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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 20 ... / bb) Entsprechende Anwendung des § 20 Abs 1 Nr 1 S 3 EStG (Einlagenrückgewähr)

Prof. Dr. iur. Claus Möllenbeck
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Rn. 746

Stand: EL 189 – ET: 06/2026

Durch die Anordnung der entsprechenden Anwendung des § 20 Abs 1 Nr 1 S 3 EStG in § 20 Abs 1 Nr 9 Hs 2 EStG gehören Bezüge aus der Rückzahlung von Beträgen unter Verwendung des Einlagekontos iSd § 27 Abs 7 KStG nicht zu den Einnahmen. Aus dieser Regelung ist zu folgen, dass die unter § 1 Abs 1 Nr 3–5 KStG fallenden und nicht von der KSt befreiten Rechtssubjekte ein steuerliches Einlagekonto iSd § 27 KStG zu führen haben.

 

Rn. 747

Stand: EL 189 – ET: 06/2026

Problematisch ist aber, ob es sich parallel zu der Regelung in § 20 Abs 1 Nr 1 EStG um Bezüge handelt; denn den in § 20 Abs 1 Nr 9 Hs 1 EStG verwandten Begriff der Gewinnausschüttungen könnte man auch auf offene Gewinnausschüttungen beschränken. Andererseits spricht § 8b Abs 1 KStG unterschiedslos von Bezügen iSd § 20 Abs 1 Nr 1, 2, 9 und 10 Buchst a EStG. Da ferner der ausdrücklich in Bezug genommene § 20 Abs 1 Nr 1 S 3 EStG die Einordnung als möglicherweise steuerbarer Bezug voraussetzt, ist die Frage im Ergebnis zu bejahen.

 

Rn. 748

Stand: EL 189 – ET: 06/2026

Infolge des Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) v 25.06.2021, BGBl I 2021, 2050) können ab dem VZ 2022 Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften gem § 1a Abs 1 S 1 KStG beantragen, wie eine KapGes (sog "optierende Gesellschaft") und ihre Gesellschafter wie nicht persönlich haftende Gesellschafter einer KapGes besteuert zu werden.

Da die optierende Gesellschaft dann auch ein Einlagekonto nach § 27 EStG zu führen hat, ist zu prüfen, ob ggf eine – nach § 20 Abs 1 Nr 1 S 3 EStG steuerfreie – Einlagerückgewähr in Betracht kommt.

 

Rn. 749–750

Stand: EL 189 – ET: 06/2026

vorläufig frei

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