Fachbeiträge & Kommentare zu Partnerschaftsgesellschaft

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FF 05/2023, Keine anwaltlic... / 1 Aus den Gründen

Gründe: I. [1] Die Klägerin macht gegen den Beklagten, der mit Frau Rechtsanwältin … zur Ausübung seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt in einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (mbB) zusammengeschlossen ist, aus einem Anwaltsvertrag im Zusammenhang mit ihrer Vertretung in einem Rechtsstreit gegen die … (Im folgenden GmbH genannt) vor dem Landgericht Erf...mehr

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FF 05/2023, Keine anwaltlic... / Leitsatz

1. Stellt das Familiengericht im Versorgungsausgleichsverfahren fest, dass ein im Wege der internen Teilung zu übertragendes Anrecht durch Begründung eines erstrangigen Pfandrechts an Ansprüchen des Versorgungsträgers gegenüber einer Rückdeckungsversicherung zu sichern ist, so stellt dies keinen Titel gegenüber dem Versorgungsträger dar. Der Anwalt verletzt seine anwaltliche...mehr

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AGS 05/2023, Das Prüfungs- ... / II. Fazit

Die Kosten eines Terminsvertreters sind mit den geläufigen Gebührenarten des Prozessbevollmächtigten in zivilrechtlichen Angelegenheiten zu berechnen. Insbesondere die Verfahrens-, Termins- und Einigungsgebühren, die mit den Nrn. 3401 ff. VV verknüpft werden, sind hierfür maßgebend. Zu beachten sind hierbei die anzupassenden Verfahrensgebühren des Terminsvertreters im Hinblic...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 5... / 2.4 Personengesellschaft (§ 5 Abs. 1 S. 3 GewStG)

Rz. 11 Grundsätzlich ist Schuldner der GewSt der Unternehmer, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird.[1] Von diesem Grundsatz macht § 5 Abs. 1 S. 3 GewStG für Personengesellschaften eine Ausnahme.[2] Wird ein Gewerbebetrieb in der Rechtsform einer Personengesellschaft betrieben, sind steuerliche Unternehmer die Gesellschafter dieser Personengesellschaft und nicht die...mehr

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Anteile an verbundenen Unte... / 5.2.2 Besonderheiten im KStG

Die Ermittlung des Einkommens bei der Organschaft richtet sich nach den §§ 14, 15 KStG.[1] Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen, ist es Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften möglich, zur Körperschaftsteuer zu optieren.[2] Zur Frage der Auswirkungen auf ertragsteuerliche Organschaften hat die Finanzverwaltung in einem BMF-Schreiben St...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Beteiligungen / Zusammenfassung

Begriff Beteiligungen können an Kapitalgesellschaften sowie an Personengesellschaften oder Einzelunternehmen bestehen. Handelsrechtlich stellen Beteiligungen einen Vermögensgegenstand dar. Steuerrechtlich gehören nur Beteiligungen an Kapitalgesellschaften zu den Wirtschaftsgütern. Beteiligungen an Personengesellschaften sind steuerrechtlich nicht als eigenständige Wirtschaft...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 2.1.1 Unternehmer

Rz. 5 Die Rechtspflicht zur Buchführung und Bilanzierung besteht nach § 141 Abs. 1 AO zunächst für gewerbliche Unternehmer. Dies sind Unternehmer, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. S . von § 15 EStG erzielen.[1] Die Gewerblichkeit der Einkünfte ist hierbei nach § 15 Abs. 2 EStG zu beurteilen.[2] Die Unternehmereigenschaft für Zwecke der Anwendung des § 141 AO bestimmt sich...mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / c) Keine mittelbare beA-Pflicht für nur als StB zugelassenen Partner einer Partnerschaftsgesellschaft aus RA und StB

Eine Klage, die ein nicht als RA zugelassener StB als alleinvertretungsberechtigter Gesellschafter einer aus RA und StB bestehenden und vom Kläger prozessbevollmächtigten PartG mbB im Jahr 2022 vor dem FG erhebt, ist nicht wegen der Nichtnutzung des besonderen elektronisches Anwaltspostfachs eines (auch) als Rechtsanwalt zugelassenen Mitgesellschafters unzulässig. Hess. FG v....mehr

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§ 6 Partnerschaftsgesellschaft

A. Vorbemerkung Rz. 1 Im PartGG hat der Gesetzgeber nach der Öffnung der Personenhandelsgesellschaften (OHG und KG) für die Ausübung freiberuflicher Zwecke (vgl. § 107 Abs. 1 S. 2 HGB) keinen grundlegenden Reformbedarf gesehen und deshalb weitgehend nur redaktionelle Anpassungen an das neue OHG-Recht vorgenommen.[1] Inhaltlich wurde nur das jetzt liberalisierte Namensrecht ne...mehr

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§ 6 Partnerschaftsgesellschaft / II. Auf die Partnerschaftsgesellschaft übertragbare Grundsätze des Firmenrechts (§ 2 Abs. 2 PartGG)

Rz. 12 Die Neufassung des § 2 Abs. 2 PartGG in Bezug auf die Partnerschaftsgesellschaft übertragbare Grundsätze des Firmenrechts hat folgenden Wortlaut: Die §§ 18,[15] 21, 22 Abs. 1, §§ 23, 24, 30, 31 Abs. 2, §§ 32 und 37 des Handelsgesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden; § 24 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs gilt auch bei Umwandlung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in ...mehr

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§ 6 Partnerschaftsgesellschaft / 2. Statuswechsel von der Partnerschaftsgesellschaft in eine Personenhandelsgesellschaft

Rz. 23 Der Statuswechsel von einer Partnerschaftsgesellschaft in eine Personenhandelsgesellschaft[35] vollzieht sich wie folgt:mehr

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§ 6 Partnerschaftsgesellschaft / 4. Statuswechsel von der Personenhandelsgesellschaft in eine Partnerschaftsgesellschaft

Rz. 25 Der Statuswechsel von einer Personenhandelsgesellschaft in eine Partnerschaftsgesellschaft[39] vollzieht sich wie folgt:mehr

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§ 6 Partnerschaftsgesellschaft / 1. Statuswechsel von der Partnerschaftsgesellschaft in eine GbR

Rz. 22 Der Statuswechsel von einer Partnerschaftsgesellschaft in eine GbR[33] vollzieht sich wie folgt:mehr

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§ 6 Partnerschaftsgesellschaft / 3. Statuswechsel von der eingetragenen GbR in eine Partnerschaftsgesellschaft

Rz. 24 Der Statuswechsel von einer eingetragenen GbR in eine Partnerschaftsgesellschaft[37] vollzieht sich wie folgt:mehr

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§ 6 Partnerschaftsgesellschaft / J. Haftung für Verbindlichkeiten der Partnerschaftsgesellschaft (§ 8 PartGG)

Rz. 37 Die Neufassung des § 8 PartGG zur Haftung für Verbindlichkeiten der Partnerschaftsgesellschaft erfasst dessen Abs. 1 und 4: (1) Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft haften den Gläubigern neben dem Vermögen der Partnerschaft die Partner als Gesamtschuldner. Die §§ 721a und 721b des Bürgerlichen Gesetzbuchs [56] sind entsprechend anzuwenden. (…) (4) Für Verbindlichkeite...mehr

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§ 6 Partnerschaftsgesellschaft / III. Angaben der Anmeldung

Rz. 19 Als Folgeänderung zur Aufhebung von § 3 Abs. 2 PartGG alt stellt die Neufassung von § 3 Abs. 2 S. 2 PartGG klar, dass – über die nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 PartGG i.V.m. § 106 Abs. 1 und 2 HGB zu machenden Angaben hinaus – auch Angaben zummehr

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§ 6 Partnerschaftsgesellschaft / II. Ausschluss der Haftung der Partner für Verbindlichkeiten der Partnerschaft

Rz. 39 § 8 Abs. 4 S. 1 PartGG stellt klar, dass die Haftung der Partner für Verbindlichkeiten der Partnerschaftsgesellschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung ausgeschlossen ist. Voraussetzung dafür ist, dass die Partnerschaftsgesellschaft eine zu diesem Zweck durch Gesetz vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung unterhält. Während die Altfassung – einem überholt...mehr

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§ 6 Partnerschaftsgesellschaft / I. Aufhebung von Abs. 2 alt

Rz. 34 Das mit § 7 Abs. 2 PartGG alt[51] verfolgte Klarstellungsbedürfnis – Rechtsfähigkeit der Partnerschaftsgesellschaft als Unterfall der GbR[52] – ist mit der gesetzlichen Anerkennung der GbR entfallen, weswegen die Vorschrift aufzuheben war.[53]mehr

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§ 6 Partnerschaftsgesellschaft / I. Haftung der Gesellschaft

Rz. 38 Durch die Klarstellung in § 8 Abs. 1 S. 2 PartGG wird – ohne dass eine inhaltliche Änderung bezweckt ist – die vormalige Verweisung auf das Haftungsregime der OHG (§§ 129 und 130 HGB alt) an das wortlautidentische Haftungsregime der GbR (§§ 721 und 721a BGB) angepasst.[59]mehr

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§ 6 Partnerschaftsgesellschaft / III. Namenszusatz

Rz. 40 § 8 Abs. 4 S. 3 PartGG ist Folgeänderung zur Neufassung von § 2 Abs. 1 PartGG.[61]mehr

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§ 6 Partnerschaftsgesellschaft / II. Vertretung

Rz. 35 Hier erfolgt eine Anpassung der Verweisung auf das Vertretungsrecht der OHG – entsprechende Anwendung des § 124 Abs. 1 und 2 sowie Abs. 4 bis 6 HGB. Auf § 124 Abs. 3 HGB erfolgt kein Verweis, "weil die Partnerschaftsgesellschaft mangels Kaufmannseigenschaft keinen Prokuristen bestellen kann".[54]mehr

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§ 6 Partnerschaftsgesellschaft / C. Anwendbarkeit der Vorschriften über die GbR (§ 1 Abs. 4 PartGG)

Rz. 3 Die Neufassung des § 1 Abs. 4 PartGG zur Anwendbarkeit der GbR-Vorschriften auf die Partnerschaftsgesellschaft hat folgenden Wortlaut: Auf die Partnerschaft finden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft entsprechende Anwendung“. Rz. 4 Der Verweis wird damit weiter gefasst. Infolge der Ein...mehr

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§ 6 Partnerschaftsgesellschaft / E. Wegfall von § 3 PartGG alt (Partnerschaftsvertrag)

Rz. 14 Der Gesetzgeber hat den Wegfall von § 3 PartGG alt wie folgt begründet:mehr

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§ 6 Partnerschaftsgesellschaft / I. Namenszusatz (§ 2 Abs. 1 PartGG)

Rz. 7 Die Neufassung des § 2 Abs. 1 PartGG zum Namenszusatz der Partnerschaftsgesellschaft folgt einer Forderung des 71. DJT nach einer Liberalisierung des Namensrechts[6] und hat folgenden Wortlaut: Der Name der Partnerschaft muss den Zusatz "und Partner" oder "Partnerschaft" enthalten. Rz. 8 Nach Ansicht des Gesetzgebers lassen sich die Anforderungen der Altregelung[7] – di...mehr

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§ 6 Partnerschaftsgesellschaft / IV. Statuswechsel

Rz. 21 Auf den Statuswechsel unter Beteiligung einer Partnerschaft ist nach § 4 Abs. 4 PartGG die Regelung des § 107 Abs. 3 HGB entsprechend anzuwenden. In der Folge muss das Partnerschaftsregistergericht bei einem Statuswechsel von einer Partnerschaftsgesellschaft in eine GbR prüfen, ob nicht die Anmeldung wegen des Vorliegens eines Handelsgewerbes und des Erfordernisses ein...mehr

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§ 6 Partnerschaftsgesellschaft / II. Anschrift in einem Mitgliedstaat der EU

Rz. 28 Die Pflicht zur Anmeldung einer "Anschrift in einem Mitgliedstaat der EU" ist eine redaktionelle Anpassung an die Änderung von § 106 Abs. 2 Nr. 2 HGB alt (vgl. die Neufassung des § 106 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c HGB: "Geschäftsanschrift in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union"). Der Gesetzgeber hält in § 5 Abs. 2 PartGG daran fest, dass die Partnerschaftsgesellschaft...mehr

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§ 6 Partnerschaftsgesellschaft / D. Name der Partnerschaft (§ 2 PartGG)

I. Namenszusatz (§ 2 Abs. 1 PartGG) Rz. 7 Die Neufassung des § 2 Abs. 1 PartGG zum Namenszusatz der Partnerschaftsgesellschaft folgt einer Forderung des 71. DJT nach einer Liberalisierung des Namensrechts[6] und hat folgenden Wortlaut: Der Name der Partnerschaft muss den Zusatz "und Partner" oder "Partnerschaft" enthalten. Rz. 8 Nach Ansicht des Gesetzgebers lassen sich die An...mehr

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§ 6 Partnerschaftsgesellschaft / II. Registeranmeldung

Rz. 18 In Abs. 1 S. 1 ist in Bezug auf die Registeranmeldung die Verweisung – auf § 106 Abs. 1 und 7 S. 1 und 2 HGB – angepasst worden. Beachte: Es ist kein Verweis auf § 106 Abs. 7 S. 3 HGB (Erleichterung hinsichtlich der Anmeldung einer Änderung der Geschäftsanschrift) erfolgt, da dies für die Partnerschaftsgesellschaft ohne Belang ist. Gemäß § 5 Abs. 2 PartG zählt nämlich ...mehr

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§ 6 Partnerschaftsgesellschaft / I. Wirksamkeit im Verhältnis zu Dritten, rechtliche Selbstständigkeit, Vertretung (§ 7 PartGG)

Rz. 33 Nach der Neufassung hat § 7 PartGG zur Wirksamkeit der Partnerschaftsgesellschaft im Verhältnis zu Dritten (Außenverhältnis), ihrer rechtlichen Selbstständigkeit und Vertretung nunmehr folgenden Wortlaut: (1) Die Partnerschaft wird im Verhältnis zu Dritten mit ihrer Eintragung in das Partnerschaftsregister wirksam. (2) Auf die Vertretung der Partnerschaft sind die Vors...mehr

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§ 6 Partnerschaftsgesellschaft / I. Inhalt der Eintragung

Rz. 27 Die Eintragung muss nach der Neuregelung des § 5 Abs. 1 PartGG – als Folgeänderung zur Aufhebung von § 3 Abs. 2 PartGG alt – Folgendes enthalten:mehr

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§ 6 Partnerschaftsgesellschaft / I. Ausscheiden eines Partners und Auflösung der Partnerschaft

Rz. 42 In § 9 Abs. 1 PartGG wird die Verweisung auf das Recht über das Ausscheiden eines Gesellschafters und die Auflösung einer OHG (§§ 130 bis 142 HGB) entsprechend angepasst.[64]mehr

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§ 6 Partnerschaftsgesellschaft / A. Vorbemerkung

Rz. 1 Im PartGG hat der Gesetzgeber nach der Öffnung der Personenhandelsgesellschaften (OHG und KG) für die Ausübung freiberuflicher Zwecke (vgl. § 107 Abs. 1 S. 2 HGB) keinen grundlegenden Reformbedarf gesehen und deshalb weitgehend nur redaktionelle Anpassungen an das neue OHG-Recht vorgenommen.[1] Inhaltlich wurde nur das jetzt liberalisierte Namensrecht neu gefasst.mehr

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§ 6 Partnerschaftsgesellschaft / I. Überschrift

Rz. 17 Die alte Überschrift – "Anmeldung der Partnerschaft" – wurde erweitert in "Anmeldung der Partnerschaft und Statuswechsel", da sie den Inhalt des neu angefügten Abs. 4 des § 4 PartGG (Statuswechsel) nicht mehr angemessen wiedergibt.[27]mehr

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§ 6 Partnerschaftsgesellschaft / II. Fortführung der Partnerschaft mit den Erben

Rz. 43 In § 9 Abs. 4 S. 3 PartGG erfolgt eine Anpassung der Verweisung auf § 131 HGB.mehr

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§ 6 Partnerschaftsgesellschaft / B. Überschrift des § 1 PartGG

Rz. 2 Die bisherige Überschrift "Voraussetzungen der Partnerschaft", die sich nur auf den Regelungsgehalt von § 1 Abs. 1 bis 3 PartGG bezieht, wurde an den geänderten Inhalt in § 1 Abs. 4 PartGG (Anordnung der Anwendung von Vorschriften über die GbR) angepasst in "Voraussetzungen der Partnerschaft; Anwendbarkeit der Vorschriften über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts". Zi...mehr

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§ 6 Partnerschaftsgesellschaft / F. Anmeldung der Partnerschaft und Statuswechsel (§ 4 PartGG)

Rz. 16 Die Regelung des § 4 PartGG zur Anmeldung der Partnerschaft und zum Statuswechsel lautet in der Neufassung wie folgt: (1) Auf die Anmeldung der Partnerschaft in das Partnerschaftsregister sind § 106 Abs. 1 und 7 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs [25] entsprechend anzuwenden. Die Anmeldung hat die Angaben gemäß § 5 Absatz 1 zu enthalten.[26] Änderungen dieser Angaben ...mehr

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§ 6 Partnerschaftsgesellschaft / H. Rechtsverhältnis der Partner untereinander (§ 6 Abs. 3 PartGG)

Rz. 30 Die Neufassung des § 6 Abs. 3 PartGG zum Rechtsverhältnis der Partner untereinander hat folgenden Wortlaut: (…) (3) Im Übrigen richtet sich das Rechtsverhältnis der Partner untereinander nach dem Partnerschaftsvertrag. Soweit der Partnerschaftsvertrag keine Bestimmungen enthält, sind § 116 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 bis 6 sowie die §§ 117, 118 und 119 des Handelsg...mehr

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§ 6 Partnerschaftsgesellschaft / III. Angabe auf Geschäftsbriefen

Rz. 36 § 7 Abs. 4 PartGG ist Folgeänderung zur Aufhebung von § 7 Abs. 2 PartGG alt in Anpassung der Verweisung auf § 125 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 HGB in Bezug auf die notwendigen Angaben auf Geschäftsbriefen. "Die Änderung trägt bereits dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änder...mehr

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§ 6 Partnerschaftsgesellschaft / L. Liquidation der Partnerschaft und Nachhaftung (§ 10 PartGG)

Rz. 44 Die Neufassung des § 10 PartGG zur Liquidation der Partnerschaft und zur Nachhaftung erfasst den Abs. 2: (2) Nach der Auflösung der Partnerschaft[65] oder nach dem Ausscheiden des Partners bestimmt sich die Haftung der Partner aus Verbindlichkeiten der Partnerschaft nach den §§ 137 und 151 des Handelsgesetzbuchs.“[66] Mit der Änderung von § 10 Abs. 2 PartGG erfolgt ein...mehr

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§ 6 Partnerschaftsgesellschaft / G. Inhalt der Eintragung und anzuwendende Vorschriften (§ 5 PartGG)

Rz. 26 Nach der Neufassung hat § 5 PartGG über den Inhalt der Eintragung zum Partnerschaftsregister und die dabei anwendbaren Vorschriften folgenden Wortlaut: (1) Die Eintragung hat zu enthalten:mehr

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§ 6 Partnerschaftsgesellschaft / K. Ausscheiden eines Partners und Auflösung der Partnerschaft (§ 9 PartGG)

Rz. 41 Die Neufassung des § 9 PartGG zum Ausscheiden eines Partners und zur Auflösung der Partnerschaft erfasst dessen Abs. 1 und 4: (1) Auf das Ausscheiden eines Partners und die Auflösung der Partnerschaft sind, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die §§ 130 bis 142 des Handelsgesetzbuchs [62] entsprechend anzuwenden. (…) (4) Die Beteiligung an einer Partnerschaf...mehr

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§ 6 Partnerschaftsgesellschaft / M. Aufhebung von § 11 Abs. 3 PartGG alt

Rz. 45 Die Altregelung des § 11 Abs. 3 PartGG [68] – Übergangsregelung für Papiereinreichungen zum Partnerschaftsregister, weil die Register durch das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) vom 10.11.2006[69] zum 1.1.2007 auf elektronische Führung umgestellt worden sind – ist zum 31.12.2009 durch zeitliche Ü...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 1. Vorbemerkung

Rz. 57 Das Beschlussmängelrecht hat (nur für das Personenhandelsgesellschaftsrecht [mithin OHG und KG, nicht jedoch auch für die GbR bzw. die Partnerschaftsgesellschaft])[93] in den §§ 110 bis 115 HGB eine umfassende Regelung erfahren:[94]mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 2. Freiberufler-OHG

Rz. 21 Auch eine Gesellschaft, deren Zweck die gemeinsame Ausübung Freier Berufe durch ihre Gesellschafter ist, ist nach § 107 Abs. 1 S. 2 HGB – in Anknüpfung an die Eintragungsoption des § 107 Abs. 1 S. 1 HGB [19] – OHG,[20]mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / d) Eintragung der Gesellschaft

Rz. 104 Die Eintragung der Gesellschaft muss nach § 707c Abs. 4 S. 1 BGB die wesentlichen Angaben zu deren Eintragung im Handels- oder im Partnerschaftsregister enthalten, um die Identität der Gesellschaft aus den aufeinanderfolgenden Eintragungen in den beiden beteiligten Registern unzweifelhaft nachvollziehbar zu gestalten[188] – nämlich die Angabemehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 4. Eintragungsvoraussetzungen für eine bislang im Gesellschafts- oder im Partnerschaftsregister eingetragene Gesellschaft

Rz. 11 Das Gericht soll nach § 106 Abs. 4 S. 1 HGB eine Gesellschaft, die bereits im Gesellschafts- (rechtsfähige GbR) oder im Partnerschaftsregister (Partnerschaftsgesellschaft) eingetragen ist, in das Handelsregister (als OHG) nur eintragen, wennmehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 5. Vorgabe, dass die wesentlichen Registerdaten, unter denen die Gesellschaft bislang im Gesellschafts- oder Partnerschaftsregister eingetragen war, bei der Eintragung ins Handelsregister anzugeben sind

Rz. 14 Die Eintragung der Gesellschaft hat im Fall des § 106 Abs. 4 HGB nach § 106 Abs. 5 S. 1 HGB die Angabe zu enthalten. Rz. 15 Das Gericht, das die Eintragung ins Handelsregister vorgenommen h...mehr

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§ 1 Einführung / IV. Flexibilisierung der Haftungsverhältnisse von Angehörigen Freier Berufe

Rz. 13 Nach alter Rechtslage (§ 105 Abs. 1 und § 161 Abs. 1 HGB alt) waren die OHG und die KG als Rechtsform grundsätzlich (Ausnahme: § 105 Abs. 2 HGB alt)[30] nur Gesellschaften eröffnet, deren Zweck auf den "Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma" (Kaufmannseigenschaft i.S.v. § 1 Abs. 2 HGB) gerichtet war. Beachte: Für Wirtschaftsprüfer und Steuerberat...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 5. Statuswechsel

Rz. 89 Die Neuregelung des § 707c BGB (Statuswechsel) hat folgenden Wortlaut: (1) Die Anmeldung zur Eintragung einer bereits in einem Register eingetragenen Gesellschaft unter einer anderen Rechtsform einer rechtsfähigen Personengesellschaft in ein anderes Register (Statuswechsel) kann nur bei dem Gericht erfolgen, das das Register führt, in dem die Gesellschaft eingetragen ...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 3. Entsprechende Anwendung des Regelungsgehalts auf die OHG, KG und PartG

Rz. 27 § 706 BGB findet über die Verweisvorschriften des "auch und gerade" auf die OHG, die KG und die Partnerschaftsgesellschaft "entsprechende Anwendung". Damit ermöglicht der Gesetzgeber jetzt auch bei den Personenhandelsgesellschaften und der Partnerschaftsgesellschaft eine freie Sitzwahl. Zugleich greift er eine Emp...mehr