a) Erwerb von mehreren wirtschaftlichen Einheiten
Einzelheiten hierzu s. Ziff. 1.
Nebeneinander von Regelverschonung und Optionsverschonung
Die Regelverschonung und Optionsverschonung können nebeneinander zur Anwendung kommen.
Erwerb mehrerer wirtschaftlicher Einheiten
Der Vater V schenkt seinem Sohn S (in einer einheitlichen Schenkung) den 100 %-igen Anteil an der A- GmbH Anteil und auch den 100 %- igen Anteil an der B- GmbH. Für die B- GmbH liegen die Voraussetzungen für die Optionsverschonung vor.
Lösung
Sohn S kann nun für den Anteil an der A- GmbH die Regelverschonung (§ 13a Abs. 1 ErbStG) In Anspruch nehmen (ein Antrag ist nicht notwendig) und für den Anteil an der B- GmbH die Optionsverschonung (§ 13a Abs. 10 ErbStG).
Wurde die Erklärung zur optionalen Vollverschonung für eine wirtschaftliche Einheit abgegeben, die die Anforderungen hierfür nicht erfüllt, ist für diese wirtschaftliche Einheit auch nicht die Regelverschonung zu gewähren.
Prüfung
Bevor die Optionsverschonung beantragt wird, sollte also sorgfältig geprüft werden, ob für diese tatsächlich die Anforderungen erfüllt werden.
b) Insgesamt keine Begünstigung aufgrund zu hohem Verwaltungsvermögens
Der Wert des begünstigungsfähigen Vermögens ist vollständig nicht begünstigt, wenn das Verwaltungsvermögen mindestens 90 % des gemeinen Werts des begünstigungsfähigen Vermögens beträgt.
In diesem Fall unterfällt das begünstigungsfähige Vermögen der Besteuerung ohne Verschonungsmaßnahmen.
Für die Prüfung, ob übermäßiges Verwaltungsvermögen vorliegt, ist folgendes Verhältnis maßgebend:
Summe aus dem festgestellten Wert des Verwaltungsvermögens, einschließlich des jungen Verwaltungsvermögens und dem festgestellten Wert der Finanzmittel, einschließlich der jungen Finanzmittel = festgestellter Wert...