Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Rz. 424b
§ 49 Abs. 1 Nr. 11 EStG ordnet die Einkünfte der ausl. Gesellschafter einer umgekehrt hybriden Personengesellschaft als inländische Einkünfte ein und unterwirft sie damit der beschr. Stpfl. Die Vorschrift ist durch G. v. 25.6.2021 angefügt worden.
Mit ihr wird Art. 9a der EU-Richtlinie v. 29.5.2017 umgesetzt.
Betroffen von der Regelung sind die Gesellschafter einer Personengesellschaft, wenn die Personengesellschaft in ihrem Ansässigkeitsstaat als transparent, im Ansässigkeitsstaat der Gesellschafter, aber als intransparent qualifiziert wird (umgekehrt hybride Personengesellschaft). Es soll vermieden werden, dass durch diese unterschiedlichen Qualifizierungen unbesteuerte Einkünfte entstehen. Die Vorschrift ist nach § 52 Abs. 45a S. 4 EStG erstmals auf Einkünfte anzuwenden, die den Gesellschaftern nach dem 31.12.2021 zufließen.
Rz. 424c
Von § 49 Abs. 1 Nr. 11 EStG erfasst werden Einkünfte aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft oder Gemeinschaft. Insoweit werden alle Rechtsformen erfasst, ohne dass weitere Voraussetzungen vorliegen müssen. Betroffen sind daher Personenhandelsgesellschaften, also OHG, KG und stille Gesellschaft, Partnerschaftsgesellschaften sowie Bruchteilsgemeinschaften nach §§ 741ff. BGB. Weitere Voraussetzung ist, dass die Gesellschaft oder Gemeinschaft einen Inlandsbezug aufweist. Dieser Inlandsbezug besteht darin, dass diese Gesellschaft oder Gemeinschaft ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat oder in ein inländisches Register, z. B. das Handelsregister, eingetragen ist. Eines dieser Merkmale genügt als Inlandsbezug. Dieser besteht jedoch auch, wenn zwei oder alle dieser Merkmale erfüllt sind. Liegt eines oder mehrere dieser Merkmale vor, wird die Gesellschaft oder Gemeinschaft aus deutscher steuerlicher Sicht als ...