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Frotscher/Geurts, EStG § 50h Bestätigung für Zwecke der ... / 2 Ausstellen der Ansässigkeitsbescheinigung

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 4

Erhält ein in der Bundesrepublik Deutschland ansässiges Unternehmen von einem in einem anderen EU-Staat ansässigen Unternehmen, das mit ihm verbunden ist, Zins- oder Lizenzzahlungen, muss der ausl. Quellenstaat das deutsche Unternehmen von der Quellensteuer befreien und darf die Zins- und Lizenzzahlungen auch nicht in eine Veranlagung des deutschen Unternehmens unter der beschränkten Steuerpflicht einbeziehen. Entsprechendes gilt, wenn eine in der Bundesrepublik Deutschland belegene Betriebsstätte eines in einem EU-Staat ansässigen Unternehmens diese Zins- und Lizenzzahlungen erhält. Diese Regelung ist ausgedehnt worden auf Schweizerische Unternehmen als Leistende der Zins- und Lizenzzahlungen sowie auf deutsche Betriebsstätten eines Schweizerischen Unternehmens als Empfangende der Zins- und Lizenzzahlungen. Zu den Begriffen des "verbundenen Unternehmens" vgl. § 50g EStG Rz. 49ff.; zum Begriff der Betriebsstätte vgl. § 50g EStG Rz. 43.

 

Rz. 5

Die Steuerbefreiung greift nur ein, wenn die Zahlungen zwischen Unternehmen erfolgen, die in der EU bzw. der Schweiz ansässig sind, oder zwischen in der EU bzw. der Schweiz belegenen Betriebsstätten von in der EU bzw. der Schweiz ansässigen Unternehmen. Einzelheiten zum räumlichen Anwendungsbereich vgl. § 50g EStG Rz. 16. Dem Nachweis der Ansässigkeit des Unternehmens bzw. der Belegenheit der Betriebsstätte dient die Bescheinigung nach § 50h EStG.

Danach hat das für die Besteuerung des inländischen Zuwendungsempfängers zuständige FA (§ 20 AO) dem Unternehmen zu bescheinigen, dass es in der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist. Das Unternehmen muss dazu die in § 50g Abs. 3 Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG aufgeführte Rechtsform aufweisen; vgl. § 50g EStG Rz. 49.

 

Rz. 6

"Ansässigkeit" ist i. S. d. § 50g Nr. 5 Buchst. a Doppel...

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