Sachverhalt
Ein Arbeitnehmer hat ein Gehalt von 6.200 EUR, Steuerklasse IV, kinderlos, keine Kirchensteuer, 2,8 % KV-Zusatzbeitrag. Ab Juli 2026 wird eine Entgeltumwandlung in eine Direktversicherung vereinbart. Eingezahlt werden soll der höchstmögliche steuer- und sozialversicherungsfreie Beitrag i. H. v. 338 EUR monatlich.
Wie ist der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss zu berechnen?
Ergebnis
Der Arbeitgeber ist bei Entgeltumwandlungen grundsätzlich verpflichtet, 15 % des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss zu leisten, soweit er durch die Entgeltumwandlung SV-Beiträge einspart. Spart er durch die Entgeltumwandlung weniger als 15 % ein, muss er auch nur diese Ersparnis weiterleiten.
In diesem Fall sind das 10,6 % (9,3 % Rentenversicherung und 1,3 % Arbeitslosenversicherung), da die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung bereits überschritten ist. Es ergibt sich aufgrund der Spitzabrechnung und der vereinbarten Insich-Berechnung folgender Arbeitgeberzuschuss:
338 EUR : 110,6 % x 10,6 % = 32,39 EUR Arbeitgeberzuschuss; 338 EUR – 32,39 EUR = 305,61 EUR Umwandlungsbetrag.
| Arbeitgeberersparnis |
| Beiträge bei |
6.200,00 EUR |
5.894,39 EUR |
| Krankenversicherung (7,3 % + 1,4 %) von 5.812,50 EUR |
505,69 EUR |
505,69 EUR |
| Rentenversicherung (9,3 %) |
576,60 EUR |
548,18 EUR |
| Arbeitslosenversicherung (1,3 %) |
80,60 EUR |
76,63 EUR |
| Pflegeversicherung (1,8 %) von 5.812,50 EUR |
104,63 EUR |
104,63 EUR |
| Beiträge gesamt |
1.267,52 EUR |
1.235,13 EUR |
| Arbeitgeberersparnis (10,6 % von 305,61 EUR) |
|
32,39 EUR |