Fachbeiträge & Kommentare zu Lohnsteuerklasse

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 19 Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelungen

Rz. 50 Nach dem Beschluss des BVerfG vom 22.06.1995 (BStBl II 1995, 671) zur Verfassungswidrigkeit des damals geltenden ErbStG aufgrund der Besteuerung des Grundbesitzes nach Einheitswerten und des Kapitalvermögens nach Gegenwartswerten wurde das ErbStG in großen Teilen neu gefasst. Die Bekanntmachung in Form des Jahressteuergesetzes 1997 (BGBl I 1997, 378) erfolgte am 06.03...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2 Erwerber/Zuwendender

Rz. 11 Im Erbschaftsteuergesetz ist der Begriff des Erwerbers nicht definiert. Erwerber kann jeder sein, der von Todes wegen oder durch Schenkung unter Lebenden einen Vermögenszuwachs erzielt, mithin bereichert ist. Als Erwerber/Zuwendender in Betracht kommen daher in erster Linie natürliche Personen und juristische Personen des privaten Rechts. Gleichfalls kommen aber auch ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 8. Strafzumessung

Rz. 1333 [Autor/Stand] Ausschlaggebender Faktor der Strafzumessung bei der Steuerhinterziehung ist die Höhe der hinterzogenen Steuer, die rechnerisch aus der Bemessungsgrundlage folgt (s. Rz. 1323 ff. sowie grundlegend Rz. 1026, 1029 ff.). Für den Schuldspruch wegen einer Lohnsteuerhinterziehung ist auf die am 10. des auf die Lohnzahlung folgenden Monats, dem Zeitpunkt der T...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Erbschaftsteuer knüpft an den Übergang von Vermögen auf eine andere Person an. Durch die Anknüpfung an Verkehrswerte und Steuersätze bis zu 50 % ist die Steuer so bemessen, dass diese regelmäßig nicht aus den Vermögenserträgen bestreitbar ist, sondern der Vermögensstamm selbst angegriffen werden muss. Die Erbschaftsteuer erfüllt damit bewusst auch einen gewissen Um...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Einführung ErbStG / 1.2 Der Gesetzesaufbau

Rz. 6 Das ErbStG 2016 besteht aus vier Teilen, die ihrerseits untergliedert sind. In Teil I ist – nach der Pauschaldefinition der Erwerbstatbestände in § 1 ErbStG (sachliche Steuerpflicht) – die persönliche Steuerpflicht mit einer extensiven Anordnung zur unbeschränkten Steuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 1b ErbStG) geregelt. Der objektive Steuertatbestand folgt – noch in Teil I –...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Einführung ErbStG / 2.1 Die wirtschaftlichen Auswirkungen auf der Planungs- und Belastungsebene des Steuerbürgers

Rz. 10 Nachdem die Vorschriften des ErbStG auch für Schenkungen gelten (s. § 1 Abs. 2 ErbStG und insb. s. § 1 Rn. 19 ff.), kommt der jeweiligen Gesetzesfassung eine große Bedeutung für die Dispositionen der Steuerbürger zu. Manchmal nimmt der Zufall den Beteiligten die Entscheidung ab. Ein der Praxis entnommener prototypischer Fall erzählt die stürmische Entwicklung der Refo...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.7.3 Begünstigtes Objekt, Wohnnutzung und Behaltensfrist

Rz. 133 Die Ausführungen zur begünstigten Wohnung, zur Nutzung durch den Erblasser und den Erwerber, zur Behaltensfrist sowie zur Weitergabe des erworbenen Vermögens gelten entsprechend (s. Rn. 94 bis 126). Insb. bei erwachsenen Kindern mit eigener Familie kann die Freistellung daran scheitern, dass sie – bspw. aus beruflichen Gründen – nicht ohne Weiteres in die geerbte Woh...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.3.3.2 Ermittlung der anrechenbaren Steuer (§ 6 Abs. 3 Satz 2 ErbStG)

Rz. 65 Ausgangsgröße für die Ermittlung der anrechenbaren Steuer ist die gegen den Vorerben festgesetzte Steuer. Diese ist um die auf die tatsächliche Bereicherung des Vorerben entfallende Steuer zu kürzen. Die tatsächliche Bereicherung des Vorerben besteht in den gezogenen Nutzungen sowie – im Fall des befreiten Vorerben – in der von ihm entnommenen bzw. der ihm verbleibend...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 10/2025, Die doppelans... / c. Zwischenergebnis

Vergleicht man die Übertragung von Vermögen eines deutschen Stifters auf die Familienstiftung, gewinnt die deutsche Familienstiftung den Besteuerungsvergleich, da hier das Steuerklassenprivileg unstrittig Anwendung findet. Im Gegensatz dazu besteht bei der Übertragung von Vermögen auf eine liechtensteinische Familienstiftung derzeit die Rechtsunsicherheit über die Frage, ob ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 9 Erwerb bei Errichtung einer Stiftung und Bildung eines Trusts (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG)

Ausgewählte Literaturhinweis: Blusz, Stiftungsgestaltungen im Lichte des neuen Erbschaftsteuerrechts, DStR 2017, 1016; Heß, Asset Protection, NWB 2017, 450; Kraft, Besteuerungssystematische Unterschiede auf der Ebene der unbeschränkt steuerpflichtigen Destinatäre transparenter und intransparenter Trusts; Linn/Schmitz, Offene Fragen bei der steuerlichen Behandlung liechtenstei...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2 Freibeträge bei unbeschränkter Steuerpflicht (§ 16 Abs. 1 ErbStG)

mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.3 Gestaltungsempfehlungen

Rz. 11 Durch den progressiven Verlauf des Steuertarifs, lassen sich bestimmte Gestaltungen empfehlen, durch die die Gesamtlast der Erbschafsteuer reduziert werden kann: Rz. 12 Verteilung des Erwerbs auf mehrere Erwerber. Dies lohnt sich insbesondere in den Steuerklassen I und II, in der Steuerklassen III ist der Effekt durch den niedrigen Freibetrag und dadurch, dass es nur z...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3 Härteausgleich (§ 19 Abs. 3 ErbStG)

Rz. 20 Das Problem beim Tarif gem. § 19 Abs. 1 ErbStG besteht darin, dass bei einem knappen Überschreiten der Wertgrenze der Steueranstieg höher ausfallen kann als der Mehrerwerb, so dass der Erwerber netto weniger erhält. Praxis-Beispiel Erbe des E ist seine Lebensgefährtin N (Steuerklasse III). Der steuerpflichtige Erwerb beträgt 6.000.000 EUR, 6.000.100 EUR. Lösung ohne Anwen...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 11.2.1 Erwerb infolge Auflagenvollziehung

Rz. 448 Im Unterschied zum Vermächtnis hat der Auflagenbegünstigte keinen Anspruch auf die Leistung gegenüber dem Erben (s. § 1940 BGB) und demzufolge relativiert sich die Bedeutung der Auflage. Sie erstarkt nur dann zu einem echten Gestaltungsmittel des Erblassers, wenn dieser zur Überprüfung seines Auflagenwunsches gleichzeitig Testamentsvollstreckung angeordnet hat. Rz. 4...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.3 Auswirkungen der Steuerklassenbestimmung

1.3.1 Tarifliche Konsequenzen Rz. 13 Die Steuerbelastung wird durch verschiedene Instrumente abgestuft. So ist der Steuertarif (§§ 19, 19a ErbStG) neben dem Wert des steuerpflichtigen Erwerbs abhängig von der Steuerklasse. Zudem hat die Einordnung eines Erwerbers in eine bestimmte Steuerklasse u. a. Bedeutung für die Höhe der persönlichen und zum Teil auch für die sachlichen ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 11.6.1 Die Grundkonstellation

Rz. 481 Mit dem Tode des Erblassers erwirbt der Nacherbe ein Anwartschaftsrecht auf die Erbschaft. Das Anwartschaftsrecht erstreckt sich auf den Nachlass insgesamt, nicht aber auf einzelne Nachlassgegenstände. Es ist als absolutes Recht ausgewiesen, das gegenüber jedermann gilt. Außerdem kann über das Anwartschaftsrecht grundsätzlich frei verfügt werden. Es kann folglich übe...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 5 In der Anzeige mitzuteilende Angaben (§ 30 Abs. 4

Rz. 69 Nach Abs. 4 soll die schriftliche Anzeige nachstehende Angaben enthalten: Vorname und Familienname des EL/Schenkers, Identifikationsnummer der beteiligten Personen (§ 139b AO; für Erwerbe ab dem 06.11.2015), Berufsbezeichnung, letzte/aktuelle Anschrift, Todestag und Sterbeort bzw. Zeitpunkt der Schenkung, Art des Erwerbs und dessen Markt-/Verkehrswert, Rechtsgrund des Erw...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5.1.3 Kettenschenkung und Schenkung mit Weitergabeverpflichtung

Rz. 270 Unter Kettenschenkungen sind mehrere, in kurzem Zeitabstand hintereinander geschaltete Zuwendungen des gleichen Zuwendungsgegenstandes oder zumindest eines Teils davon zu verstehen. Wirtschaftlicher Hintergrund ist regelmäßig die Ausnutzung günstigerer Freibeträge und Steuertarife. Will z. B. der Schwiegervater dem Schwiegersohn ein Grundstück zuwenden, so würde die ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 10/2025, Die doppelans... / a. Laufende Besteuerung einer deutschen Familienstiftung

Die laufenden weltweiten Einkünfte einer Familienstiftung mit Geschäftsleitung oder Sitz in Deutschland sind gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG körperschaftsteuerpflichtig.[20] Zudem unterliegt gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG das gesamte Vermögen der Familienstiftung alle 30 Jahre der Erbersatzsteuer. Die Erbersatzsteuer fingiert alle 30 Jahre einen Vermögensübergang durch Erbfolge auf...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2 Bekanntgabe an Nachlasspfleger (§ 32 Abs. 2 Satz 1 ErbStG)

Rz. 14 Die Nachlasspflegschaft (§ 1960 BGB) ist eine durch das Nachlassgericht angeordnete Maßnahme zur Sicherung des Nachlasses, insb. durch Bestellung eines Nachlasspflegers (§ 31 Rn. 29). Der Nachlasspfleger ist dabei gesetzlicher Vertreter des bzw. der unbekannten Erben und hat u. a. die Aufgabe, diese/n zu ermitteln und die Nachlassangelegenheit abzuwickeln. Entsprechen...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.9 Bemessungsgrundlage bei der Familienstiftung (Abs. 1 Satz 7)

Rz. 95 Bei der sog. Ersatzerbschaftsteuer für Familienstiftungen (s. § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) fehlt es ebenfalls an einer Bereicherung, da aktuell kein Erwerbsvorgang vorhanden ist, sondern ein solcher für die Steuer, die alle 30 Jahre fällig wird, nur fingiert wird. Dementsprechend ist Ausgangspunkt für die Bemessungsgrundlage in diesem Fall gem. § 10 Abs. 1 Satz 7 ErbStG d...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 17.1 Entstehungsgeschichte und Anwendungsbereich

Rz. 739 § 7 Abs. 8 ErbStG ist durch das BeitrRLUmsG vom 07.12.2011 mit Wirkung zum 14.12.2011 in den Gesetzestext eingefügt worden. Erfasst werden Werterhöhungen (ohne Substanzverschiebung) von Kapitalgesellschaftsanteilen und Genossenschaftsanteilen aufgrund disquotaler Einlagen und Leistungen von Dritten sowie Zuwendungen zwischen (Teilschwester-)Kapitalgesellschaften, die...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 11.6.2 Die Übertragung auf den Vorerben

Rz. 486 Überträgt der Nacherbe seine Anwartschaft auf den Vorerben, so erstarkt die Rechtsposition des Vorerben zum Vollerben. Auch hier sind beide Übertragungsmodalitäten denkbar. Um hier eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, kommen in den meisten Fällen zwei Bestimmungen zum Tragen: Eine juristische Doppelbesteuerung hilft § 27 ErbStG in personellen (Steuerklasse I) und zeit...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 8.3 Erbschaftsteuerliche Wertfindung

Rz. 389 Durch die gesetzestechnische Einschränkung auf den Anwendungsfall einer GmbH kann es bei den Erwerbern nur zu einem Vergleich der Wertfindung nach dem (vereinfachten) Ertragswertverfahren und dem Abfindungsanspruch kommen. Die Steuerklasse bei den Partnern des verstorbenen Gesellschafters richtet sich nach den persönlichen Verhältnissen zum Erblasser, eine Bereicherun...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.4.1 Grundsätzliches

Rz. 159 Die Voraussetzungen, unter denen eine mittelbare Grundstücksschenkung zu bejahen ist, sind seit Langem im Fluss. Es besteht eine ausgeprägte Einzelfallrechtsprechung, wobei im Allgemeinen eine Tendenz zur Ausdehnung des Anwendungsbereichs mittelbarer Grundstücksschenkungen festzustellen ist. Inzwischen gilt als gesichert, dass beispielsweise teilweise Grundstückssche...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2 Änderungen durch das JStG 2010 (§ 37 Abs. 4 ErbStG)

Rz. 20 Im Zuge des JStG 2010 wurden nachstehende Gesetzeskorrekturen vorgenommen, die entsprechend § 37 Abs. 4 ErbStG auf Erwerbe nach dem 13.12.2010 anzuwenden sind: Aufhebung des mit dem ErbStRG neu eingeführten § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 ErbStG zur Ausweitung der Nr. 1a und b auf Erwerbe von Lebenspartnern (nachdem Lebenspartner seitdem in die Steuerklasse I fallen) An...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 8 Steueranmeldung (§ 31 Abs. 7 ErbStG)

Rz. 33 Im Bereich der Umsatzsteuer und der Lohnsteuer besteht eine Verpflichtung zur Selbstberechnung der innerhalb eines Monats fällig werdenden Steuer mit einer Steueranmeldung (§§ 167, 168 AO). § 31 Abs. 7 ErbStG eröffnet nun dem Erbschaft- und Schenkungsteuer-FA – wohl vor dem Hintergrund einer hohen Steuernachzahlung – die gleiche Möglichkeit im Bereich der Erbschaft- u...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / b) § 42 AO und die analoge Anwendung von Steuergesetzen im Steuerstrafrecht

Rz. 26 [Autor/Stand] Von der Vereinbarkeit mit Art. 103 Abs. 2 GG gehen BVerfG und BGH auch für die Fälle aus, in denen sich der Steuerverkürzungserfolg aus einer Anwendung des § 42 AO bzw. seiner im Kern identischen ähnlichen Vorgängerregelungen ergibt, nach denen durch eine missbräuchliche Gestaltung eine Umgehung des Steuergesetzes nicht möglich ist und steuerrechtlich ni...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2.2 Familienvereine

Rz. 60 Ein Familienverein setzt voraus, dass sein Zweck wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist. Der nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG (Erbersatzsteuer) der Familienstiftung gleichgestellte Familienverein ist nicht nach § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG begünstigt, so dass bei der Errichtung eines Familienvereins immer die...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.5 Kritik

Rz. 67 Der Abschlag von 10 % ist der einzige Vorteil im Rahmen der Grundstücksbewertung und -übertragung und führt nur zu einer marginalen Steuerentlastung (vgl. Moench, ZEV 2013, 21 (23)). Der Erwerb unbebauter Grundstücke wird nicht – wie nach § 146 Abs. 3 BewG a. F. – mit einem Abschlag von 20 % versehen, ebenso existiert kein sog. Alterswertabschlag für Gebäude nach § 14...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1. Überblick

Rz. 14 Die 26-Mio.-EUR-Grenze wurde aufgrund des BVerfG-Urteils vom 17.12.2014 (1 BvL 21/12, BStBl II 2015, 50) eingeführt, das für sog. Großerwerbe eine besondere Prüfung der Verschonungswürdigkeit gefordert hatte. Folglich fingiert der Gesetzgeber, dass begünstigtes Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG bis 26 Mio. EUR stets einer Begünstigung von mindestens 85 % im Falle ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1 Das Ausgangsvermögen als Basis des Entlastungsbetrages

Rz. 3 Gem. § 19a Abs. 2 ErbStG bezieht sich der Entlastungsbetrag ausdrücklich bei der Regelverschonung auf den steuerpflichtigen Teil des Verschonungsvermögens, d. h. auf 15 % des begünstigten Vermögens, bei dem ggf. der Vorwegabzug für Familienunternehmen (§ 13a Abs. 9 ErbStG) und der Abzugsbetrag gem. § 13a Abs. 2 ErbStG schon berücksichtigt sind (bei der Optionsverschonu...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.8 Bemessungsgrundlage bei der Zweckzuwendung (Abs. 1 Satz 5)

Rz. 94 Grds. wird nach § 10 Abs. 1 ErbStG die Bereicherung des Erwerbers Grundlage für die Steuerermittlung. Bei der Zweckzuwendung fehlt es an einer solchen Bereicherung, weil es das Wesen der Zweckzuwendung ist, dass nicht eine einzelne Person oder eine bestimmte Personengruppe begünstigt wird, sondern eine unbestimmte Gruppe oder ein abstrakter Zweck (s. § 8 Rn. 3). § 10 ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5.3.1.2 Detailfragen und Berechnungsbeispiele

Rz. 333 Die Finanzverwaltung folgt in Altfällen (vor dem 01.01.2009) der Rechtsprechung des BFH zur gemischt-freigebigen Zuwendung und hat zu Detailfragen der Berechnung in R E 17 ErbStR 2003 Stellung genommen. In Neufällen (ab dem 01.01.2009) wendet sie die Einheitstheorie an. Rz. 334 Gem. R E 7.4 Abs. 1 Satz 2 ErbStR ermittelt sich die Bereicherung des Bedachten beim Besteh...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 10/2025, Die doppelans... / 4. Zusammenfassung der Vor- und Nachteile

Eine liechtensteinische Familienstiftung unterliegt nicht der Erbersatzsteuer, auch wenn sie deutsches Inlandsvermögen hält. Das ist ein signifikanter Vorteil gegenüber der deutschen Familienstiftung, die alle 30 Jahre dieser Steuer unterliegt. Allerdings ist noch nicht abschließend geklärt, ob bei der Errichtung der liechtensteinischen Stiftung zur Bestimmung der Steuerklass...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 16.2 Die Voraussetzungen im Einzelnen

Rz. 714 Erforderlich ist zunächst, dass ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet. Erfasst wird sowohl ein freiwilliges als auch ein zwangsweises Ausscheiden (HE 7.10 Satz 2 ErbStH; ebenso Weinmann in M/W, § 7 Rn. 249; Griesel in D/H/R, § 7 Rn. 194; Schuck in V/S/W, § 7 Rn. 252). Ein Ausscheiden eines Gesellschafters ist nach allgemeiner Ansicht (Hannes/Holtz in M/...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3 Letzterwerb ist Erwerb von Todes wegen

Rz. 20 Nach seinem Wortlaut ist § 27 ErbStG nur für Erwerbe von Todes wegen (z. B. Erbe, Vermächtnis) anwendbar. Dennoch ist von der Literatur vereinzelt vertreten worden, dass aufgrund von § 1 Abs. 2 ErbStG die Vorschrift auch auf Schenkungen unter Lebenden anwendbar sei. Dieser Auffassung hat sich der BFH in seinem Urteil vom 16.07.1997 nicht angeschlossen und dabei insbes...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3 Eingetragene Lebenspartnerschaften (§ 37 Abs. 5 ErbStG)

Rz. 21 Eingetragene Lebenspartner wurden im Zuge der Erbschaftsteuerreform für Erwerbe ab 2009 in vielen Bereichen den Ehegatten gleichgestellt (vgl. auch Ausführungen von Tolksdorf, s. § 16 Rn. 19). Mit Beschluss vom 21.07.2010 hat das BVerfG entschieden, dass die bis Ende 2008 geltende Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Erbschaftsteuerrecht...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.1 § 27 und § 6 ErbStG

Rz. 42 Auch bei der Vor- und Nacherbschaft ist § 27 ErbStG anwendbar, sofern der Nacherbfall mit dem Tod des Vorerben eintritt und damit eine zweifache Besteuerung des Nachlasses vorliegt. Liegt der Erwerber im Verhältnis zum Vorerben nicht in Steuerklasse I, aber im Verhältnis zum ursprünglichen Erblasser, so ermöglicht der Antrag gem. § 6 Abs. 2 Satz 2 ErbStG auch die Anwe...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 11.1 Überblick

Rz. 440 Die in § 3 Abs. 2 ErbStG aufgelisteten Tatbestände haben Ergänzungsfunktion zu den in Abs. 1 genannten Erwerbsvorgängen. Dabei werden (s. Wälzholz in V/S/W, § 3 Rn. 212) die einzelnen "Blöcke" unterschieden nach: echten Ergänzungstatbeständen der ersten drei Nummern, da sie neue Tatbestände enthalten (s. § 3 Abs. 2 Nr. 1–3 ErbStG), Verlängerungstatbeständen der Nr. 4–6,...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1.2 Bewertung und Zurechnung

Rz. 13 Maßgeblich ist für jeden anteilsberechtigten Abkömmling als Erwerber der Wert seines Erwerbs am Todestag, §§ 9 Abs. 1 Nr. 1, 11, 12 ErbStG. Die Abkömmlinge erwerben einen Anteil an der Gesamthandsgemeinschaft der fortgesetzten Gütergemeinschaft. Maßgeblich ist damit der gemeine Wert (§ 9 Abs. 1 BewG) des Anteils am Gesamthandsvermögen. Dazu sind zunächst die gemeinen ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.5 Gestaltungsansätze

Rz. 68 Für die erforderliche Betrachtung der verschiedenen Ebenen bei der Vermögensübertragung von Großerwerben sind zunächst die Anforderungen der einzelnen Beteiligten zu definieren. Ziel auf der Ebene des Unternehmens, dessen Beteiligungen übertragen werden, ist die möglichst vollständige Erlasssituation, d. h. alle Voraussetzungen für den Erlass der Steuerbelastung zu sc...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5.2.5 Art des Erwerbs

Rz. 81 Der Regelfall der Steuerbefreiung der Nr. 4a ist die Übertragung von Eigentum (ganz oder teilweise) an einer begünstigten Wohnung innerhalb des begünstigten Personenkreises zu Lebzeiten (nicht von Todes wegen). Der Erwerb eines Nutzungsrechts (z. B. Wohnrecht) ist nicht begünstigungsfähig (s. BFH vom 03.06.2014, BStBl II 2014, 806 bzgl. einer von Todes wegen erfolgten...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4 Sonderregelung bei Schenkungen durch eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft (§ 15 Abs. 4 ErbStG)

Rz. 72 Durch das BeitrRLUmsG vom 07.12.2011 (BGBl I 2011, 2592) wurde dem § 15 ErbStG ein Abs. 4 angefügt. Diese Änderung griff die Grundsätze der Rspr. des BFH (z. B. BFH vom 09.12.2009, BStBl II 2010, 566 und vom 07.11.2007, BStBl II 2008, 258) zur Behandlung von Schenkungen im Zusammenhang mit Beteiligungen an Kapitalgesellschaften und Genossenschaften auf und entwickelte...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.3 Zusammenrechnung eines Rentenerwerbs mit einem Vorerwerb

Rz. 48 Hat der Steuerpflichtige in den letzten zehn Jahren vor dem Erwerb des Renten- oder Nießbrauchsrechts weiteres Vermögen von derselben Person erhalten, ist bei der Ermittlung des Steuersatzes der Vorerwerb mit einzubeziehen (§ 14 ErbStG). Rz. 49 Findet beim Nacherwerb eine höhere Progressionsstufe Anwendung als beim Vorerwerb, führt dies dazu, dass nachträglich auch auf...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3 Erwerb infolge Vollziehung einer Auflage oder Erfüllung einer Bedingung (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG)

Ausgewählter Literaturhinweis: Daragan, Die Auflage als erbschaftsteuerliches Gestaltungsmittel, DStR 1999, 393. Ausgewählte Rechtsprechung: BFH vom 17.02.1993, BStBl II 1993, 523; BFH vom 13.10.1993, BStBl II 1994, 128; BFH vom 20.01.2005, BStBl II 2005, 408. Rz. 580 Des Weiteren gilt als Schenkung unter Lebenden, was infolge der Vollziehung einer von dem Schenker angeordneten Au...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.1 Verschonungsregeln im engeren Sinne (§§ 13a, 13b ErbStG) bis 26 Mio. EUR

Rz. 11 a) Grundoption Regelverschonung (15 % Steuerpflicht/5 Jahre Kontinuität) Tabelle 1mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 5 Weitere Ausführungen im Zusammenhang mit der Abgabenordnung bei der Erbschaftsteuer

Rz. 31 Auch für die Erbschaft- und Schenkungsteuer gelten die Vorschriften der AO. Soweit sich jedoch aufgrund von Besonderheiten bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer Abweichungen oder Ergänzungen ergeben, werden diese nachstehend aufgezeigt (ausgenommen bezüglich der Festsetzungsverjährung, s. § 30 Rn. 88 ff.):mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3 Zugewinnausgleich und Lebenspartnerschaft

Rz. 12 In Bezug auf die Regelung des § 5 ErbStG sind Lebenspartner bereits seit Inkrafttreten des Erbschaftsteuerreformgesetzes am 01.01.2009 vollständig den Ehepartnern gleichgestellt. Durch das Jahressteuergesetz 2010 (BGBl I 2010, 1768) erfolgte auch eine Gleichstellung in Bezug auf die Steuerklassen I und II sowie den Freibetrag i. H. v. 500.000 EUR, der jetzt für die Le...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3 Vorteilhaftigkeitsüberlegungen

Rz. 23 Der Antrag nach § 13c Abs. 1 Satz 1 ErbStG für Erwerbe begünstigten Vermögens über 26 Mio. EUR scheint auf den ersten Blick attraktiv, da ein verringerter Verschonungsabschlag für den Steuerpflichtigen immer noch besser erscheint, als durch ein Unterlassen des Antrags überhaupt keinen Verschonungsabschlag gewährt zu bekommen. Allerdings sollte in der Beratungspraxis v...mehr