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Frotscher/Geurts, EStG § 50g Entlastung vom Steuerabzug ... / 5.4 Unternehmen und Betriebsstätte (§ 50g Abs. 3 Nr. 5 EStG)

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 49

§ 50g Abs. 3 Nr. 5 EStG enthält 3 Definitionen, nämlich die Definition des Begriffs "Unternehmen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union", des Begriffs "Verbundenes Unternehmen" und des Begriffs "Betriebsstätte". Die Definitionen beruhen auf Art. 3 der Zins- und Lizenzrichtlinie.

 

Rz. 50

Ein Unternehmen ist ein "Unternehmen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union", wenn es die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt:

  • Das Unternehmen muss eine der in der Anlage 3 Nr. 1 aufgeführten Rechtsformen aufweisen. Die Aufteilung in Anlagen 3 Nr. 1 und 3a Nr. 1 ist aufgegeben worden. Diese Unterscheidung beruhte auf der Aufnahme 10 neuer Staaten durch die Osterweiterung der EU, die eine Neufassung der Anlage 3 Nr. 1 durch Aufnahme der Gesellschaftsformen der neuen Mitgliedsstaaten in Anlage 3a Nr. 1 für Zahlungen nach dem 30.4.2004 erforderlich machte. Gegenwärtig gilt nur die neu gefasste Anlage 3 Nr. 1. Für Unternehmen der Bundesrepublik Deutschland gilt die Regelung daher nur, wenn sie die Rechtsform der AG, KGaA oder GmbH aufweisen. Außerdem gilt die Regelung für die SE, da diese wie eine AG zu behandeln ist. Genossenschaften einschl. der Europäischen Genossenschaften, VVaG und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit sind nicht begünstigt, da sie keine Kapitalgesellschaften sind und nicht eine der in Anlage 3 Nr. 1 aufgeführten Rechtsformen aufweisen.
  • Das Gesetz verlangt aber nicht, dass das Unternehmen auch in dem Staat ansässig ist, nach dessen Recht es gegründet worden ist. Somit ist eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft US-amerikanischen Rechts nicht begünstigt. Obwohl Personengesellschaften transparent besteuert werden, sind sie auch dann nicht "Unternehmen" in dem hier genannten Sinn, wenn ihre Gesellschafter Kapitalgesellschaften sin...

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