Fachbeiträge & Kommentare zu Rechtsanwalt

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / g) Kosten

Rz. 79 Sowohl bei der Bank als auch beim Notar entstehen Kosten. Zu beidem muss die Verwahrungsanweisung wie zu einem etwaigen Negativzins Regelungen enthalten. Bankkosten sind heute oft vielfach höher als Zinserträgnisse, wenn diese überhaupt anfallen. Rz. 80 Aus Praktikabilitätsgründen (Banken ziehen die Spesen sofort ab) sollte unbedingt vereinbart werden, dass die Bankkos...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / G. Einsatz von Kollisionsprüfungssystemen (Abs. 2)

Rz. 32 Abs. 2 erweitert den Kreis der Möglichkeiten, die Einhaltung von § 28 BNotO und der dazugehörigen Richtlinienvorgaben jedenfalls zu erfüllen. Die Regelung lässt ausdrücklich zu, die Einhaltung des Mitwirkungsverbotes durch den Einsatz technischer Kollisionsprüfungssysteme zu erfüllen, die durch einen automatisierten Abgleich einen berufsrechtswidrigen Konflikt erkenne...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Allgemeines/Einleitung

Rz. 17 Der Rauschgifthandel und andere Formen organisierter Kriminalität sollen durch das GwG, das ursprünglich aus dem Jahre 1993[24] stammt, bekämpft werden. Notare waren davon zunächst weitgehend unberührt; das Gesetz verpflichtete nämlich grundsätzlich nur Kreditinstitute und andere Finanzdienstleister. Rz. 18 Durch das Inkrafttreten des GwG vom 8.8.2002,[25] mit welchem ...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / b) Vertrauensperson

Rz. 209 Besteht ein sachlicher Grund dafür, dass der Verbraucher nicht persönlich am Beurkundungsverfahren teilnimmt, so soll nur eine Vertrauensperson als Vertreter des Verbrauchers zugelassen werden (S. 2 Nr. 1 Fall 2). Die Forderung, dass solche Personen, die im Lager der anderen Vertragsseite stehen und insoweit möglicherweise gegensätzliche Interessen verfolgen, möglich...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / c) Unstreitiger Sonderfall: Das Vortäuschen von Sicherheiten

Rz. 35 Ein berechtigtes Sicherungsinteresse fehlt selbstverständlich auch dann, wenn Sicherheiten nur vorgetäuscht werden. Gem. § 14 Abs. 2 BNotO (vgl. auch III.2 der Richtlinien der BNotK)[120] hat der Notar seine Amtstätigkeit zu versagen, wenn seine Mitwirkung an Handlungen verlangt wird, mit denen erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden. Dazu gehört i...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / bb) Unterschreitung der Frist

Rz. 246 Eine Unterschreitung der Zwei-Wochen-Frist ist zulässig, wenn der gesetzlich geforderte Übereilungsschutz in ausreichendem Maße anderweitig gewährleistet ist. Es muss dann nicht "zusätzlich (kumulativ)"[742] ein sachlicher Grund vorliegen, wie der BGH dies zunächst noch ausdrücklich gefordert hatte.[743] Diese Zusammenführung beider Aspekte zu einer einstufigen Prüfu...mehr

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Aufhebungsvertrag: Vorausse... / 1.2 Vereinbarung eines Überlegungs- und Widerrufsvorbehalts

Ein spezielles gesetzliches Widerrufsrecht oder Rücktrittsrecht für Aufhebungsverträge gibt es nicht. Zwar gelten Arbeitnehmer als "Verbraucher" i. S. v. § 13 BGB und Arbeitgeber als "Unternehmer" i. S. v. § 14 BGB.[1] Eine Aufhebungsvereinbarung, die im Betrieb geschlossen wird, etwa am Arbeitsplatz oder im Personalbüro, ist jedoch nicht außerhalb von Geschäftsräumen i. S. ...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Entstehungsgeschichte und Entwicklung des BeurkG

Rz. 7 Die Gesetzgebungsgeschichte des BeurkG beginnt im Jahr 1955. Auf dem 41. Deutschen Juristentag (Berlin, September 1955) gab der damalige Bundesjustizminister Neumayer die Bildung einer Kommission zur Vorbereitung einer Reform der Zivilgerichtsbarkeit bekannt.[10] Diese Kommission legte 1961 ihren Bericht vor. Darin empfahl sie u.a. die Kodifikation des Beurkundungsrech...mehr

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Aufhebungsvertrag: Vorausse... / 2 Aufklärungs- und Hinweispflichten

Hinweispflicht auf Sperrzeit Personen, deren Arbeitsverhältnis endet, müssen sich nach § 38 SGB III schon vor der Inanspruchnahme von Leistungen der Agentur für Arbeit frühzeitig nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts arbeitsuchend melden. Die Verletzung der Pflicht führt bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9, Abs. 6 SGB III zu einer Sperrzeit von ...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / IV. Internationale Sozietäten

Rz. 24 Die Bestimmungen über die Mitwirkungsverbote gelten auch für internationale Sozietäten. Weder mit dem Wortlaut noch dem Gesetzeszweck lässt sich begründen, dass es sich um rein nationale Regelungen handelt, die an der Grenze Halt machen.[59] Für die Dokumentationspflichten gilt nichts anderes. Sie sind im Grundsatz unabhängig davon beachtlich, ob der kooperierende Par...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 1. Sachbeteiligung bei der Beurkundung von Willenserklärungen

Rz. 22 Einseitige Willenserklärungen sind Angelegenheit auch des Adressaten.[44] Die Erteilung einer Vollmacht ist somit eine Angelegenheit sowohl des Bevollmächtigenden als auch des Bevollmächtigten. Rz. 23 Ob Willenserklärungen eines Vertreters oder gegenüber einem Vertreter stets auch Angelegenheiten des Vertreters und des Vertretenen sind, ist keineswegs unzweifelhaft. Na...mehr

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Einleitung / II. Muss-, Kann-, Sollvorschriften; Hinwirkungspflichten

Rz. 22 In der Terminologie des BeurkG sind Muss-, Kann- und Sollvorschriften sowie Hinwirkungspflichten zu unterscheiden. Gebote kennzeichnet das Gesetz durch das Wort "muss", Verbote durch die Wörter "kann nicht". So bringt der Gesetzgeber in beiden Fällen zum Ausdruck, dass die betreffenden Vorschriften zwingenden Charakter besitzen. Die Missachtung dieser Muss-Vorschrifte...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / aa) Unverzichtbarkeit der Belehrung

Rz. 24 Die Belehrungsfunktion der öffentlichen Beurkundung ist jeder Urkundstätigkeit immanent;[81] sie ist im Kern unverzichtbar.[82] Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob die Beteiligten im Hinblick auf Art. 11 Abs. 1 Fall 1 EGBGB und Art. 11 Abs. 1 Fall 1 Rom I-VO (Wirkungsstatut) auf die Belehrung faktisch dadurch verzichten können, dass sie ihre Erklärungen vor ein...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Allgemeines

Rz. 1 Bei der Beglaubigung einer Abschrift bescheinigt der Notar die Übereinstimmung der Abschrift mit dem ihm vorgelegten Original. Die Abschriftsbeglaubigung ist in der Systematik des BeurkG eine weitere Form der Tatsachenbeurkundung,[1] wenn auch der "Erkenntnisprozess" des Notars regelmäßig keine unmittelbare vergleichende Wahrnehmung von Hauptschrift und Abschrift zum G...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / C. Beschränkung der Vorlesepflicht (Abs. 1)

Rz. 24 Liegen Verweisungserklärung und tauglicher Verweisungsgegenstand vor, macht § 13c BeurkG die Beschränkungen der Vorlesepflicht bzw. der Pflicht zur Vorlage zur Durchsicht von zwei zwingenden Voraussetzungen abhängig: Alle Beteiligten müssen einerseits eine "Bekanntheitserklärung" abgeben. Sie müssen also erklären, dass ihnen der Inhalt der Verweisungsurkunde bekannt i...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 1. Vertretung

Rz. 170 Die Vertretung der Beteiligten im Beurkundungsverfahren ist rechtsmissbräuchlich, wenn sie nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Zwar ist es grds. unerheblich, ob hierbei ein vollmachtloser Vertreter oder ein solcher mit Vollmacht auftritt. Ein Unterschied besteht jedoch insoweit, als bei Letzterem dann ein sachlicher Grund gegeben ist, wenn die Belehrung ...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Systematik und Anwendungsbereich

Rz. 1 Die Vorschrift greift als weiterer Spezialfall zu §§ 22, 23 BeurkG ein, wenn mit einem hör- oder sprachbehinderten Beteiligten (zum Begriff siehe § 22 BeurkG Rdn 6, 7 f.) auch eine schriftliche Verständigung nicht möglich ist. Entscheidend für die Anwendbarkeit von § 24 BeurkG ist nicht, ob diese Behinderungen tatsächlich vorliegen, entscheidend sind vielmehr – wie im ...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 2. Verbrauchervertrag

Rz. 195 S. 2 gilt nur für Verfahren, die die Beurkundung eines Verbrauchervertrags zum Gegenstand haben.[576] Ein Verbrauchervertrag ist nach § 310 Abs. 3 BGB ein Vertrag zwischen einem Unternehmer (§ 14 BGB) und einem Verbraucher (§ 13 BGB); diese Legaldefinition gilt auch i. R. von § 17 Abs. 2a. [577] Existenzgründer sind bei auf unternehmerisches Handeln ausgerichteten Ges...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / III. Jede Tätigkeit außerhalb der Amtstätigkeit

Rz. 83 Die Vorschrift dient der strikten Trennung von notarieller und außernotarieller Tätigkeit.[170] Die Vorbefassung des Notars oder dessen Sozius in amtlicher Eigenschaft löst daher kein Mitwirkungsverbot aus. Hieran wird deutlich, dass die Vorschrift vor allem für das Anwaltsnotariat Bedeutung hat. Die Abgrenzung von amtlichem und nichtamtlichem Tätigwerden ist anhand d...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / f) Steuerliche Folgen

Rz. 63 Über steuerliche Fragen muss der Notar nach zutr. st. Rspr.[230] grds. nicht aufklären (siehe auch § 19 BeurkG Rdn 1; Ausnahmen siehe Rdn 65 ff.). Steuerliche Folgen gehören nämlich nicht zum Inhalt des Rechtsgeschäfts, sondern ergeben sich kraft Gesetzes daraus.[231] Zudem ist es nicht Schutzzweck der Prüfungs- und Belehrungspflicht des § 17 BeurkG, den Beteiligten b...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / E. (Geschäfts-) Schilder bei überörtlichen Sozietäten, Zweigstellen oder weiteren Kanzleien

Rz. 23 Überörtliche Verbindungen spielen im Bereich der Rechtsanwälte eine große Rolle. Auf sie wird nach außen häufig hingewiesen. § 29 Abs. 3 BNotO enthält insoweit eine neue klarstellende Regelung, deren Terminologie an die Begrifflichkeiten der BRAO angeglichen wurde. Detailliert zu dem Inhalt der Neufassung bereits oben (siehe Rdn 3 ff.). Zur Erinnerung: Entsprechend der...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / bb) Mitwirkungsverbote, die in erster Linie das Anwaltsnotariat betreffen

Rz. 74 Von besonderer praktischer Relevanz ist überdies § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 BeurkG. Die Vorschrift betrifft nicht nur (wenn auch in erster Linie) das Anwaltsnotariat.[45] Die Vorschrift setzt zunächst voraus, dass der Notar, sein Sozius, Bürogemeinschafter oder Kollege, mit denen er gemeinsame Geschäftsräume unterhält, berufliche Leistungen außerhalb der (notariellen) Amts...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Einbeziehung des Sozius

Rz. 80 Das Mitwirkungsverbot besteht, wenn der Notar selbst in der betreffenden Angelegenheit bereits außernotariell tätig geworden ist. Daneben darf der Notar auch dann nicht beurkunden, wenn die mit ihm i.S.v. Nr. 4 beruflich verbundenen Personen bereits in nichtamtlicher Eigenschaft in derselben Angelegenheit tätig waren.[160] Mit dem Begriff des "Tätigseins" ist eine Vor...mehr

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Einleitung / II. Elektronischer Rechtsverkehr

Rz. 45 Im Mittelpunkt notarieller Tätigkeit steht die Urkunde – traditionell ein Schriftstück. "Notar entstand mit Papierform", meint Püls.[109] Hat der Notar noch eine Zukunft, wenn das Papier immer stärker durch die elektronische Form ersetzt wird bzw. der Füllfederhalter dem Mausklick weicht? Zunächst ist zu bemerken, dass das Papier zwar Medium, nicht aber Kern notariell...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Einleitung

Rz. 1 Abs. 1 entspricht inhaltlich § 15 Abs. 1 DONot a.F. mit wenigen redaktionellen Anpassungen. Abs. 2 wurde im Zuge der DONot-Reform 2022 neu eingefügt und gestattet als ausdrückliche Alternative zu den Beteiligtenverzeichnissen das Führen eines technisch gestützten Kollisionsprüfungssystems. Die Norm steht ausdrücklich im Zusammenhang mit höherrangigen Vorschriften des Be...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Verfahrensrecht und organisationsrechtliche Zuständigkeiten

Rz. 2 Staatliche Zivilrechtspflege erfolgt in der Form von Zivilverfahren. Dabei werden innerhalb der Zivilverfahren traditionell die Verfahrensgruppen Zivilprozess (Erkenntnisverfahren, vorläufiger Rechtsschutz), Zwangsvollstreckung (einschließlich der Sonderform des Insolvenzverfahrens) sowie Freiwillige Gerichtsbarkeit unterschieden. Zu den klassischen Bereichen der Freiw...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / f) Familienrecht

Rz. 135 Bei der Beurkundung eines Antrags auf Annahme als Kind (§ 1752 Abs. 2 S. 2 BGB) kann der Notar verpflichtet sein, die Beteiligten über die erbrechtlichen Folgen einer Adoption zu belehren.[441] Diese Belehrungspflicht lässt sich aus Abs. 1 ableiten. Die erbrechtlichen Auswirkungen gehören zur rechtlichen Tragweite der Erklärung, da sie als zwingende Folge der Adoptio...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 19 DONot entspricht – mit einigen inhaltlichen Anpassungen – den § 33 Abs. 1–4 und Abs. 6 DONot a.F. Es existieren erläuternde, abweichende bzw. ergänzende landesrechtliche Vorschriften.[1] Abs. 1 erstreckt den Anwendungsbereich der für Notare geltenden Bestimmungen auf Notariatsverwalter (§§ 56 ff. BNotO [2]) und Notarvertreter (§§ 39 ff. BNotO),[3] mittelbar auch (mod...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / VI. Frage- und Vermerkpflicht (Abs. 1 S. 2)

Rz. 90 Durch die Frage- und Vermerkpflicht gem. Abs. 1 S. 2 soll die herausragende Bedeutung des Mitwirkungsverbotes in besondere Weise bewusst gemacht (Appellfunktion) und eine effektive Überwachung seiner Einhaltung durch die Aufsichtsbehörde gewährleistet werden (Kontrollfunktion). Falschbeurkundungen ziehen zwar regelmäßig keine strafrechtlichen Konsequenzen (§ 348 StGB)...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 2. Sonstige Beteiligte

Rz. 11 Die weiteren Fällen des Abs. 1 S. 1 Nr. 3 bis 5 lassen sich demgegenüber nicht sinnvoll einheitlich kategorisieren und insbesondere nicht den Kategorien der formellen oder materiellen Beteiligung zuordnen.[7] Rz. 12 Bei Vollstreckbarkeitserklärungen von Anwalts- und Schiedsvergleichen nach §§ 796c Abs. 1, 1053 Abs. 4 ZPO sind nach Abs. 1 S. 1 Nr. 3 die Parteien anzugeb...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / F. Sonderproblem "Notariat"

Rz. 26 Namens- und – erst recht – Amtsschilder mit der Bezeichnung "Notariat" waren nach ganz h.M. mit dem Wortlaut der DONot, der von einer personenbezogenen Beschilderung ausgeht, nicht vereinbar.[90] Das galt auch für verwandte Bezeichnungen wie "Notariatsbüro" oder "Notariatskanzlei". Begründet wurde dies regelmäßig damit, dass der "personale" Charakter notarieller Tätig...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Abgrenzungskriterium von Auswärtsbeurkundung innerhalb des eigenen Amtsbereichs zur weiteren Geschäftsstelle/zum auswärtigen Sprechtag

Rz. 3 Nach Auffassung des OLG Köln[3] soll zur Abgrenzung von Auswärtsbeurkundung innerhalb des eigenen Amtsbereichs zur weiteren Geschäftsstelle und zum auswärtigen Sprechtag u.a. maßgeblich darauf abgestellt werden, ob an dem betreffenden Ort Personen beschäftigt sind, die gem. § 26 BNotO, § 4 DONot förmlich zur Verschwiegenheit verpflichtet worden sind.[4] Dies kann im Er...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Zulässigkeit, Urkundsgewährungspflicht

Rz. 9 Die §§ 36 ff. BeurkG beziehen sich nicht nur auf tatsächliche Erklärungen der Beteiligten, sondern vor allem auch auf Tatsachenzeugnisse des Notars. Solche notariellen Tatsachenbeurkundungen können gleichfalls in der Vermerkform des § 39 BeurkG erteilt werden. Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Notars, welche Form er wählt.[25] Die Vermerkform ist allerdings nur f...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / C. Beschränkung auf den Nachnamen (S. 2)

Rz. 6 Zentrales Element der Unterschrift ist der Familienname.[22] Insoweit enthält S. 2 nur eine Klarstellung: Die Unterschrift kann auf den Nachnamen beschränkt werden; der Vorname muss der Unterschrift also nicht beigefügt werden.[23] Diese Klarstellung erschien sinnvoll, weil traditionell in anderen Zusammenhängen der Name des Notars vielfach mit dem Vornamen angegeben w...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / aa) Grundregeln

Rz. 220 Der Notar hat dem Verbraucher den beabsichtigten Text des Rechtsgeschäfts zwei Wochen vor der Beurkundung zur Verfügung zu stellen. Dies soll "im Regelfall" zwei Wochen vor der Beurkundung erfolgen (näher zur Zwei-Wochen-Frist siehe Rdn 242 ff.). Der Notar schuldet demnach im Regelfall einen von ihm herbeizuführenden Erfolg,[669] nämlich die Gelegenheit des Verbrauch...mehr

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Literaturverzeichnis

Abel, Ralf Bernd (Hrsg.), Datenschutz in Anwaltschaft, Notariat und Justiz, 2. Aufl. München 2003 Amann, Hermann/Brambring, Günter/Hertel, Christian, Vertragspraxis nach neuem Schuldrecht, Handbuch für Notare und Vertragsjuristen mit Gestaltungshinweisen und Formulierungsbeispielen, 2. Aufl. München 2002 (zit.: Ammann/Brambring/Hertel) Anders, Monika/Gehle, Burkhard, Kommentar...mehr

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Teil H: Personen- und Beruf... / 96 Rechtsanwälte, Rechtsverhältnis Mandant/Rechtsanwalt [Rdn 1116]

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Teil H: Personen- und Beruf... / 90 Rechtsanwälte, Berufsrechtliche Verfahren, Allgemeines [Rdn 999]

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Teil H: Personen- und Beruf... / 91 Rechtsanwälte, Berufsrecht, anwaltsgerichtliches Verfahren, Prozessuales und Materielles [Rdn 1037]

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Teil H: Personen- und Beruf... / 89 Rechtsanwälte, Allgemeines [Rdn 994]

Rdn 995 Literaturhinweise: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, Kommentar, 4. Aufl. 2026 Geiersberger, Status quo und Zukunft der Anwaltsgerichtsbarkeit – wie viel Reform muss sein? Vier Vorschläge für Verbesserungen und ein Veto gegen eine Neu-Ausrichtung?, AnwBl. 2015, 427, Henssler/Prütting, Kommentar zur Bundesrechtsanwaltsordnung, 6. Aufl. 2024 Kilian/Lieb, Statis...mehr

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Teil H: Personen- und Beruf... / 98 Rechtsanwälte, Vollstreckung anwaltsgerichtlicher Maßnahmen [Rdn 1131]

Rdn 1132 Literaturhinweise: S. die Hinw. bei → Rechtsanwälte, Allgemeines, Teil H Rdn 995. Rdn 1133 1.a) Die Vollstreckung anwaltsgerichtlicher Maßnahmen ist im § 204 BRAO geregelt. Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft, Warnung und Verweis sind mit Rechtskraft wirksam/vollstreckt. Die Geldbuße wird von der RAK vollstreckt. Rdn 1134 b) Das Tätigkeitsverbot wird mit Rechtskr...mehr

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Teil H: Personen- und Beruf... / 94 Rechtsanwälte, Haftung, Pflichten [Rdn 1072]

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Teil H: Personen- und Beruf... / 92 Rechtsanwälte, Berufsrecht, Verfolgungsverjährung [Rdn 1061]

Rdn 1062 Literaturhinweise: S. die Hinw. bei → Rechtsanwälte, Allgemeines, Teil H Rdn 995. Rdn 1063 1. Die Verjährung anwaltlicher Pflichtverletzungen ist in § 115 BRAO geregelt, wonach diese in fünf Jahren verjähren. Allerdings wird diese Verjährungsfrist abhängig gemacht von den etwaigen Maßnahmen. Diese Frist gilt also nicht, wenn wegen der Pflichtverletzungen die anwaltsg...mehr

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Teil H: Personen- und Beruf... / 99 Rechtsanwälte, Weisungen [Rdn 1136]

Das Wichtigste in Kürze: Rdn 1137 1. Eine Handlung des Verteidigers kann strafprozessual zulässig/richtig und trotzdem haftungsrechtlich relevant sein. Es sind zwei Per...mehr

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Teil H: Personen- und Beruf... / 93 Rechtsanwälte, Folgen anwaltsgerichtlicher Verfahren für Vorstandmitglieder der Anwaltskammer u.a. [Rdn 1067]

Rdn 1068 Literaturhinweise: S. die Hinw. bei → Rechtsanwälte, Allgemeines, Teil H Rdn 995. Rdn 1069 1. Gem. § 66 BRAO ist ein Rechtsanwalt nicht zum Mitglied des Vorstandes der RAK wählbar, wennmehr

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Teil H: Personen- und Beruf... / 97 Rechtsanwälte, Strafverteidigung und Haftung, Allgemeines [Rdn 1126]

Rdn 1127 Literaturhinweise: Augustin, Das Recht des Beschuldigten auf effektive Verteidigung, 2013 Barton, Mindeststandards der Strafverteidigung, 1994 ders., Einführung in die Strafverteidigung, 2. Aufl. 2013 ders. Verteidigerfehler und deren Korrektur, StraFo 2015, 315 ff, ders., § 41, in: Widmaier/Müller/Schlothauer (Hrsg.), Münchener Anwaltshandbuch, zit. MAH-Barton, 3. Auf...mehr

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Teil H: Personen- und Beruf... / 95 Rechtsanwälte, Haftungsrechtliche Grundlagen [Rdn 1090]

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Teil J: Vergütung und Kosten / 29 Vergütungsfestsetzung gem. § 55 RVG [Rdn 427]

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Teil J: Vergütung und Kosten / 18 Kostenfestsetzung gem. § 464b StPO, Umfang der Erstattungspflicht [Rdn 240]

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