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Berufshaftpflichtversicherung / 2 Berufshaftpflicht kein Arbeitslohn

Ulrike Fuldner
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Kein Arbeitslohn oberhalb der Mindestversicherungssumme

Erstattet eine Rechtsanwaltskanzlei in Form einer GbR die Zahlung eines angestellten Anwalts bezüglich der vom Anwalt direkt abgeschlossenen Berufshaftpflichtversicherung und ist der Anwalt auf dem Briefkopf der Rechtsanwaltssozietät als Angestellter bezeichnet, ist der Anteil des Beitrags über die Mindestversicherungssumme hinaus kein Arbeitslohn. Laut BFH haftet der angestellte Rechtsanwalt, der als solcher auf dem Briefkopf aufgeführt ist, im Außenverhältnis für seine anwaltlichen Fehler nicht. Hierfür muss allein die mandatierte Anwaltssozietät einstehen. Denn der angestellte Rechtsanwalt handelt im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit für die Anwaltssozietät als deren Erfüllungsgehilfe, sodass diese für anwaltliche Pflichtverletzungen des angestellten Rechtsanwalts haftet. Wird ein zivilrechtlich nicht haftender Anwalt in den erhöhten Versicherungsschutz einer Sozietät einbezogen, liegt ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse der Sozietät an der versicherungsrechtlich benötigten Höherversicherung und der hierdurch abgedeckten Versicherungssumme vor. Dies stellt somit keinen Arbeitslohn dar. Dann muss die Versicherungsprämie entsprechend aufgeteilt werden.[1]

Im obigen Streitfall hat der BFH die Sache an das FG Münster zurückverwiesen, weil das FG keine Feststellungen dazu getroffen hatte, ob durch die Übernahme der erhöhten Beiträge zur eigenen Berufshaftpflichtversicherung des angestellten Anwalts ausnahmsweise in vollem Umfang Arbeitslohn vorliegt, weil dieser als "Scheinsozius" zu beurteilen ist. Von einem Scheinsozius spricht man, wenn Außenstehende wie Mandanten nicht erkennen können, dass der auf dem Briefkopf benannte Anwalt nur angestellt und nicht Mitglied der Sozietät ist. Auch wenn der angestellte...

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