Daniel Käshammer
, Dr. Andreas Bolik
Private Kapitalerträge können dem (günstigeren, unter 25 %-Abgeltungssteuersatz liegenden) progressiven Einkommensteuersatz unterworfen werden (Günstigerprüfung, § 32d Abs. 6 EStG). Diese Prüfung ist antragsgebunden, wobei das Gesetz selbst keine Antragsfrist vorsieht. Im BFH-Urteil v. 14.5.2025 (VI R 17/23, BFH/NV 2025 S. 1630) ging es um das Zusammenspiel zwischen Pflichtveranlagung, deren Einfluss auf die Festsetzungsfrist und die Auswirkungen auf die Günstigerprüfung. Arbeitnehmer müssen eine Steuererklärung nur abgeben, wenn neben dem Arbeitslohn weitere steuerpflichtige Einkünfte vorliegen, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterlagen und zusammen mehr als 410 EUR betragen. Kapitalerträge, die bereits der abgeltenden Kapitalertragsteuer unterlagen, führen selbst bei Überschreiten dieser Grenze nicht zur Pflichtveranlagung. Anders ist es bei nicht abgegoltenen Kapitalerträgen, etwa aus dem Ausland: Überschreiten sie die Freigrenze von 410 EUR, besteht eine Erklärungspflicht.
Die Pflichtveranlagung bestimmt den Beginn der Festsetzungsfrist. Liegt keine Pflicht vor, beginnt die Frist mit Ablauf des Entstehungsjahres der Steuer. Besteht hingegen eine Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung, beginnt sie (spätestens) drei Jahre später. Laut BFH begründet die Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG keine Pflichtveranlagung und kann damit auch die Festsetzungsfrist nicht verlängern. Sie kann nur innerhalb der regulären Frist beantragt werden. Wird die Steuererklärung nach deren Ablauf eingereicht, ist die Günstigerprüfung ausgeschlossen.
Im Urteilsfall reichten Erben die Erklärung verspätet ein, sodass keine Günstigerprüfung mehr möglich war. Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung einer vollständigen und zeitnahen Erfassung von Kapitalerträgen sowie einer frühzeitigen Prü...