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Praxis-Beispiele: Kurzarbeitergeld / 13 Arbeitnehmer ist ledig und hat kein Kind und Beginn einer Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Kurzarbeit

Kai Nehring
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Sachverhalt

Ein Tischler, Steuerklasse I, keine Kinder, arbeitet ab März 2026 in Kurzarbeit. Seine wöchentliche Arbeitszeit beträgt 38,5 Stunden (montags bis freitags jeweils 7,7 Stunden). Sein Stundenlohn beträgt 15,35 EUR. Die Arbeit fällt in dem Betrieb wegen der Kurzarbeit jeweils montags komplett aus. Für ihn besteht eine Arbeitsunfähigkeit vom 20.2. bis 30.3.2026 mit grundsätzlichem Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Wie werden das Kurzarbeitergeld und die Beiträge zur Sozialversicherung berechnet?

Ergebnis

Die Arbeitsunfähigkeit ist vor dem Beginn der Kurzarbeit eingetreten. Für die Ausfallstunden von dienstags bis freitags erhält der Arbeitnehmer seine normale Vergütung als Entgeltfortzahlung. Für die Ausfallstunden am Montag hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes zulasten seiner Krankenkasse.

Diese Leistung wird berechnet wie Kurzarbeitergeld und ist vom Arbeitgeber auftragsweise auszuzahlen. Die Leistung rechnet der Arbeitgeber nicht mit der Arbeitsagentur, sondern mit der Krankenkasse des Arbeitnehmers ab. Das Krankengeld errechnet sich nach einem Leistungssatz von 60 %. Der Leistungsbetrag ergibt sich nach der Tabelle der BA als Differenzbetrag zwischen den maßgeblichen rechnerischen Leistungssätzen des pauschalierten monatlichen Sollentgelts und des pauschalierten monatlichen Istentgelts.

 
Abrechnungsmonat März 2026    
Sollentgelt (22 Arbeitstage x 7,7 Stunden x 15,35 EUR) 2.600,29 EUR  
Gerundetes Sollentgelt 2.600,00 EUR  
Rechnerischer Leistungssatz aus dem Sollentgelt   1.120,80 EUR
     
Istentgelt    
Istentgelt (17 Arbeitstage x 7,7 Stunden x 15,35 EUR) 2.009,32 EUR  
Gerundetes Istentgelt 2.000,00 EUR  
Rechnerischer Leistungssatz aus dem Istentgelt   905,35 EUR
Differenz der rechnerischen Leistungssätze = Krankengeld in H...

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