Niederschriften geleisteten Unterschrift angestrebt.[30] Nach hiesiger Auffassung beziehen sich S. 2 und S. 3 ...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / hh) Ungesicherte Vorleistungen

Rz. 92 Zur Belehrung über die rechtliche Tragweite gehört auch die Belehrung über ungesicherte Vorleistungen. Wenn eine Partei eine ungesicherte Vorleistung erbringen soll, die als solche für die Beteiligten nicht ohne weiteres erkennbar ist,[336] so trifft den Notar eine doppelte Belehrungspflicht: Er muss über die Folgen belehren, die bei Leistungsunfähigkeit des durch die...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / III. Argumente für die Zulässigkeit von § 15 DONot a.F.

Rz. 10 Die Gegenmeinung betont demgegenüber, dass weder der Entstehungsgeschichte noch dem Wortlaut der Richtlinienempfehlung zu entnehmen ist, dass eine abschließende Regelung geschaffen werden sollte, die jedes Tätigwerden der Justizverwaltungen verbietet.[26] Insbesondere wird auf Folgendes verwiesen:mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / IV. Die pathologisch bedingte Geschäftsunfähigkeit

Rz. 13 Das Gesetz geht grundsätzlich von der vorhandenen Geschäftsfähigkeit einer Person aus. § 104 Nr. 2 BGB regelt den Fall, dass einer Person aus krankheitsbedingten Umständen dauerhaft die Geschäftsfähigkeit abgesprochen wird. § 105 Abs. 2 BGB regelt zudem den Fall einer durch pathologische Umstände bedingten vorübergehenden Geschäftsunfähigkeit. Die pathologisch bedingte...mehr

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Einleitung / II. Entwicklungen und Reformbestrebungen

Rz. 14 Das Beurkundungsverfahren ist in grundlegenderer Weise vor allem durch das 3. ÄndG und das Ges. zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten vom 23.7.2002 (BGBl I, 2850, im Folgenden: OLGVertrÄndG) geändert worden. Der Gesetzgeber sah Reformnotwendigkeiten, die einerseits auf bestehende Missstände zurückzuführen waren, anderer...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / III. Verwendung des Siegels

Rz. 6 In welchen Fällen Siegel zu verwenden sind, ist im Wesentlichen im BeurkG geregelt (vgl. §§ 34, 39, 44, 45a Abs. 1 S. 2, 49 Abs. 2 S. 2, 50 Abs. 1 S. 2 BeurkG). Daneben ist auf folgende Vorschriften hinzuweisen: § 24 Abs. 3 S. 2 BNotO (Rücknahme von Anträgen), §§ 795, 794 Abs. 1 Nr. 5, 797 Abs. 2, 725 ZPO, § 52 BeurkG (Erteilung der Vollstreckungsklausel), §§ 56, 61, 6...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / V. Unzulässigkeit des debitorischen Anderkontos

Rz. 12 Der Zweck eines Treuhandkontos liegt darin, ein Guthaben treuhänderisch zu verwalten. Ein debitorisches Anderkonto darf es von daher grundsätzlich nicht geben.[16] So sehen auch die Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union in Nr. 3. 8 (1. 3) vor, dass ein Anderkonto immer ein Guthaben aufweisen muss. Der Charakter des Anderkontos steht einer Überziehung e...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Normzweck; Entstehungsgeschichte

Rz. 158 Die Prüfungs- und Belehrungspflichten des § 17 BeurkG bestehen nur gegenüber den formell Beteiligten i.S.v. § 6 Abs. 2 BeurkG (siehe Rdn 48). Diese Beschränkung kann dazu führen, dass Personen, die durch das der Beurkundung zugrundeliegende Rechtsgeschäft berechtigt oder verpflichtet werden, durch bestimmte Gestaltungen des Beurkundungsverfahrens von der Belehrung au...mehr