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Praxis-Beispiele: Vorsorgepauschale / 4 Berücksichtigung von Sozialversicherungsbeiträgen bei nicht besteuerten Bezügen

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Sachverhalt

Ein gesetzlich versicherter kinderloser Arbeitnehmer in Steuerklasse I erhält einen monatlichen Bruttoarbeitslohn von 4.000 EUR. Sein Beschäftigungsort befindet sich in Baden-Württemberg.

Er zahlt den allgemeinen Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung von 3,6 % (Arbeitnehmeranteil: 1,8 %), den allgemeinen Beitragssatz zur Rentenversicherung von 18,6 % (Arbeitnehmeranteil: 9,3 %), den allgemeinen Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung von 14,6 % (Arbeitnehmeranteil: 7,3 %) sowie den Zusatzbeitragssatz zur Krankenversicherung von 2,5 % (Arbeitnehmeranteil: 1,25 %). Darüber hinaus zahlt er einen Zuschlag für Kinderlose zur gesetzlichen Pflegeversicherung i. H. v. 0,6 %. Die monatliche Lohnsteuer auf den laufenden Arbeitslohn von 4.000 EUR beträgt 535,58 EUR.

Im April 2025 wird ihm eine Beteiligung am Unternehmen im Wert von 5.000 EUR eingeräumt. Die Voraussetzungen für einen Steueraufschub nach § 19a EStG sind erfüllt. Eine teilweise Steuerbefreiung mit dem Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 39a EStG kommt nicht in Betracht.

Welche Auswirkungen hat die Übertragung der Beteiligung auf die Lohnsteuer?

Ergebnis

Die Beteiligung am Unternehmen unterliegt zum Zeitpunkt der Übertragung nicht dem Lohnsteuerabzug. Sie ist trotzdem bei der Berechnung der Vorsorgepauschale einzubeziehen. Die Vorsorgepauschale besteht aus den Arbeitnehmeranteilen zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und mindert die Lohnsteuer.

Ohne Berücksichtigung der Beteiligung ergibt sich eine Vorsorgepauschale von 9.576 EUR. Denn für die Krankenversicherung ergibt sich ein Teilbetrag von 3.960 EUR (8,25 % v. 48.000 EUR), da sich der Teilbetrag für die gesetzliche Krankenversicherung aus dem Arbeitnehmeranteil des ermäßigten Beitragssatzes i. H. v. 7 % (ermäßigter Beitragssatz: 14 %) und dem vom Arbeitnehmer zu tragenden Zusatzbeitragsatz i. H. v. 1,25 % zusammensetzt. Für die Pflegeversicherung ergibt sich ein Teilbetrag von 1.152 EUR (2,4 % v. 48.000 EUR), weil neben dem Arbeitnehmeranteil zur Pflegeversicherung i. H. v. 1,8 % noch der Beitragszuschlag von 0,6 % zu berücksichtigen ist. Und für die Rentenversicherung kommt ein Teilbetrag von 4.464 EUR (9,3 % v. 48.000 EUR) zustande. Bei dieser Vorsorgepauschale würde die Jahreslohnsteuer 6.427 EUR betragen.

Unter Berücksichtigung der Beteiligung berechnen sich die Teilbeträge auf einen Jahresbruttolohn von 53.000 EUR (48.000 EUR + 5.000 EUR). Somit ergeben sich folgende Teilbeträge, die dann als Vorsorgepauschale auf den Jahresbruttolohn von 48.000 EUR anzurechnen sind: der Teilbetrag für die Krankenversicherung beträgt 4.373 EUR (8,25 % v. 53.000 EUR), für die Pflegeversicherung beträgt der Teilbetrag 1.272 EUR (2,4 % v. 53.000 EUR) und für die Rentenversicherung 4.929 EUR (9,3 % v. 53.000 EUR). Insgesamt ergibt sich dadurch eine Vorsorgepauschale von 10.574 EUR.

Bei einem Jahresarbeitslohn von 48.000 EUR beträgt die Lohnsteuer unter Berücksichtigung der erhöhten Vorsorgepauschale von 10.574 EUR nur 6.120 EUR statt 6.427 EUR.

Die Vorsorgeaufwendungen der Beteiligungsübertragung mindern somit die Jahreslohnsteuer um 307 EUR (6.427 EUR – 6.120 EUR). Um dies bereits in der Lohnsteuer zu berücksichtigen, ist die monatliche Lohnsteuer im April um 307 EUR von 535,58 EUR auf 228,58 EUR zu mindern.

 
Bruttoarbeitslohn jährlich 48.000 EUR
Abzgl. Arbeitnehmer-Pauschbetrag - 1.230 EUR
Abzgl. Sonderausgaben-Pauschbetrag - 36 EUR
Abzgl. Vorsorgepauschale - 10.574 EUR
Zu versteuernder Jahresbetrag 36.160 EUR
Jahreslohnsteuer 6.120 EUR

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