Fachbeiträge & Kommentare zu Quellensteuer

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Kompaktübersicht: Steuerges... / Solidaritätszuschlag

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Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Kompaktübersicht: Steuerges... / Umwandlungen

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Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Kompaktübersicht: Steuerges... / Bürokratieabbau

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Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Kompaktübersicht: Steuerges... / Steueränderungen, Wachstumschancengesetz (ehem. JStG 2023)

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Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Kompaktübersicht: Steuerges... / Steueränderungen 2025

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Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Kompaktübersicht: Steuerges... / Körperschaftsteuer

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Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Kompaktübersicht: Steuerges... / Einkommensteuer

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Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 5.5 Verteilung des Aufkommens der Quellensteuer nach RL 2003/48/EG (Abs. 6)

Rz. 86 § 5 Abs. 6 FVG regelte die Verteilung des Aufkommens der Quellensteuer nach der Richtlinie 2003/48/EG und wurde mit Wirkung vom 6.12.2024 aufgehoben.[1] Die Zinsinformationsverordnung ist durch Zeitablauf gegenstandslos geworden und durch das Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen ersetzt worden.[2] § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr....mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 5.1 Aufteilung der Erstattungen, Vergütungen und KapESt (Abs. 2)

Rz. 82 Die vom BZSt ausgezahlten Steuererstattungen und Steuervergütungen sowie die nach § 44b Abs. 6 S. 1–3 EStG erstattete KapESt, werden von den Ländern in dem Verhältnis getragen, in dem sie an dem Aufkommen der betreffenden Steuern beteiligt sind. In demselben Verhältnis steht den Ländern KapESt zu, die das BZSt anlässlich der Vergütung von KSt vereinnahmt hat. Näheres ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.54 Entlastung von KapESt in den Fällen des § 32 Abs. 5 KStG (Nr. 39)

Rz. 63 Die Regelung ist mit Wirkung vom 9.6.2021 aufgehoben worden.[1] Der Regelungsgehalt findet sich nunmehr in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FVG.[2]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.2 Erstattung von Kapitalertragsteuer und von im Wege des Steuerabzugs nach § 50a EStG erhobener Steuer bei beschränkt Steuerpflichtigen (Nr. 2)

Rz. 5 Das BZSt hat die Aufgabe nachträglich Steuern zu erstatten, die als Kapitalertragsteuer oder nach § 50a EStG erhoben wurden. Mit Wirkung vom 9.6.2021 wurde die Vorschrift neu gefasst. Erfasst sind die Erstattungsmöglichkeiten nach §§ 44a Abs. 9 Satz 2 und 3, 50c Abs. 3 EStG, nach § 32 Abs. 5 KStG, nach § 11 Abs. 1 Satz 3 InvStG sowie solche nach § 50a EStG, sofern sie ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 4.2 Ausschluss der Steuerbefreiungen für steuerabzugspflichtige Einkünfte (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 KStG)

Rz. 333 Bezieht eine steuerbefreite Körperschaft i. S. d. § 1 KStG Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, wird die Steuerbefreiung eingeschränkt. Die Einkünfte sind insoweit steuerpflichtig, die Belastung der Einkünfte mit der Abzugsteuer[1] bleibt erhalten (partielle Steuerpflicht).[2] Die Abzugsteuer, die eine Steuer des Anteilseigners, nicht der leistenden Körperscha...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.6.2 Besteuerung bei Unterhalten eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs

Rz. 149 Ein Berufsverband ist nur steuerbefreit, wenn sein Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist.[1] Der Zweck des Berufsverbands ergibt sich aus seiner Satzung; er fällt daher nur unter die Steuerbefreiung, wenn er nach seiner Satzung die allgemeine Förderung seiner Mitglieder in dem oben (Rz. 135) umschriebenen Sinn fördert, nicht aber selbs...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.10 Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Körperschaften (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG)

Rz. 189 Die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG erfasst alle Rechtsformen, die KSt-Subjekte sind. Die Vorschrift verweist für die Voraussetzungen der Steuerbefreiung auf die §§ 51–68 AO.[1] Nach § 51 Abs. 1 S. 2 AO können alle Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen i. S. d. KStG begünstigt sein. Erfasst werden damit alle Rechtsformen, die § 1 Abs. 1...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 3.2 Steuerbefreiung für REITs

Rz. 305 § 16 Abs. 1 REITG [1] befreit deutsche REIT-AG (Real Estate Investment Trusts) von der KSt und GewSt.[2] Eine REIT-AG ist eine börsennotierte AG, deren Unternehmensgegenstand sich darauf beschränkt, inl. unbewegliches Vermögen (mit Ausnahme von Mietimmobilien), ausl. unbewegliches Vermögen sowie dieser Tätigkeit dienende Vermögensgegenstände i. S. d. § 3 Abs. 7 REITG ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 5 Aufteilungsplan – Verteilungen auf Bund und Länder

Rz. 81 § 5 Abs. 2 bis 7 FVG befasst sich mit der Aufteilung oder Verteilung der beim BZSt angefallenen Ausgaben und Einnahmen durch Erstattungen, Vergütungen, Auszahlungen von Altersvorsorgezulage einerseits sowie KapESt und Pauschsteuer andererseits auf Bund, Länder und ihre Gemeinden. Hierzu ist eine Reihe von Rechtsverordnungen ergangen. § 5 Abs. 2 bis 7 FVG sind Ausführu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.26 Sammlung, Auswertung und Bereitstellung der Daten, die nach den §§ 45b und 45c des EStG übermittelt werden (Nr. 14a)

Rz. 28 Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14a FVG, der mit Wirkung zum 2.6.2021 eingeführt wurde, ist das BZSt für die Sammlung, Auswertung und Bereitstellung der Daten, die nach den §§ 45b und 45c EStG in den dort genannten Fällen zu übermitteln sind, zuständig. Das BZSt hat die Finanzbehörden der Länder über die Ergebnisse der Datenauswertung zu unterrichten und stellt den Finanzb...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2 Einzelaufgaben nach Abs. 1 S. 1

Rz. 3 Die in Abs. 2 aufgezählten Aufgaben, die früher einer sachlichen Ordnung folgten und wegen der Zentralaufgabe der Bundesbetriebsprüfung begannen, haben sich später zu einer sachlich ungeordneten Aufzählung der jeweils hinzugekommenen Aufgaben des Bundesamts für Finanzen und danach des jetzigen BZSt in historischer Folge entwickelt. Dabei ist es passiert, dass man die N...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.42 Unterstützung der Länderfinanzbehörden bei der Ermittlung von Steuergestaltungen (Nr. 28b)

Rz. 51 Das BZSt ist mit Wirkung zum 9.6.2021 zuständig für die Unterstützung der Finanzbehörden der Länder bei der Ermittlung von Steuergestaltungen und sammelt alle hierfür erforderlichen Informationen, wertet diese aus und unterrichtet die Behörden der Länder über die sie betreffenden Informationen. Dabei handelt es sich um solche Steuergestaltungen, die die Erlangung eine...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.6.1 Steuerbefreite Verbände

Rz. 133 Nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG sind von der KSt befreit Berufsverbände, kommunale Spitzenverbände auf Bundes- oder Landesebene einschließlich ihrer Zusammenschlüsse sowie Zusammenschlüsse von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die wie Berufsverbände allgemeine ideelle und wirtschaftliche Interessen ihrer Mitglieder wahrnehmen.[1] Berufsverbände waren bereits ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.6.3 Besteuerung bei Mittelverwendung zur Unterstützung oder Förderung politischer Parteien

Rz. 162 § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG enthält eine doppelte steuerliche Belastung von Berufsverbänden, die mittelbar oder unmittelbar politische Parteien fördern.[1] Die Regelung ist durch Gesetz v. 28.1.1994[2] eingeführt worden und zum Vz 1994 in Kraft getreten. Rz. 163 Nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 S. 2 Buchst. b KStG ist die Steuerbefreiung ausgeschlossen, wenn der Berufsverband Mittel i...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.7 Vermögensverwaltende Körperschaften (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 KStG)

Rz. 176 Rechtsfähige Berufsverbände bleiben mit ihren aus der Vermögensverwaltung resultierenden Einnahmen steuerfrei. § 5 Abs. 1 Nr. 6 KStG bezweckt nun, nichtrechtsfähigen Berufsverbänden (z. B. Gewerkschaften) die gleiche Vergünstigung zu gewähren. Wegen der Probleme bei der Vermögensverwaltung durch einen nicht rechtsfähigen Verband wird das Vermögen in diesen Fällen in ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50h Bestätigung für Zwecke der Entlastung von Quellensteuern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1 Allgemeines 1.1 Systematische Stellung der Vorschrift Rz. 1 Die Vorschrift steht im Zusammenhang mit der Zins- und Lizenzrichtlinie[1] und mit der Umsetzung der Richtlinie in § 50g EStG. Während § 50g EStG die materielle Befreiung von der Quellensteuer und den Ausschluss der Zinsen und Lizenzzahlungen aus der beschränkten Steuerpflicht im Quellenstaat behandelt, enthält § 50...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 8 Ausdehnung auf Unternehmen der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Rz. 71 Durch G. v. 19.7.2006[1] ist die Regelung auf Unternehmen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und in der Schweizerischen Eidgenossenschaft gelegene Betriebsstätte eines in einem Mitgliedstaat der EU ansässigen Unternehmens ausgedehnt worden. Damit gilt die Regelung auch bei Zins- und Lizenzzahlungen, wenn eines der beiden beteiligten Unternehmen in der Schweiz ansäs...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 1.1 Systematische Stellung der Vorschrift

Rz. 1 Die Vorschrift steht im Zusammenhang mit der Zins- und Lizenzrichtlinie[1] und mit der Umsetzung der Richtlinie in § 50g EStG. Während § 50g EStG die materielle Befreiung von der Quellensteuer und den Ausschluss der Zinsen und Lizenzzahlungen aus der beschränkten Steuerpflicht im Quellenstaat behandelt, enthält § 50h EStG die notwendigen Regelungen aus der Sicht des An...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 7 Verhältnis zu Doppelbesteuerungsabkommen (§ 50g Abs. 5 EStG)

Rz. 70 § 50g Abs. 5 EStG, der auf Art. 9 der Zins- und Lizenzrichtlinie beruht, bestimmt, dass weitgehendere Befreiungen von Zinsen und Lizenzgebühren nach den DBA unberührt bleiben. Es gilt daher die jeweils für den Stpfl. günstigere Regelung. Diese Regelung hat insbesondere Bedeutung für gewinnabhängige Zinsen nach § 50g Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG. Nach einer Reihe von DB...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.2 Räumlicher Geltungsbereich

Rz. 16 Der räumliche Geltungsbereich der Vorschrift ist auf die EU beschränkt. Das Unternehmen, das der Schuldner der Vergütungen (Zinsen und Lizenzgebühren) ist, muss in Deutschland ansässig sein. Werden die Vergütungen von einer Betriebsstätte gezahlt, gilt ein "doppelter EU-Bezug". Die Betriebsstätte muss in der Bundesrepublik Deutschland belegen sein. Außerdem muss der T...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2 Ausstellen der Ansässigkeitsbescheinigung

Rz. 4 Erhält ein in der Bundesrepublik Deutschland ansässiges Unternehmen von einem in einem anderen EU-Staat ansässigen Unternehmen, das mit ihm verbunden ist, Zins- oder Lizenzzahlungen, muss der ausl. Quellenstaat das deutsche Unternehmen von der Quellensteuer befreien und darf die Zins- und Lizenzzahlungen auch nicht in eine Veranlagung des deutschen Unternehmens unter d...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 3.1 Rechtsfolge für den Vergütungsschuldner

Rz. 22 Die Vorschrift enthält je eine Rechtsfolge für den Schuldner und den Gläubiger der Vergütung. Für den Schuldner der genannten Vergütungen bestimmt § 50g Abs. 1 S. 1 EStG, dass eine Abzugssteuer nicht einbehalten und an die Finanzbehörde abgeführt zu werden braucht. Verfahrensrechtlich ist jedoch zu beachten, dass das Absehen vom Steuerabzug nach § 50c Abs. 1, 2 EStG e...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 4 Ausnahmen (§ 50g Abs. 2 EStG)

Rz. 31 § 50g Abs. 2 EStG enthält eine Reihe von Ausnahmen. Liegen diese Ausnahmen vor, bleibt die Verpflichtung für den inländischen Schuldner, eine Abzugsteuer einzubehalten und abzuführen, erhalten. Für den Gläubiger tritt u. U. beschr. Steuerpflicht ein. Die Ausnahmeregelung des § 50g Abs. 2 EStG hat den Charakter einer Missbrauchsverhinderungsvorschrift. Es sollen Fälle ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 5.4 Unternehmen und Betriebsstätte (§ 50g Abs. 3 Nr. 5 EStG)

Rz. 49 § 50g Abs. 3 Nr. 5 EStG enthält 3 Definitionen, nämlich die Definition des Begriffs "Unternehmen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union", des Begriffs "Verbundenes Unternehmen" und des Begriffs "Betriebsstätte". Die Definitionen beruhen auf Art. 3 der Zins- und Lizenzrichtlinie. Rz. 50 Ein Unternehmen ist ein "Unternehmen eines Mitgliedstaates der Europäischen Un...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 1.1 Inhalt und systematische Stellung der Vorschrift

Rz. 1 Die Vorschrift enthält eine Sonderregelung für die Zahlung von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen bzw. deren Betriebsstätten innerhalb der EU. Betroffen von der Vorschrift sind im Inland ansässige Unternehmen, die Zinsen und Lizenzgebühren an ein in einem anderen EU-Staat ansässiges verbundenes Unternehmen zahlen. Die Vorschrift richtet sich an ...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Körperschaftsteuererklärung... / 4.4 Anlage GK – Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Diese Anlage übernimmt eine zentrale Rolle bei der steuerlichen Einkommensermittlung. Bestehen mehrere Betriebe (nicht relevant für Kapitalgesellschaften), ist in Zeile 1 der jeweilige Betrieb für die Einkommensermittlung zu bezeichnen. Für alle Körperschaften erforderlich ist hingegen die Eintragung zur Dauer des Wirtschaftsjahres in Zeile 2. Für den Fall, dass im Jahr 2025 ...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Körperschaftsteuererklärung... / 4.2 Anlage AESt – Anrechnung und Abzug ausländischer Steuern

In dieser Anlage werden ausländische Erträge aufgenommen, zu denen eine Anrechnung oder ein Abzug ausländischer Steuer (Quellensteuer) beantragt wird. Die Anlage AESt ist so konzipiert, dass für jeden Staat bzw. jeden Fonds eine gesonderte Anlage verwendet wird. Benötigt wird die Anlage insbesondere dann, wenn mit dem ausländischen Staat kein DBA besteht oder ein solches die...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Körperschaftsteuererklärung... / 4.8 Anlage WA – Weitere Angaben / Anträge

Die Anlage WA dient vor allem der Berücksichtigung von einbehaltenen und damit auf die Steuerschuld anrechenbaren Steuerabzugsbeträgen, den Angaben zu einem schädlichen Beteiligungserwerb, dem Antrag auf einen fortführungsgebundenen Verlustvortrag, der Erklärung von weiteren Angaben, z. B. zu Verträgen mit Gesellschaftern bzw. Anzeigepflichten nach §§ 138, 138a und 138d AO und de...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Körperschaftsteuererklärung... / 7 Praxisbeispiel zur Körperschaftsteuererklärung

Die o. g. Ausführungen zum Erstellen der Körperschaftsteuererklärung werden nachfolgend anhand eines Beispielfalls mit Eintrag in den jeweiligen Formularen aufgezeigt. Verkürzte Steuerbilanz der GmbH zum 31.12.2025:mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Körperschaftsteuererklärung... / 4.11 Anlage KSt 1 F – Steuerliches Einlagenkonto bzw. aus Rücklagenumwandlung entstandenes Nennkapital

Der Vordruck Anlage KSt 1 F dient als Basis für die Ermittlung des steuerlichen Einlagekontos nach § 27 Abs. 2 KStG (früheres sog. EK 04) und des aus Umwandlung von Rücklagen entstandenen Nennkapitals nach § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG. Zudem sind darin aber auch für Gesellschaften mit Umwandlungstatbeständen, für Körperschaften in Liquidation, für Fälle einer Kapitalherabsetzung, de...mehr

Buchungssatz aus Finance Office Professional
Privatentnahmen / 3 Welche Vorgänge als Privatentnahmen behandelt werden müssen

Es handelt sich um Entnahmen, wenn im Laufe eines Wirtschaftsjahres Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und andere Leistungen), aus dem Betrieb für den eigenen Haushalt und für andere betriebsfremde Zwecke (z. B. für Spenden) entnommen werden.[1] In § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG ist geregelt, mit welchem Wert die Sachentnahmen anzusetzen sind. Bei der Umsatzsteu...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 45a Anmeldung und Bescheinigung der Kapitalertragsteuer

Schrifttum: Berger/Matuszewski, Dividendenstripping im Fokus der FinVerw, BB 2011, 3097; Anzinger, Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an girosammelverwahrten Aktien im System der KapSt, Recht der Finanzinstrumente (RdF) 2012, 394; Weber-Grellet, Die Funktion der KapSt im System der AbgSt (Teil 1), DStR 2013, 1357; Weber-Grellet, Die Funktion der KapSt im System der AbgSt (T...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / III. Kapitalertragsteuer-Bescheinigung (§ 45a Abs 2, 2a und 3 EStG)

A. Bescheinigung des Entrichtungspflichtigen (§ 45a Abs 2 EStG) Rn. 12 Stand: EL 187 – ET: 02/2026 Auf Verlangen des Gläubigers der KapErtr haben entweder der Schuldner der KapErtr (§ 45a Abs 2 S 1 Nr 1 EStG) oder die auszahlende Stelle (§ 45a Abs 2 S 1 Nr 2 EStG), der Investmentfonds (§ 45a Abs 2 S 1 Nr 4 EStG) oder die Wertpapiersammelbank nach § 44 Abs 1a EStG als zur Abführung...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / H. Laufende Erträge aus ausländischen Gesellschaftsbeteiligungen (§ 43 Abs 1 S 1 Nr 6 EStG)

Rn. 110 Stand: Um die ESt auf KapErtr möglichst umfassend im Wege des Steuerabzugs zu erheben, sieht die Nr 6 des § 43 Abs 1 EStG vor, dass die inländische auszahlende Stelle laufende Erträge aus von ihr verwalteten Beteiligungen an ausländischen KapGes und Genossenschaften und aktienähnlichen Genussrechten – faktisch wohl nur Genussscheinen – KapSt erhebt. Durch das OGAW-IV-...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 5. Ausnahmen von der Kapitalertragsteuer auf Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen

Rn. 140 Stand: EL 187 – ET: 02/2026 Das Gesetz führte früher vier Fallgruppen auf, bei denen kein Zinsabschlag vorgenommen werden musste. Diese sind nunmehr entfallen oder nach § 43 Abs 2 S 1 EStG übernommen worden. Rn. 141 Stand: EL 187 – ET: 02/2026 Nach früherem Recht wurden diese Fälle dem Veranlagungsverfahren überlassen. Wegen des anwendbaren allg Tarifs mit Tabellensprün...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Antrag des Schuldners der Kapitalertragsteuer (§ 51a Abs 2e S 1 und 2 EStG)

Rn. 230 Stand: EL 187 – ET: 02/2026 Da niemand verpflichtet ist, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren (Art 140 GG iVm Art 136 Abs 3 S 1 WRV), gibt § 51a Abs 2e S 1 EStG dem Schuldner der KapSt folgerichtig das Recht, beim BZSt schriftlich nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck zu beantragen, dass der automatisierte Datenabruf seiner rechtlichen Zugehörigkeit zu einer ste...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / V. Erhebung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer (§ 51a Abs 2b EStG)

Rn. 136 Stand: EL 187 – ET: 02/2026 Unter dem Vorbehalt einer entsprechenden Anordnung des Landesgesetzgebers (§ 51a Abs 6 EStG) regelt § 51a Abs 2b EStG, dass die nach § 43 Abs 1 EStG durch Abzug vom KapErtr erhobene ESt, mithin die KapSt (AbgSt) als Bemessungsgrundlage für die KiSt heranzuziehen ist. Die unter Anwendung des § 43a EStG zu ermittelnde KapSt stellt die Bemessu...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) § 51a Abs 2c S 1 Nr 2 EStG (ID-Nr des Schuldners der Kapitalertragsteuer)

Rn. 152 Stand: EL 187 – ET: 02/2026 § 51a Abs 2c S 1 Nr 2 EStG regelt, dass der KiSt-Abzugsverpflichtete die ID-Nr des Schuldners der KapSt, dh des StPfl iSd § 139b AO, beim BZSt anfragen kann, sofern ihm diese nicht bereits bekannt ist. Da der Anleger zur Erteilung eines Freistellungsauftrags seine ID-Nr mitteilen muss (§ 44a Abs 2a S 1 EStG), wird diese dem KiSt-Abzugsverpf...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / VI. Berichtigung der Kapitalertragsteuer-Bescheinigung (§ 45a Abs 5 EStG idF ab dem 01.01.2025)

Rn. 22 Stand: EL 187 – ET: 02/2026 Eine § 45a Abs 2–5 EStG nicht entsprechende Bescheinigung hat der Aussteller durch eine als solche gekennzeichnete berichtigte Bescheinigung zu ersetzen, um die von der nicht entsprechenden Bescheinigung ausgehende Gefahr der Gewährung ungerechtfertigter Steuervorteile zu beseitigen; § 45a Abs 6 S 1 und 2 EStG. Handelt es sich um eine Beschei...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / IV. Kapitalertragsteuer-Bescheinigung in Erstattungsfällen (§ 45a Abs 4 EStG)

Rn. 19 Stand: EL 187 – ET: 02/2026 Der Entrichtungspflichtige oder das Institut ist verpflichtet, auch bei einem Erstattungsantrag in Vertretung des Gläubigers nach § 44b EStG eine KapSt-Bescheinigung auszustellen; § 45a Abs 4 EStG. Rn. 20 Stand: EL 187 – ET: 02/2026 Die Vorschrift berücksichtigt den Umstand, dass namentlich die Kreditinstitute jedenfalls für Privatkonten und -...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / II. Anmeldung der Kapitalertragsteuer (§ 45a Abs 1 EStG)

Rn. 8 Stand: EL 187 – ET: 02/2026 Innerhalb der Fristen des § 44 Abs 1 EStG (10. des Folgemonats (§ 44 Abs 1 S 5 EStG) und Folgetag bei ausgeschütteten Dividenden) und des § 44 Abs 7 EStG (erster Werktag nach dem Entstehungstag) hat der Entrichtungspflichtige (Schuldner der KapErtr, die den Verkaufsauftrag ausführende Stelle oder auszahlende Stelle) die einbehaltene KapSt nac...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 2 – Unterhalt für An... / 5.1 Ermittlung des verfügbaren Nettoeinkommens

Rz. 16 Stand: EL 145 – ET: 02/2026 Eine Beschränkung der Abziehbarkeit von Aufwendungen für den Unterhalt kann sich durch die Berücksichtigung der Verhältnisse des Steuerpflichtigen selbst ergeben. Es ist zu prüfen, inwieweit der Steuerpflichtige zu Unterhaltsleistungen unter Berücksichtigung seiner persönlichen Einkommensverhältnisse verpflichtet ist bzw. bis zu welcher Höhe...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / 4. Umfang der Haftung

Rz. 18 Stand: EL 145 – ET: 02/2026 Der Haftungsumfang bestimmt sich nach den Haftungstatbeständen des § 42d Abs 1 EStG (> Rz 33 ff) und wird negativ durch die Haftungsausschlüsse des § 42d Abs 2 EStG (> Rz 55 ff) abgegrenzt. Zur zeitlichen Komponente > Rz 231 ff. Obergrenze für den Haftungsumfang ist grundsätzlich die Höhe des Steueranspruchs. Zur ESt-Schuld besteht keine Akz...mehr