Sachverhalt
Ein Tischler, Steuerklasse I, keine Kinder, arbeitet ab März 2026 in Kurzarbeit. Seine wöchentliche Arbeitszeit beträgt 38,5 Stunden (montags bis freitags jeweils 7,7 Stunden). Sein Stundenlohn beträgt 15,35 EUR. Die Arbeit fällt in dem Betrieb wegen der Kurzarbeit jeweils montags komplett aus. Für ihn besteht eine Arbeitsunfähigkeit vom 9.1. bis 9.3.2026. Seit dem 20.2.2026 erhält der Arbeitnehmer Krankengeld. Am 10.3.2026 nimmt er die Arbeit wieder auf.
Wie werden das Kurzarbeitergeld und die Beiträge zur Sozialversicherung berechnet?
Ergebnis
Das Kurzarbeitergeld errechnet sich nach einem Leistungssatz von 60 %. Der Leistungsbetrag ergibt sich nach der Tabelle der BA als Differenzbetrag zwischen den maßgeblichen rechnerischen Leistungssätzen des pauschalierten monatlichen Sollentgelts und des pauschalierten monatlichen Istentgelts.
Für den Zeitraum der Krankengeldzahlung bis zum 9.3.2026 wird ein fiktives Entgelt als Istentgelt angesetzt.
| Abrechnungsmonat März 2026 |
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| Sollentgelt (22 Arbeitstage x 7,7 Stunden x 15,35 EUR) |
2.600,29 EUR |
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| Gerundetes Sollentgelt |
2.600,00 EUR |
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| Rechnerischer Leistungssatz aus dem Sollentgelt |
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1.120,80 EUR |
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| Istentgelt |
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| Istentgelt vom 10. bis 31.3.2026 (13 Arbeitstage x 7,7 Stunden x 15,35 EUR) |
1.536,54 EUR |
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| Fiktives Istentgelt vom 1. bis 9.3.2025 (4 Arbeitstage x 7,7 Stunden x 15,35 EUR) |
472,78 EUR |
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| Gerundetes Istentgelt (1.536,54 EUR + 472,78 EUR = 2.009,32 EUR) |
2.000,00 EUR |
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| Rechnerischer Leistungssatz aus dem Istentgelt |
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905,35 EUR |
| Differenz der rechnerischen Leistungssätze = Kurzarbeitergeld |
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215,45 EUR |
Lohnsteuerrechtliche Beurteilung
Das Kurzarbeitergeld ist steuerfrei. Die Leistung unterliegt als Entgeltersatzleistung aber dem steuerlichen Progressionsvorbehalt, d. h. es wird als Einkommen bei der Ermittlung de...