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ZAP 13/2016, Partnergesellschaft: Gemeinschaftliche Berufsausübung Rechtsanwalt und Ärztin/Apothekerin
(BGH, Beschl. v. 12.4.2016 – II ZB 7/11) • Rechtsanwälten ist standesrechtlich eine gemeinschaftliche Berufsausübung nur mit Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer und der Patentanwaltskammer, mit Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern erlaubt. § 59a Abs. 1 S. 1 BRAO ist insoweit nichtig, als Rechtsanwälten untersagt wird, sich ...mehr