Fachbeiträge & Kommentare zu Quellensteuer

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Leitfaden 2025 – Anlage Gen... / 3.1 Positionen der Gewinn- und Verlustrechnung

Vor Zeilen 3–20 In diesen Zeilen werden die Einnahmepositionen der Gewinn- und Verlustrechnung danach zugeordnet, ob es sich um nicht begünstigte Einnahmen handelt. Diese Einnahmen verstehen sich ohne Umsatzsteuer; die Umsatzsteuer wird erst in Zeile 28 zugeordnet. Zeile 3 In dieser Zeile sind die Umsatzerlöse aus der Hausbewirtschaftung zuzuordnen. Begünstigt ist die Bewirtsch...mehr

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Leitfaden 2025 - Anlage GK / 10.1 Aktienfonds

Vor Zeilen 219–236 In den Zeilen 219–236 werden die Erträge aus Investmentfonds (§ 16 InvStG) ermittelt. Die Zeilen sind nur auszufüllen, wenn es sich bei den Investmentfonds nicht um Spezial-Investmentfonds i. S. d. § 26 InvStG handelt. Die Einkünfte aus Spezial-Investmentfonds sind in den Zeilen 219 ff. zu erfassen. § 16 InvStG nennt als steuerpflichtige Erträge Auszahlung,...mehr

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Leitfaden 2025 - Anlage GK / 12.2 Neutralisierung der im bilanziellen Ergebnis der Organgesellschaft aufgrund der Organschaft berücksichtigten Werte

Vor Zeilen 281–285 In den Zeilen 281–285 ist der Betrag der handelsrechtlichen Gewinnabführung bzw. Verlustübernahme zu ermitteln, der den Bilanzgewinn der Organgesellschaft gemindert bzw. erhöht hat und der daher bei der Einkommensermittlung der Organgesellschaft hinzuzurechnen bzw. abzuziehen ist. Diese Zeilen sind nur von der Organgesellschaft auszufüllen. Die Ergebniskorr...mehr

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Leitfaden 2025 - Vordruck K... / 1 Zweck und Aufbau des Vordrucks

Der Vordruck KSt 1 enthält die Körperschaftsteuererklärung, die Erklärung zur gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bei Organschaft und die Erklärung zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos. Außerdem dient der Vordruck, zusammen mit den entsprechenden Anlagen, auch für die sonstigen Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen, wie z. B. des Zi...mehr

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Leitfaden 2025 - Anlage OT / 4 Werte der Organgesellschaft, die für die Besteuerung des Organträgers von Bedeutung sind

Zeilen 25a–25b In diesen Zeilen sind Mehr- und Minderabführungen aus organschaftlicher Zeit nach § 14 Abs. 4 KStG einzutragen. Mehr- und Minderabführungen entstehen aus der Differenz zwischen der handelsrechtlichen Ergebnisabführung einerseits und den in das Einkommen der Organgesellschaft eingegangenen Vermögensänderungen andererseits. Außerbilanzielle Zu- und Abrechnungen, ...mehr

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Leitfaden 2025 - Anlage GK / 7 Unmittelbare Beteiligungen an anderen Körperschaften

Zeilen 143-145 Diese Zeilen bleiben frei. Vor Zeilen 146–202 Die Zeilen 146 bis 202 dienen der Ermittlung der steuerfreien in- und ausländischen Beteiligungserträge. Da in- und ausländische Beteiligungserträge gleich behandelt werden, erfolgt keine entsprechende Unterscheidung. Ausländische Beteiligungserträge sind grundsätzlich mit dem Bruttobetrag, d. h. ohne Abzug der Kapita...mehr

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Leitfaden 2025 - Anlage GK / 8.1 Laufende steuerfreie Bezüge nach § 8b Abs. 1 und 4 (ggf. auch aufgrund eines DBA)

Zeilen 151 bis 155 Diese Zeilen bleiben frei. Vor Zeilen 156 bis 202 In Zeile 156 sind Ausschüttungen und sonstige Bezüge von Körperschaften gem. § 8b Abs. 1 KStG mit positivem Vorzeichen in der Vorspalte einzutragen. Hierunter fallen alle Bezüge i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchst. a EStG. Erfasst werden Ausschüttungen in- und ausländischer Körperschaften – ohne wei...mehr

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Leitfaden 2025 - Anlage KSt... / 1 Zweck und Aufbau des Vordrucks

Der Vordruck dient der Ermittlung des steuerlichen Einlagekontos sowie des aus der Umwandlung von Rücklagen entstandenen Sonderausweises bei Betrieben gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit und bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben von steuerbefreiten Körperschaften. Der Betrieb gewerblicher Art ist in § 4 KStG definiert. Danach bildet auch die Verpachtung eines...mehr

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Leitfaden 2025 - Anlage KSt... / 9 Verrechnung von Leistungen mit dem steuerlichen Einlagekonto

Zeile 46 In dieser Zeile ist eine Zwischensumme für den Bestand des steuerlichen Einlagekontos zu bilden. Der Anfangsbestand ist durch organschaftliche Mehrabführungen gemindert worden. Der Betrag kann daher auch negativ sein. Vor Zeilen 47–55 In den Zeilen 47–55 werden Abgänge aus dem steuerlichen Einlagekonto in der Vorspalte ermittelt und in Spalte 3 abgezogen. Da nur die En...mehr

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Leitfaden 2025 - Anlage GK / 12.1 Neutralisierung der im bilanziellen Ergebnis des Organträgers aufgrund der Organschaft berücksichtigten Werte

Vor Zeilen 270–271 In den vom Organträger auszufüllenden Zeilen 270 und 271wird der Bilanzgewinn um die handelsrechtliche Gewinnabführung korrigiert. Handelsrechtlich werden die Ergebnisse der Organgesellschaften an den Organträger abgeführt, der handelsrechtliche Bilanzgewinn des Organträgers enthält also bereits die Organergebnisse. Steuerrechtlich wird die Ergebnisabführun...mehr

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Leitfaden 2025 – Anlage Gem / 4 Wirtschaftliche Betätigung

Vor Zeilen 10–24 In den Zeilen 10–24 wird abgefragt, ob die steuerbefreite Körperschaft mit einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der KSt und GewSt unterliegt. Steuerpflicht kann bestehen, wenn die Einnahmen aller wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe einschließlich der Zweckbetriebe 45.000 EUR übersteigen und wenn bei Vereinen und anderen Körperschaften, die keine Ausschüttun...mehr

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Leitfaden 2025 - Anlage KSt... / 10 Herabsetzung des Nennkapitals (außerhalb einer Umwandlung) oder Auflösung der Körperschaft; Rückzahlung des Nennkapitals

Die Zeilen 56–80 berücksichtigen die Auswirkungen der Herabsetzung des Nennkapitals auf das steuerliche Einlagekonto und den Sonderausweis nach § 28 Abs. 2 KStG. Ein Sonderausweis wird vorrangig durch eine Kapitalherabsetzung aufgelöst.[2] Darüber hinausgehende Beträge der Kapitalherabsetzung werden über das steuerliche Einlagekonto verrechnet. Das Formular unterteilt dabei i...mehr

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Berichtigung und Änderung v... / a) Neue Tatsachen zuungunsten des Steuerpflichtigen (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO)

Bei Bescheidänderungen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geht es häufig um die Frage, ob es sich bei dem Sachverhalt, der der Bescheidänderung zugrunde gelegt werden soll, um eine Tatsache handelt und ob sie auch nachträglich (nach abschließender Zeichnung des zu ändernden Bescheides) bekannt geworden ist. Die Art und Weise, in der der Steuerpflichtige seine Aufzeichnungen geführt h...mehr

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Tatsachenangaben in der Ste... / II. Abgrenzung von "Tatsachen" gegenüber Rechtsansichten

Der Täter einer Steuerhinterziehung durch aktives Handeln muss über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben machen. Tatsachen sind vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse, Verhältnisse oder Zustände der realen Innen- und Außenwelt, die einem Beweis zugänglich sind (OLG Düsseldorf v. 19.7.1995 – 2 Ss 198/95-44/95 II, wistra 1996, 32; Grötsch i...mehr

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Steuern in der Rechnungslegung / 1.2.1 Körperschaftsteuer

Rz. 4 Die Körperschaftsteuer ist die Einkommensteuer der Körperschaften. Der Körperschaftsteuer unterliegen die juristischen Personen (§ 1 Abs. 1 Nrn. 1–4 KStG [1]), die nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG) sowie die Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG). Ebenso könne...mehr

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Steuern in der Rechnungslegung / 3.3.1.1 Ermittlung der ertragsabhängigen Steuern

Rz. 46 Zu den ertragsabhängigen Steuern zählen nur solche, die auf das gesamte Ergebnis des Unternehmens entfallen.[1] Bei Einzelunternehmen und Personenhandelsgesellschaften sind dies Steuern vom Ertrag: Gewerbesteuer (GewSt) sowie ausländische Steuern, die materiell-inhaltlich Steuern vom Einkommen und vom Ertrag darstellen.[2] Rz. 47 Nach der h. M. sind nur die Steuern im ha...mehr

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Steuern in der Rechnungslegung / 3.6 Abbildung einzubehaltender und abzuführender Steuern und Haftungsrisiken

Rz. 104 Steuern, die für Dritte einbehalten und abgeführt werden (z. B. Lohnsteuer für Arbeitnehmer, Kapitalertragsteuer) oder für die der Kaufmann oder die Gesellschaft als Haftende/r in Anspruch genommen wird, sind kein Steueraufwand des Kaufmanns oder der Gesellschaft. Diese Steuern sind, sofern sie Aufwandscharakter haben, denjenigen Aufwendungen zuzurechnen, auf die sie...mehr

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Steuern in der Rechnungslegung / 3.3.2.1 Effektive Steuern vom Einkommen und vom Ertrag

Rz. 61 Für Kapitalgesellschaften (Rz. 56a)[1] ist die GuV-Gliederung des § 275 HGB grundsätzlich (vgl. auch § 276 HGB) verbindlich. Zu den unter Position Nr. 14 GKV bzw. Nr. 13 UKV auszuweisenden Steuern vom Einkommen und vom Ertrag gehören nur solche, die auf das gesamte Ergebnis des Unternehmens entfallen. Hierzu zählen derzeit bei Kapitalgesellschaften: Steuern vom Einkomm...mehr

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Steuern in der Rechnungslegung / 1.2.3 Einkommensteuer und Annexsteuern

Rz. 14 Die Einkommensteuer erfasst das Einkommen natürlicher Personen. Wie bei der Körperschaftsteuer unterscheidet man auch bei der Einkommensteuer unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht (§ 1 EStG). Da Einzelunternehmen und Personenhandelsgesellschaften (ausgenommen die nach § 1 Abs. 1a KStG zur Körperschaftsbesteuerung optierenden Personengesellschaften) – im Gegensat...mehr

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Steuern in der Rechnungslegung / 5.4 Steuern in der E-Bilanz

Rz. 201 Gem. § 5b Abs. 1 Satz 1 EStG haben Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1, § 5 oder § 5a EStG ermitteln, den Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln.[1] Die hierfür vorgesehenen (Kern-)Taxonomien sehen eine Differenzierung des Verpflichtungsgrads der einzelne...mehr

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Doppelbesteuerung / 4 Anrechnungsverfahren

Sieht ein DBA die Anrechnung im Ausland gezahlter Ertragsteuern vor, erwächst eine im Einzelfall oft sehr nachteilige Einschränkung daraus, dass eine Obergrenze zu beachten ist: Der Anrechnungsbetrag darf nicht höher sein als diejenige deutsche Einkommensteuer, die auf die ausländischen Einkünfte entfällt.[1] Um diese Obergrenze betragsmäßig zu ermitteln, muss die deutsche E...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Doppelbesteuerung / 2 Zuteilungsgrundsätze der DBA

Welcher Staat die jeweiligen Einkünfte von der Besteuerung freizustellen bzw. die ausländische Steuer anzurechnen hat, ist in verschiedenen DBA (also je nach dem beteiligten Staat und je nach der Art der Einkünfte) unterschiedlich geregelt. Auch dasselbe DBA sieht oft für verschiedene Einkünfte teils das Anrechnungs-, teils das Freistellungsverfahren vor. Dabei kann das Best...mehr

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Blockchain-Technologie und ... / 7.2.2 Anrechnung der Quellensteuer bei ausländischen Kapitalerträgen/Missbrauchsbekämpfung von Cum-Ex

Potenziale zur erleichterten Administrierung von Steuern ergeben sich auch bei Transaktionen im Rahmen des Finanzmarkts. Dies umfasst zum einen die Anrechnung von Quellensteuern bei Kapitalerträgen. Die Blockchain-Technologie soll diesen grenzüberschreitenden Prozess erleichtern und damit zu einer besseren Administrierbarkeit für Finanzverwaltungen sowie Steuerpflichtige füh...mehr

Urteilskommentierung aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Anrechnung ausländischer Quellensteuer auf die Gewerbesteuer

Leitsatz Eine Anrechnung US-amerikanischer Quellensteuern auf die Gewerbesteuer ist möglich, auch wenn es im deutschen Gewerbesteuergesetz keine den § 34c EStG und § 26 KStG entsprechende Vorschrift gibt. Sachverhalt Die Klägerin ist eine Holding-GmbH. Im November 2020 erwarb die Klägerin 26,09 % der Anteile einer US-amerikanischen Kapitalgesellschaft ("Inc."). Im Dezember 2020 erhielt die Klägerin von Inc. eine Dividende in Höhe von 143.081 EUR. Zu Lasten der GmbH behielt die Inc. 5 % Quellenste...§ 8b Abs. 1 Satz 1 KStG§ 8b Abs. 4 KStG§ 8b Abs. 5 KStG§ 8 Nr. 5 GewStGmehr

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Blockchain-Technologie und ... / 7.5 Bewertung und Ausblick auf zukünftige Entwicklungen

Mit den beschriebenen Blockchain Use-Cases sowie technischen Infrastrukturprojekten im Steuerrecht zeigt sich die kontinuierliche Bewertung und der Versuch, die Blockchain-Technologie in steuerliche Prozesse zu integrieren. Treiber dieser Entwicklungen sind eine zunehmende Digitalisierung und Globalisierung der Wirtschaft sowie zunehmende rechtliche Anforderungen für Steuerp...mehr

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Blockchain-Technologie und ... / 7.1 Übersicht und allgemeine Potenziale

Neben der steuerrechtlichen Bewertung von Transaktionen kann die Blockchain-Technologie auch einen Mehrwert für die Digitalisierung von steuerlichen Prozessen leisten. Dabei wird die Blockchain-Technologie bei der Bewertung, Verarbeitung und Dokumentation in steuerlichen Prozessen sowohl von den Finanzverwaltungen als auch durch Steuerpflichtige eingesetzt. Von besonderem In...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 5.4.2 Ermäßigung der KapESt bei Anrechnung ausländischer Steuern (Abs. 3 S. 1 i. V. m. Abs. 1 S. 3)

Rz. 91 § 43a Abs. 1 S. 3 EStG verweist zur Berechnung der KapESt bei Berücksichtigung der anzurechnenden ausl. Quellensteuer auf § 32d Abs. 1 S. 4 und 5 EStG.[1] Damit wird die einkommensteuermindernde Anrechnung von ausl. Steuern nach Maßgabe des § 32d Abs. 5 EStG bereits im Steuerabzugsverfahren berücksichtigt (§ 32d EStG Rz. 57ff.). Diese Sonderregelung ist aus Gründen de...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 5.5.3 Korrektur ausländischer Quellensteuer

Rz. 106k Wird der Betrag der anrechenbaren ausländischen Quellensteuer zugunsten des Stpfl. korrigiert und wurde im Berichtigungsjahr bereits KapESt einbehalten, kann diese laut Finanzverwaltung um die Quellensteuer gemindert und erstattet werden. Wurde noch keine KapESt einbehalten, ist der Betrag im Quellensteuertopf zu erfassen und beim nächsten Steuereinbehalt zu berücks...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 5.4.3.3 Verlustverrechnung und Quellensteuer bei NV-Fällen

Rz. 106a Verluste, die vor Eintritt in eine NV-Phase entstanden sind oder die während der NV-Phase entstehen, sind auch während der NV-Phase im Rahmen des KapESt-Abzugs mit positiven Kapitalerträgen zu verrechnen.[1] Nach Fristablauf der NV-Bescheinigung oder falls das Kreditinstitut vom Widerruf der NV-Bescheinigung Kenntnis erlangt, ist ein verbleibender Verlust mit später...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 2.2 Steuerabzug im Teileinkünfteverfahren und bei der Abgeltungsteuer (Abs. 1 S. 1)

2.2.1 Kapitalerträge i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 7a und 8 bis 12 sowie S. 2 Rz. 8 Die Steuersätze sind grundsätzlich unabhängig davon, ob die Besteuerung im Teileinkünfteverfahren, nach § 8b Abs. 1 KStG oder unter der Abgeltungsteuer erfolgt. Rz. 8a Bemessungsgrundlage bei Gewinnanteilen und sonstigen Bezügen, die nach § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG dem KapESt-Abzug unte...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 5.4.1 Allgemeines

Rz. 90 Mit Einführung der Abgeltungsteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen hat der Steuerabzug für den Stpfl. nicht mehr nur eine Vorauszahlungswirkung für die zu erhebende ESt. Die Abgeltungsteuer strebt eine endgültige Besteuerung der Kapitalerträge durch den Steuerabzug an der Quelle an. Deshalb müssen auch – wie in der Veranlagung zur ESt – negative Kapitalerträge (Verl...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 2.8 Übernahme des Solidaritätszuschlags zur Kapitalertragsteuer

Rz. 28 Übernimmt der Schuldner bei Kapitalerträgen, die der allgemeinen KapESt gem. § 43a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG unterliegen, nicht nur die KapESt, sondern auch den SolZ zur KapESt von 5,5 %, dann ist in die Bemessungsgrundlage für den Abzug der KapESt auch der übernommene SolZ zur KapESt einzubeziehen. In diesem Fall beträgt der für die Übernahme der Abzugsteuer erhöhte Ste...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 2.7 Übernahme der Kapitalertragsteuer bei Gewinnausschüttungen

Rz. 27 Übernimmt der Schuldner die KapESt auf steuerabzugspflichtige Kapitalerträge i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG (§ 43 EStG Rz. 29ff.), dann darf der übernommene Betrag das Einkommen der Körperschaft nicht mindern.[1] Lässt sich z. B. eine GmbH den Betrag an KapESt, für den sie wegen einer verdeckten Gewinnausschüttung nach § 44 Abs. 5 EStG als Haftungsschuldnerin in...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 6 KapESt als Maßstabsteuer

Rz. 107 Für die Erhebung von Zuschlagsteuern zur ESt bzw. zur KSt wird auch die KapESt als Bemessungsgrundlage herangezogen. Als solche Zuschlagsteuer wird nach § 1 i. V. m. den §§ 3 und 4 SolZG seit Vz 1995 der Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe zur ESt und KSt erhoben (§ 3 SolZG Rz. 2 und 15). Rz. 108 Nach § 1 Abs. 2 SolZG 1995 sind auf die Festsetzung und Erhebung d...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 5 Bemessungsgrundlage der KapESt (Abs. 2 bis 4)

5.1 Bruttobetrag der Kapitalerträge als Bemessungsgrundlage (Abs. 2 S. 1) 5.1.1 Allgemeines Rz. 40 Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug sind die vollen Kapitalerträge, ohne Abzug von Werbungskosten, Betriebsausgaben und Steuern. Dem Steuerabzug unterliegt somit der Bruttobetrag des jeweiligen Kapitalertrags. Ausnahmen von dieser Regel gelten nach der Rechtslage bis zum 31.1...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 1.1 Grundlagen

Rz. 1 Die Vorschrift regelt, von welcher Bemessungsgrundlage und mit welchem Steuersatz die KapESt einzubehalten ist.[1] Während § 43a EStG den Steuerabzug der Höhe nach bestimmt, regelt § 43 EStG den Steuerabzug dem Grunde nach. Rz. 2 Zum KapESt-Abzug verpflichtet ist die die Kapitalerträge auszahlende Stelle i. S. d. § 44 Abs. 1 S. 4 EStG. Zum Begriff auszahlende Stelle s. ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 2.4 Ermäßigung der Kapitalertragsteuer im Fall der Kirchensteuerpflicht (Abs. 1 S. 2, 3)

Rz. 16 Die S. 2 und 3 wurden durch G. v. 14.8.2007[1] in § 43a Abs. 1 EStG eingefügt. Sie regeln, dass die Minderung der ESt durch die Abführung der KiSt durch den Steuerabzugsverpflichteten (§ 51a Abs. 2c S. 1 EStG) bereits im KapESt-Abzugsverfahren berücksichtigt wird. Im Fall der KiSt-Pflicht mindert sich die KapESt um 25 % der auf die Kapitalerträge entfallenden KiSt. Da...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 2.6 Kapitalertragsteuerübernahme durch den Schuldner

Rz. 21 Übernimmt der Schuldner der Kapitalerträge die KapESt, was trotz der Änderung des § 43a EStG aufgrund der Einführung der Abgeltungsteuer zum Vz 2009 weiter möglich ist[1], dann ist Bemessungsgrundlage für die zu erhebende KapESt der an den Gläubiger der Kapitalerträge ausgezahlte oder diesem gutgeschriebene Nettobetrag. Die vom Schuldner der Kapitalerträge übernommene...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 5.1.1 Allgemeines

Rz. 40 Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug sind die vollen Kapitalerträge, ohne Abzug von Werbungskosten, Betriebsausgaben und Steuern. Dem Steuerabzug unterliegt somit der Bruttobetrag des jeweiligen Kapitalertrags. Ausnahmen von dieser Regel gelten nach der Rechtslage bis zum 31.12.2008 bei Stückzinsen sowie bei Kapitalerträgen aus Veräußerungen, Abtretungen und Einlös...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 5.2 Abzug gezahlter Stückzinsen

Rz. 53 Gezahlte Stückzinsen und andere negative Kapitalerträge werden mit Einführung der Abgeltungsteuer zum 1.1.2009 bis zur Höhe der positiven Erträge ausgeglichen. Der bis zum 31.12.2008 in Abs. 3 a. F. geregelte Stückzinstopf wird erheblich ausgeweitet und in einen Verlustverrechnungstopf umgewandelt. Dadurch wird erreicht, dass die KapESt insbesondere bei Bezug von mit ...mehr

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Bilanz und Buchhaltung der ... / 2.7 Vorabausschüttungen

Einen Sonderfall der Gewinnausschüttungen bilden Vorabausschüttungen, die nach der Satzung oder aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses als "Vorschuss" auf den erwarteten Jahresüberschuss gezahlt werden können. Werden Vorabausschüttungen beschlossen und bis zum Bilanzstichtag ausgezahlt, ist der Jahresabschluss nach Ergebnisverwendung zu erstellen. Sind Vorabausschüttungen a...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 5.4.3.1 Verlustverrechnung mit Erstattungsmöglichkeit

Rz. 95 Im Steuerabzugsverfahren hat die auszahlende Stelle im Kj. die beim Anleger auftretenden negativen Kapitalerträge einschließlich gezahlter Stückzinsen bis zur Höhe der positiven Kapitalerträge auszugleichen. Unterjährig kann ein Kreditinstitut die Erträge allerdings nur in der Reihenfolge ihres Zuflusses abarbeiten.[1] Würden negative Kapitalerträge nur mit künftigen ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43a Bemessung der Kapitalertragsteuer

1 Allgemeines und Entwicklung der Vorschrift 1.1 Grundlagen Rz. 1 Die Vorschrift regelt, von welcher Bemessungsgrundlage und mit welchem Steuersatz die KapESt einzubehalten ist.[1] Während § 43a EStG den Steuerabzug der Höhe nach bestimmt, regelt § 43 EStG den Steuerabzug dem Grunde nach. Rz. 2 Zum KapESt-Abzug verpflichtet ist die die Kapitalerträge auszahlende Stelle i. S. d....mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 2.2.1 Kapitalerträge i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 7a und 8 bis 12 sowie S. 2

Rz. 8 Die Steuersätze sind grundsätzlich unabhängig davon, ob die Besteuerung im Teileinkünfteverfahren, nach § 8b Abs. 1 KStG oder unter der Abgeltungsteuer erfolgt. Rz. 8a Bemessungsgrundlage bei Gewinnanteilen und sonstigen Bezügen, die nach § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG dem KapESt-Abzug unterliegen, ist der volle Kapitalertrag (Rz. 40ff.). Dass diese Bezüge bei einer natür...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 5.5.2 Maßgebliche Beispiele der Finanzverwaltung zur Korrektur nach § 43a Abs. 3 S. 7 EStG

Rz. 106c Die Finanzverwaltung hat sich in dem für die auszahlenden Stellen nach § 44 Abs. 1 S. 3 EStG maßgeblichen Anwendungsschreiben zur Abgeltungsteuer in (Leit-)Beispielen zur Durchführung der Korrektur geäußert.[1] Praxis-Beispiel Grundfall: Nachträgliche Gutschrift Dem Anleger wird im Jahr 01 eine Dividende von 100 EUR gutgeschrieben; tatsächlich beträgt die Dividende je...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 2.2.2 Kapitalerträge i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 7b, 7c

Rz. 10 In den Fällen des § 43a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 i. V. m. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 7b EStG wird die KapESt zum ermäßigten Steuersatz von 15 % erhoben, weil die betroffenen Leistungsempfänger als juristische Personen des öffentlichen Rechts bzw. als steuerbefreite Körperschaften ohnehin einen Anspruch auf Erstattung von 2/5 der einbehaltenen und abgeführten KapESt hätten (§ 44a A...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 5.3.1.2.3 Übertragungen aus dem (Nicht-EU-)Ausland nach Deutschland (Abs. 2 S. 6)

Rz. 74 Sitzt das Institut bzw. eine Zweigstelle eines inländischen Instituts im Ausland [hierzu zählt seit dem EU-Austritt (sog. "Brexit") zum 1.2.2020 auch das Vereinigte Königreich (Rz. 74a)] und liegen die Voraussetzungen laut Rz. 73 nicht vor, können die Anschaffungsdaten nicht auf das übernehmende Institut übertragen werden (§ 43a Abs. 2 S. 6 EStG). Bei Depotüberträgen ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 5.5.1 Allgemein

Rz. 106a Mit dem Ziel der leichteren Administrierbarkeit der kapitalertragsteuerlichen Vorschriften hat der Gesetzgeber mit Art. 1 Nr. 16 Buchst. b) und Nr. 27 des JStG 2010 v. 8.12.2010[1] Abs. 3a in § 20 EStG bzw. S. 7 in § 43a Abs. 3 EStG eingefügt. Die Neuregelungen betreffen nach § 52a Abs. 1 EStG Kapitalerträge, die dem Gläubiger nach dem 31.12.2008 zufließen. Die Vors...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 5.1.2 Abzug von Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben

Rz. 46 Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben mindern nicht die Bemessungsgrundlage für die KapESt. Sie können erst im anschließenden Veranlagungsverfahren geltend gemacht werden, sofern sie konkret nachgewiesen werden. Rz. 47 Ist der Gläubiger der Kapitalerträge beschränkt stpfl., dann gilt die ESt bzw. KSt durch den Steuerabzug als abgegolten, es sei denn, die Einkünfte sind...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 3 Steuerabzug vom Kapitalertrag und Erstattungsanspruch

Rz. 31 Die KapESt ist auch dann zum vollen Steuersatz von 25 % oder 15 % gem. § 43a Abs. 1 S. 1 EStG einzubehalten, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge einen Anspruch auf volle Erstattung bzw. auf Teilerstattung der einbehaltenen und abgeführten KapESt hat – es sei denn, die betreffenden Kapitalerträge sind in das Freistellungsverfahren des § 50d Abs. 2 EStG einzubeziehen ...mehr