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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 173 Aufhebung oder Änderung von ... / 2.8 Höhere Steuer aufgrund der Änderung

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 165

Abs. 1 Nr. 1 ist nur anwendbar, wenn die Änderung zu einer höheren Steuer führt, also zu Ungunsten des Stpfl. erfolgt. Führt die Änderung dagegen zu einer niedrigeren Steuerfestsetzung, ist Nr. 2 (Änderung zugunsten des Stpfl.) anwendbar. Ob die Änderung zu einer höheren oder niedrigeren Steuer führt, ist dabei nach dem Tenor der geänderten Steuerfestsetzung zu beurteilen. Die in diesem Tenor festgesetzte Steuer ist mit der in dem Tenor des ursprünglichen Steuerbescheides festgesetzten Steuer zu vergleichen. Die Tatsachen sind daher nicht einzeln zu würdigen, z. B. Einnahmen als steuererhöhende, Ausgaben als steuermindernde Tatsachen.[1] Die einzelnen Einkünftefaktoren sind daher zu positiven Einkünften als steuererhöhender bzw. zu negativen Einkünften als steuermindernder Tatsache zusammenzufassen. Bei der ESt entsteht die Steuer auf den Gewinn (Überschuss) als Grundlage des Einkommens, nicht auf die Einnahmen.

 

Rz. 165a

Bei der USt sind dagegen steuerpflichtige Umsätze und Vorsteuern getrennt zu würdigen. Bei der USt entsteht die Steuer auf die Umsätze als Bemessungsgrundlage; die Vorsteuern vermindern nicht die Bemessungsgrundlage der Steuer, sondern nur die Zahllast.

 

Rz. 166

Nicht von Bedeutung ist, ob die Änderung letztlich (wirtschaftlich) zuungunsten oder zugunsten des Stpfl. wirkt. Abs. 1 stellt ausdrücklich auf die höhere oder niedrigere Steuerfestsetzung ab, nicht auf eine Wirkung zugunsten oder zuungunsten des Stpfl. Andere Umstände, die außerhalb der Steuerfestsetzung (des Tenors) liegen, wie der Abrechnungsteil des Steuerbescheids und damit die Abzugssteuern, sind nicht einzubeziehen.[2] Die Gegenansicht würdigt den Wortlaut des § 173 Abs. 1 AO nicht richtig, wonach der Steuerbescheid zu ändern ist, wenn die Änderung "zu einer höheren oder niedrigeren St...

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