Sachverhalt
Eine Arbeitnehmerin hat ein Gehalt von 8.550 EUR, Steuerklasse IV, 1,0 Kinderfreibeträge, keine Kirchensteuer, 2,8 % KV-Zusatzbeitrag. Ab Juli 2026 wird eine Entgeltumwandlung in eine Direktversicherung vereinbart. Die Arbeitnehmerin möchte 200 EUR von ihrem laufenden Entgelt umwandeln. Der Arbeitgeberzuschuss wird zusätzlich in die Direktversicherung gezahlt.
Wie ist der Arbeitgeberzuschuss zu berechnen?
Ergebnis
Der Arbeitgeber ist bei Entgeltumwandlungen grundsätzlich verpflichtet, 15 % des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss zu leisten, soweit er durch die Entgeltumwandlung SV-Beiträge in mindestens dieser Höhe einspart. Spart er durch die Entgeltumwandlung weniger als 15 % ein, muss er auch nur diese Ersparnis weiterleiten. In diesem Fall errechnet sich die SV-Ersparnis für den Arbeitgeber wie folgt:
| Arbeitgeberersparnis |
| Beiträge bei |
8.550,00 EUR |
8.350,00 EUR |
| Krankenversicherung – Arbeitgeberzuschuss (7,3 % + 1,4 %) von 5.812,50 EUR |
505,69 EUR |
505,69 EUR |
| Rentenversicherung (9,3 %) von max. 8.450 EUR |
785,85 EUR |
776,55 EUR |
| Arbeitslosenversicherung (1,3 %) von max. 8.450 EUR |
109,85 EUR |
108,55 EUR |
| Pflegeversicherung – Arbeitgeberzuschuss (1,8 %) von 5.812,50 EUR |
104,63 EUR |
104,63 EUR |
| Beiträge gesamt |
1.506,02 EUR |
1.495,42 EUR |
| Arbeitgeberersparnis (10,6 % von 100 EUR) |
|
10,60 EUR |
Der Arbeitgeber ist nur zu einem Zuschuss i. H. v. 10,60 EUR verpflichtet. Insgesamt werden 210,60 EUR an die Direktversicherung überwiesen.